Norm
GmbHG §72 Abs2Rechtssatz
Dass die Nachschusspflicht „auf einen nach dem Verhältnis der Stammeinlagen bestimmten Betrag“ beschränkt sein muss, bedeutet, dass die Satzung zum Schutz der Gesellschafter eine Limitierung der Nachschusspflicht vorsehen muss, wobei in der Regel ein Vielfaches der Stammeinlage vorgesehen wird. Spricht die Satzung vom „Doppelten der übernommenen Stammeinlage“, dann ist damit auch in der Phase einer Gründungsprivilegierung nach § 10b GmbHG der volle Betrag der übernommenen Stammeinlage und nicht der aufgrund der Gründungsprivilegierung reduzierte gemeint.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131801Im RIS seit
22.01.2018Zuletzt aktualisiert am
22.01.2018