Norm
HeizKG §2 Z3Rechtssatz
Allein der Tatbestand der tatsächlichen Weitergabe der Wärme an die Wärmeabgeber löst ? unabhängig von der Frage der Rechtswirksamkeit zugrunde liegender Verträge ? die mit der Qualifikation als Wärmeabgeber iSd HeizKG verbundenen Rechtsfolgen aus.
Das ergibt sich nicht nur aus der Definition des Wärmeabgebers in § 2 Z 3 HeizKG, die ausdrücklich auf die faktische Weitergabe abstellt, sondern auch aus dem Regelungsgegenstand des Heizkostenabrechnungsgesetzes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131808Im RIS seit
22.01.2018Zuletzt aktualisiert am
25.09.2020