RS Vwgh 2017/12/5 Ra 2016/01/0166

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Veröffentlicht am 05.12.2017
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §13 Abs2;
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Nach der zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 - der dem hier maßgeblichen § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 entspricht - ergangenen und für die geltende Rechtslage weiterhin wesentlichen Rechtsprechung des VwGH müssen für die Anwendung dieses Asylausschlussgrundes vier Voraussetzungen erfüllt sein: Der Fremde muss erstens ein besonders schweres Verbrechen begangen haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. das bereits zum AsylG 2005 ergangene E vom 23.9.2009, 2006/01/0626, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016010166.L01

Im RIS seit

18.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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