Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §13 Abs2;Rechtssatz
Nach der zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 - der dem hier maßgeblichen § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 entspricht - ergangenen und für die geltende Rechtslage weiterhin wesentlichen Rechtsprechung des VwGH müssen für die Anwendung dieses Asylausschlussgrundes vier Voraussetzungen erfüllt sein: Der Fremde muss erstens ein besonders schweres Verbrechen begangen haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. das bereits zum AsylG 2005 ergangene E vom 23.9.2009, 2006/01/0626, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016010166.L01Im RIS seit
18.01.2018Zuletzt aktualisiert am
19.01.2018