Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.12.2017Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §21 Abs1Rechtssatz
Die Bestimmung des § 21 Abs. 2 Z 1 NAG bezieht sich nur auf "Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern" und besteht das Recht zur Inlandsantragstellung nur "nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts“.
Schlagworte
Inlandsantragstellung, Zusatzantrag, Familienangehöriger, Unmöglichkeit der Ausreise, ArrestEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.032.17004.2017Zuletzt aktualisiert am
19.01.2018