Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
29.12.2017Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §21 Abs1Rechtssatz
Aus dem bloßen Umstand, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in elektronisch überwachtem Hausarrest befindet und der Behörde dieser Umstand mitunter bekannt war, lässt sich die Stellung eines Antrags gem. § 21 Abs. 3 NAG nicht fingieren.
Schlagworte
Inlandsantragstellung, Zusatzantrag, Familienangehöriger, Unmöglichkeit der Ausreise, ArrestEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.032.17004.2017Zuletzt aktualisiert am
19.01.2018