RS OGH 2017/11/29 8Ob122/17z, 1Ob127/19m, 8Ob45/20f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2017
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Norm

FAGG §10
FAGG §18 Abs1 Z1

Rechtssatz

Die Wirkungen eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers (§ 18 Abs 1 Z 1 FAGG) kommen auch dann zum Tragen, wenn er von sich aus eine Vertragserfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist verlangt, weil der hierauf abzielenden Aufforderung des Unternehmers (§ 10 FAGG) in diesem Fall kein eigenständiger Wert zukommt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 122/17z
    Entscheidungstext OGH 29.11.2017 8 Ob 122/17z
    Veröff: SZ 2017/140
  • 1 Ob 127/19m
    Entscheidungstext OGH 19.09.2019 1 Ob 127/19m
    Vgl; Beisatz: Unter einem „Verlangen“ nach § 10 FAGG versteht dieses Bundesgesetz, dass der Verbraucher „wünscht“, „dass der Unternehmer noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 11 mit der Vertragserfüllung beginnt“ und normiert für diesen Fall, dass der Unternehmer ihn dazu auffordern muss, „ihm ein ausdrücklich auf diese vorzeitige Vertragserfüllung gerichtetes Verlangen – im Fall eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger – zu erklären“. (T1)
    Beisatz: Hier: Wirksamer Rücktritt des Verbrauchers von einem dem FAGG unterliegenden – allenfalls konkludent geschlossenen – Maklervertrages. (T2)
  • 8 Ob 45/20f
    Entscheidungstext OGH 18.12.2020 8 Ob 45/20f
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131795

Im RIS seit

22.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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