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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §17 Abs2Leitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines (nachträglichen) Abtretungsantrags aufgrund der Einkommensverhältnisse des Antragstellers und mangels Anwaltszwang für die Einbringung eines solchen AntragsSpruch
Der in der Beschwerdesache des R C, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. Oktober 1996 gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
I.Der Einschreiter beantragt unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines (nachträglichen) Antrages auf Abtretung seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. Oktober 1996, Z306.705/2-III/11/96, deren Behandlung mit hg. Beschluß vom 29. September 1997, B4769/96-7, abgelehnt wurde, an den Verwaltungsgerichtshof.
II.Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG unter anderem voraus, daß die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. VfGH 19.1.1995 B21/95). Die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes ist gemäß §64 Abs1 Z3 weiters nur dann zu bewilligen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder eine solche nach Lage des Falles erforderlich erscheint.
Da für einen (nachträglichen) Antrag auf Abtretung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof weder Anwaltszwang besteht (§17 Abs2 VerfGG) noch für die Setzung dieses Verfahrensschrittes die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist und nicht davon auszugehen ist, daß bei den gegebenen Einkommensverhältnissen des Einschreiters - er bezieht laut seinem Vermögensbekenntnis ein monatliches Einkommen von S 12.000,-- - die Entrichtung einer Gebühr von S 180,-- den notwendigen Unterhalt beeinträchtigen würde, liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der begehrten Verfahrenshilfe nicht vor.
Der Antrag ist daher gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Abtretung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / AnwaltszwangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B4769.1996Dokumentnummer
JFT_10019891_96B04769_2_00