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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §41Rechtssatz
Das Neuerungsverbot gilt auch für solche Rechtsausführungen, deren Richtigkeit nur auf Grund von Tatsachenfeststellungen überprüft werden kann, die deshalb unterblieben sind, weil im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht diesbezüglich nichts vorgebracht wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. September 2014, 2013/16/0025). Diese Grundsätze gelten auch für die Anwendung des Unionsrechts (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2011, 2008/17/0113).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015160024.J09Im RIS seit
19.08.2020Zuletzt aktualisiert am
19.08.2020