RS Vfgh 2017/12/1 V95/2017

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Veröffentlicht am 01.12.2017
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
Sbg RaumOG 2009 §29, §36, §44, §49, §82 Abs2
Sbg RaumOG 1998 §13 Abs6
Teiländerung des Räumlichen Entwicklungskonzeptes 1997 der Stadtgemeinde Bischofshofen im Bereich "Pfarrkirche und Kastenturm" vom 30.06.2016 (Teiländerung-REK-2016)
Flächenwidmungsplanänderung der Stadtgemeinde Bischofshofen vom 09.02.2017
Sbg BebauungsgrundlagenG §12, §14

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Änderung eines Flächenwidmungsplanes hinsichtlich der Rückwidmung eines Grundstücks von Bauland/Kerngebiet in Grünland/Erholungsgebiet infolge Anpassung an eine Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzeptes mit neuen Zielsetzungen und Maßnahmen; höhere Bewertung des öffentlichen Interesses an der Beibehaltung der unbebauten Fläche im Hinblick auf den Ortsbildschutz und die Erholungsfunktion für die Bevölkerung nachvollziehbar; gewählte Widmungskategorie nicht ungeeignet

Rechtssatz

Zulässigkeit des Antrags des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg auf Aufhebung der Verordnung der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Bischofshofen betr Teilabänderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich "Rückwidmung ****" vom 09.02.2017, soweit er das Grundstück Nr 69/3, KG Bischofshofen, betrifft. Im Übrigen Zurückweisung des Antrags.

Im zugrunde liegenden Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg geht es um eine Bauplatzerklärung nur hinsichtlich des Grundstückes Nr 69/3.

Die Präjudizialität der angefochtenen Verordnung ist, soweit sie sich auf das Grundstück Nr 69/3 bezieht, gegeben. Es ist nicht denkunmöglich, dass das Landesverwaltungsgericht Salzburg im Anlassfall gemäß §28 Abs2 VwGVG in der Sache selbst entscheidet und dabei die angefochtene Verordnung in Bezug auf das Grundstück Nr 69/3 anzuwenden hat.

Durch die angefochtene Verordnung erfolgte eine Anpassung an die Teiländerung-REK-2016 erfolgte; die Teiländerung-REK-2016 enthält - trotz teilweiser Überschneidung - über das Räumliche Entwicklungskonzept 1997 hinausgehende, für die Rückwidmung durch die angefochtene Verordnung maßgebliche Zielsetzungen und Maßnahmen (Erhaltung von orts- und landschaftsprägenden Elementen wie zB Grünflächen rund um die Pfarrkirche). Diese Zielsetzungen sollen durch neue, sich von den Maßnahmen im Räumlichen Entwicklungskonzept 1997 unterscheidende Maßnahmen umgesetzt werden (Eintragung einer Freihaltezone rund um die Pfarrkirche und den Kastenturm).

Es lag somit ein hinreichender Grund iSd §44 Sbg RaumOG 2009 für die Änderung des Flächenwidmungsplanes durch die angefochtene Verordnung, soweit sie sich auf das Grundstück Nr 69/3 bezieht, vor.

Die Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Bischofshofen führte eine ausreichende Grundlagenforschung im Hinblick auf das konkrete Grundstück durch. Im Rahmen der Interessenabwägung setzte sich die Gemeindevertretung mit der durch die Rückwidmung verbundenen Beschränkung des Eigentums der beteiligten Partei und einer allfällig zu leistenden Entschädigung gem §49 Sbg RaumOG 2009 auseinander und kam dabei - insbesondere auch vor dem Hintergrund des schon im Sbg RaumOG 1992 enthaltenen zehnjährigen Planungszeitraums im Zusammenhang mit raumordnungsrechtlichen Rechtsakten der Gemeindevertretung und dem damit verbundenen zeitlich beschränkten Vertrauensschutz - nachvollziehbar zum Ergebnis, das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der unbebauten Flächen im Hinblick auf den Ortsbildschutz und die Erholungsfunktion für die Bevölkerung sei höher zu bewerten als jenes der beteiligten Partei an der Bebauung ihres Grundstückes. Die Gemeindevertretung legte zudem nachvollziehbar dar, warum die angestrebten Zielsetzungen nur durch Verhinderung jeglicher Verbauung und nicht durch andere Maßnahmen erreicht werden konnten.

Die tatbestandliche Umschreibung der Widmungskategorie Grünland/Erholungsgebiet gem §36 Abs1 Z3 Sbg RaumOG 2009 erfasst (neben öffentlich zugänglichen Gärten und Parkanlagen) auch sonstige für Gesundheit und Erholung notwendige Flächen. Der VfGH kann nicht erkennen, dass die durch die angefochtene Verordnung festgelegte Widmung für das Grundstück Nr 69/3 nicht geeignet ist. Die von der Widmungskategorie Grünland/Erholungsgebiet erfassten Flächen, zu denen auch das Grundstück Nr 69/3 zählt, liegen in einem zentralen, urban geprägten Bereich und sollen gemäß dem Gutachten der Ortsplanerin der Stadtgemeinde Bischofshofen in Verbindung mit Kastenhof und Kirche als ortsbildprägender Grünraum erhalten bleiben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bauplatzgenehmigung, Vertrauensschutz, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:V95.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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