Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
29.12.2017Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §21 Abs1Rechtssatz
Die Liste in § 21 Abs. 2 NAG enthält keinen Tatbestand, welcher wegen einer im Inland zu verbüßenden Haftstrafe, Hausarreststrafe oder sonstiger behördlicher Anhaltung zur Inlandsantragstellung berechtigt. Ein solcher Umstand könnte allenfalls bei einer Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK berücksichtigt werden.
Schlagworte
Inlandsantragstellung, Zusatzantrag, Familienangehöriger, Unmöglichkeit der Ausreise, ArrestEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.032.17004.2017Zuletzt aktualisiert am
19.01.2018