Entscheidungsdatum
11.01.2018Norm
AsylG 2005 §24 Abs2aSpruch
W124 2135366-1/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl: XXXX , beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 eingestellt.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei, ein Staatsangehöriger der afghanischen Republik, stellte am XXXX den hier gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß
§ 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 10 Abs. 1 Zi 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in die afghanische Republik wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG und gemäß § 46 FPG für zulässig erklärt.
IV. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erteilt.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.
Mit E-Mail des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde die Mitteilung der IOM vom XXXX weitergeleitet, demzufolge die beschwerdeführende Partei am XXXX unter Gewährung von Rückkehrhilfe nach Afghanistan ausgereist sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit dem angefochtenen Bescheid wegen § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung in afghanische Republik zulässig ist.
Während des Beschwerdeverfahrens reiste die beschwerdeführende Partei am XXXX freiwillig unter Gewährung der Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat aus.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet:
"Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."
Gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015 ist das Asylverfahren bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
Im vorliegenden Fall ist die beschwerdeführende Partei freiwillig aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat abgereist, weshalb das Asylverfahren - da der Sachverhalt nicht als entscheidungsreif anzusehen ist - einzustellen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
freiwillige Ausreise, Rückkehrhilfe, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W124.2135366.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.01.2018