Norm
GmbHG §10Rechtssatz
Vor der Einforderung von Nachschüssen sind zunächst die offenen Stammeinlagen einzufordern. Dies trifft aber nur für solche Stammeinlagen zu, die auch tatsächlich eingefordert werden können. In der Phase einer Gründungsprivilegierung nach § 10b GmbHG muss die Gesellschaft daher nur die gründungsprivilegierten Stammeinlagen voll einfordern, bevor sie eine Nachschusspflicht durchsetzen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131800Im RIS seit
22.01.2018Zuletzt aktualisiert am
22.01.2018