RS Lvwg 2017/12/29 VGW-151/032/17004/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.12.2017
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

29.12.2017

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
19/05 Menschenrechte

Norm

NAG §21 Abs1
NAG §21 Abs2
NAG §21 Abs3
NAG §21 Abs4
NAG §21 Abs6
EMRK Art. 8

Rechtssatz

Aus dem bloßen Umstand, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in elektronisch überwachtem Hausarrest befindet und der Behörde dieser Umstand mitunter bekannt war, lässt sich die Stellung eines Antrags gem. § 21 Abs. 3 NAG nicht fingieren.

Schlagworte

Inlandsantragstellung, Zusatzantrag, Familienangehöriger, Unmöglichkeit der Ausreise, Arrest

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.032.17004.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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