RS Vfgh 2017/12/1 E2974/2017

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Veröffentlicht am 01.12.2017
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Index

L7030 Buchmacher, Totalisateur, Wetten

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Vlbg WettenG §3, §4, §5

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Untersagung der Hinzunahme einer neuen Wettstätte unter Hinweis auf Zweifel an der Zuverlässigkeit der für die Betriebsstätte namhaft gemachten verantwortlichen Person sowie an deren Eignung zur Überwachung der Bestimmungen des Vorarlberger Wettengesetzes; Ersatzentscheidung ohne ordnungsgemäße Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und ohne eigenständige Begründung

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat im E v 24.05.2017, Ro 2016/02/0024, ausgeführt, dass es für die Frage der Zuverlässigkeit einer verantwortlichen Person nicht bloß auf die Unbescholtenheit der Person ankomme. Es sei vielmehr eine gesamthafte Betrachtung des Verhaltens der verantwortlichen Person notwendig, wobei zu prüfen sei, ob die verantwortliche Person in der Lage sei, die Einhaltung der Bestimmungen des Vorarlberger Wettengesetzes (Vlbg WettenG) zu überwachen.

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg wäre daher gehalten gewesen, das Ermittlungsverfahren entsprechend zu ergänzen, Beweise aufzunehmen und die vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Feststellungen zu treffen.

Im angefochtenen Erkenntnis fehlt jegliche nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob die von der beschwerdeführenden Gesellschaft namhaft gemachte verantwortliche Person zuverlässig und geeignet ist, die Einhaltung der Bestimmungen des Vlbg WettenG zu überwachen. Das Erkenntnis erschöpft sich lediglich in der Wiedergabe der wesentlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes, ohne auch nur ansatzweise irgendeine eigenständige Begründung vorzunehmen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wetten, Ersatzentscheidung, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Bindung (der Verwaltungsgerichte an VwGH)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E2974.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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