TE Vwgh Beschluss 2017/12/20 Fr 2017/10/0018

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Veröffentlicht am 20.12.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z3;
VwGVG 2014 §28 Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über den Fristsetzungsantrag des Schulvereins S in W, vertreten durch Dr. Michael Mäntler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Annagasse 8, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Privatschulgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1 Das Verwaltungsgericht (VwG) hat das Erkenntnis vom 4. Dezember 2017, Zl. W227 2154769-1/6E, erlassen und eine Abschrift samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

2 Mit diesem aufgrund einer Säumnisbeschwerde ergangenen Erkenntnis hat das VwG der Bundesministerin für Bildung gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der in seinem Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung binnen acht Wochen zu erlassen.

3 § 28 Abs. 7 VwGVG räumt dem VwG die Wahlmöglichkeit ein, entweder gleich in der Sache selbst zu entscheiden oder sich auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken und gleichzeitig das Verfahren an die Behörde mit dem Auftrag zurückzuverweisen, den ausstehenden Bescheid unter Bindung an die Rechtsansicht des VwG innerhalb einer Frist von höchstens acht Wochen nachzuholen (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0144; 15.3.2016, Ra 2015/01/0208; 7.12.2016, Ra 2016/22/0072).

4 Macht das VwG von der Ermächtigung des § 28 Abs. 7 VwGVG zur Erlassung eines Teilerkenntnisses Gebrauch, so ist es damit seiner Entscheidungspflicht nachgekommen; das Verfahren ist wieder bei der Verwaltungsbehörde anhängig.

5 Da das VwG seiner Entscheidungpflicht nachgekommen ist, war das Verfahren über den Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.

Wien, am 20. Dezember 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017100018.F00

Im RIS seit

22.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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