TE Vwgh Erkenntnis 2017/12/15 Ra 2017/11/0018

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Veröffentlicht am 15.12.2017
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Index

L94402 Krankenanstalt Spital Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/06 Krankenanstalten

Norm

AVG §52
AVG §8
KAKuG 2001 §3a
KAKuG 2001 §3a idF 2010/061
KAO Krnt 1999 §13
KAO Krnt 1999 §13 Abs2 lita
KAO Krnt 1999 §13 Abs3
KAO Krnt 1999 §13 Abs5
KAO Krnt 1999 §13 Abs8
VwGG §21 Abs1 Z4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des Dr. F H in V, vertreten durch Dr. Ernst Fiedler, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Georg-Wagner-Gasse 5, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 23. Dezember 2016, Zl. KLVwG-791/15/2016, betreffend Vorabfeststellung des Bedarfs nach einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kärntner Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 2015 (in der Fassung des Berichtigungsbescheids vom 17. Februar 2016) wurde über Antrag des Revisionswerbers festgestellt, dass durch das beantragte Vorhaben der Errichtung eines Labors mit der Bezeichnung "D GmbH" in Form eines selbständigen Ambulatoriums iSd. § 2 Z 5 der Kärntner Krankenanstaltenordnung (K-KAO) mit Standort V nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot (Laboruntersuchungen (Blut, Harn etc.), Blutentnahme, labormedizinische Beratung, Interpretation und Befundübermittlung) im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und kasseneigenen Einrichtungen, niedergelassene Ärzte, Gruppenpraxen und selbständige Ambulatorien, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, 1. zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und

2. zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit, eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden könne und sohin die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 K-KAO gegeben seien.

2 Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass nach den Angaben des Revisionswerbers das bisher von ihm - im Rahmen einer mit Kassenverträgen ausgestatteten Facharztordination - betriebene Laboratorium mit Inbetriebnahme des geplanten Ambulatoriums ersatzlos wegfallen und sohin das Ambulatorium an die Stelle dieser bisher bestehenden Einrichtung treten solle, und dass es im Rahmen der Überführung des Laboratoriums in ein selbständiges Ambulatorium zu keiner Ausweitung des Versorgungsangebots in qualitativer oder quantitativer Hinsicht kommen würde, weshalb die Voraussetzungen für die positive Feststellung des Bedarfs nach dem geplanten Ambulatorium unter Außerachtlassung von weiteren Erhebungen zur Bedarfsfrage (insbesondere Erhebung von Wartezeiten) iSd. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das Erkenntnis VwGH 2.4.2014, 2013/11/0078) ohne Zweifel vorlägen. Die Einholung weiterer im Bedarfsprüfungsverfahren grundsätzlich vorgesehener Stellungnahmen, insbesondere der Gesundheit Österreich GmbH nach § 13 Abs. 3 K-KAO bzw. der Gesundheitsplattform nach dem Kärntner Gesundheitsfondsgesetz gemäß § 13 Abs. 5 K-KAO, habe aus diesem Grund entfallen können.

3 Die Ärztekammer für Kärnten erhob gegen diesen Bescheid unter Berufung auf § 13 Abs. 8 K-KAO Beschwerde.

4 Mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Beschluss vom 23. Dezember 2016 gab das Landesverwaltungsgericht Kärnten der Beschwerde statt, hob den mit Beschwerde angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (in der Fassung des Berichtigungsbescheids) gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids zurück. Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

5 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision.

6 Die belangte Behörde nahm von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung Abstand.

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:

8 1. Die Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 (K-KAO), LGBl. Nr. 26/1999 in der Fassung LGBl. Nr. 46/2015, lautet (auszugsweise):

"§ 2

Einteilung der Krankenanstalten

Die Krankenanstalten werden eingeteilt in

...

5. selbständige Ambulatorien, das sind organisatorisch

selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Der Verwendungszweck eines selbständigen Ambulatoriums erfährt dann keine Änderung, wenn dieses Ambulatorium über eine angemessene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige, vierundzwanzig Stunden nicht überschreitende Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist. Die Durchführung von Hausbesuchen im jeweiligen Einzugsgebiet ist zulässig.

...

Errichtung und Betrieb

§ 6

Bewilligung zur Errichtung

(1) Krankenanstalten können von physischen oder juristischen Personen errichtet und betrieben werden.

...

(2a) Die Landesregierung hat über ein Ansuchen um Erteilung der Errichtungsbewilligung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Im Errichtungsbewilligungsbescheid hat die Landesregierung die nach den Erkenntnissen der medizinischen und technischen Wissenschaft und die zur Sicherstellung einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Errichtung der Krankenanstalt erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.

...

§ 13

Errichtung selbständiger Ambulatorien

(1) Selbständige Ambulatorien bedürfen zu ihrer Errichtung einer Bewilligung der Landesregierung; § 6 Abs. 2a, §§ 7, 8, 9 Abs. 4 und §§ 10 bis 12 sind sinngemäß anzuwenden. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tages- und Nachtzeiten, Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung, insbesondere vorgesehene Anzahl von Ärzten bzw. Zahnärzten) genau zu bezeichnen. Eine Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Abs. 3 ist zulässig.

     (2) Die Bewilligung zur Errichtung darf nur erteilt werden,

wenn insbesondere

a)        nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht

genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende

Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und

sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie auch im

Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten

Krankenanstalten und kasseneigenen Einrichtungen, niedergelassene

Ärzte, Gruppenpraxen und selbständige Ambulatorien, soweit sie

sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen

erbringen, bei selbständigen Zahnambulatorien auch im Hinblick auf

niedergelassene Zahnärzte, Dentisten und zahnärztliche

Gruppenpraxen, soweit sie sozialversicherungsrechtlich

erstattungsfähige Leistungen erbringen,

1.        zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen,

ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung;

2.        zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems

der sozialen Sicherheit eine wesentliche Verbesserung des

Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann;

b)        das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur Benützung

der für die Anstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlagen

nachgewiesen sind;

c)        das für die Unterbringung der Anstalt geplante oder

bereits vorhandene Gebäude den hinsichtlich der Ausführung oder Verwendung solcher Gebäude vorgesehenen bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht;

d) der Bewerber die persönlichen Voraussetzungen nach § 8 erfüllt.

(3) Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind ausgehend von den Ergebnissen der Planungen des jeweiligen RSG folgende Kriterien zu berücksichtigen:

a)        örtliche Verhältnisse (regionale rurale oder urbane

Bevölkerungsstrukturen und Besiedlungsdichte),

b)        die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,

c)        das Inanspruchnahmeverhalten und die Auslastung von

bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich

erstattungsfähige Leistungen erbringen, durch Patienten,

d)        die durchschnittliche Belastung bestehender

Leistungsanbieter gemäß lit. c und

e)         der Entwicklungstendenzen in der Medizin

bzw. Zahnmedizin.

(4) Die Landesregierung hat von einer Prüfung nach Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 abzusehen, wenn nach dem vorgesehenen Leistungsangebot im selbständigen Ambulatorium ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen. Die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse ist zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören. Darüber hinaus ist von der Prüfung des Bedarfs abzusehen, wenn bereits eine Errichtungsbewilligung erteilt wurde und die Verlegung des Standortes innerhalb desselben Einzugsgebietes erfolgt.

(5) Im Bewilligungsverfahren bzw. Verfahren zur Vorabfeststellung ist auf Kosten des Antragstellers ein Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstituts sowie eine begründete Stellungnahme der Gesundheitsplattform nach dem Kärntner Gesundheitsfondsgesetz zum Vorliegen der Kriterien gemäß Abs. 3 einzuholen.

(6) Die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. b bis d ist nicht erforderlich, wenn nur eine gesonderte Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen nach Abs. 3 beantragt wird.

...

(8) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums - ausgenommen im Fall des Abs. 4 - haben betroffene Sozialversicherungsträger, die gesetzliche Interessensvertretung privater Krankenanstalten und die zuständige Landesärztekammer bzw. bei selbständigen Zahnambulatorien auch die Österreichische Zahnärztekammer, hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und der Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Dies gilt auch für Verfahren zur Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Abs. 3.

..."

9 2. Die Revision ist zulässig, weil das Verwaltungsgericht, wie die Revision zutreffend hervorhebt, die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach in bestimmten Fallkonstellationen die Durchführung einer umfassenden Bedarfsprüfung zu entfallen hat, außer Acht gelassen hat.

10 3. Die Revision ist auch begründet.

11 3.1.1. Das Verwaltungsgericht ging, nach umfangreicher Wiedergabe des Verfahrensganges, von folgenden Feststellungen aus:

12 Der Revisionswerber habe seit dem Jahr 1987 eine Kassenplanstelle als Facharzt für medizinische und chemische Labordiagnostik in V. Jährlich würden rund 240.000 Patienten mit Leistungen des Revisionswerbers versorgt. Das geplante Ambulatorium solle am selben Standort betrieben werden, es solle sich nicht um eine Neuerrichtung, sondern um eine Änderung der Betriebsform der vorhandenen Laborstruktur handeln. Das geplante Leistungsspektrum sei durch den Revisionswerber definiert worden. Eine Leistungserweiterung sei nach seinen Angaben nicht geplant. Es solle keine Änderung des Leistungsspektrums und -angebots im Vergleich zum jetzt bereits betriebenen Laboratorium erfolgen. Die einzige Änderung solle die Rechtsform betreffen.

13 Die belangte Behörde habe eine Stellungnahme der Gesundheit Österreich GmbH eingeholt. Diese habe mitgeteilt, ihres Erachtens wären alle im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 2013/11/0078 genannten Voraussetzungen erfüllt, um von einem Bedarfsprüfungsverfahren und damit einem Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH zur Versorgungsrelevanz abzusehen. Die belangte Behörde würde um Einschätzung und Rückmeldung ersucht, ob eine Bedarfsprüfung bzw. ein Gutachten erforderlich sei. Ein Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstituts sei daraufhin von der belangten Behörde nicht eingeholt worden.

14 3.1.2. In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, die von der Gesundheit Österreich GmbH abgegebene Stellungnahme stelle kein Gutachten iSd. § 13 Abs. 5 K-KAO dar. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 2013/11/0078 habe dieser zwar ausgeführt, dass weitere Ermittlungen, ob ein Bedarf gegeben sei, sich erübrigten, wenn bei einem Übergang einer Facharztordination in ein selbständiges Ambulatorium das Leistungsspektrum sich qualitativ oder quantitativ nicht erweitere, jedoch gebe es dahingehend, ob eine Erweiterung des Leistungsspektrums stattfinde oder nicht, keine weiteren Erhebungen als lediglich das Vorbringen des Revisionswerbers in seinen Anträgen oder Schriftsätzen. Von der Gesundheit Österreich GmbH hätte festgestellt werden müssen, ob der Leistungsumfang im Vergleich zu den jetzigen Leistungen im Laboratorium tatsächlich gleich bleibe, und in weiterer Folge, ob ein Bedarf an dem selbständigen Ambulatorium gegeben sei. In dem dem erwähnten Erkenntnis 2013/11/0078 zugrundeliegenden Fall habe die Gesundheit Österreich GmbH sehr wohl ein Gutachten zur Bedarfsfrage erstellt und den Leistungsumfang bewertet. Auch im vorliegenden Fall werde daher ein solches Gutachten zu erstellen sein. Dabei werde zudem zu berücksichtigen sein, dass - wie in der mündlichen Verhandlung hervorgekommen - die Kassenplanstelle zwar durch den Revisionswerber gekündigt, dadurch jedoch nicht automatisch gestrichen werde und somit in weiterer Folge ein nach den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführendes Verfahren über die Nachbesetzung der Kassenplanstelle in Gang komme, nach dem möglicherweise die Kassenplanstelle nicht gestrichen bzw. allenfalls neu besetzt werden könnte. Auch dieses Szenario werde bei der Bedarfsprüfung zu berücksichtigen sein.

15 Da die belangte Behörde diese zwingend vorgesehenen Ermittlungstätigkeiten unterlassen habe, sei ihr Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet. Die Voraussetzungen für eine Vorgangsweise nach § 28 Abs. 3 VwGVG lägen demnach vor.

16 3.2. Die Revision führt, auf das Wesentliche zusammengefasst, aus, das Verwaltungsgericht habe entgegen der grundsätzlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtsansicht vertreten, dass auch im Fall einer Änderung lediglich der Rechtsform und Fortführung des bisher bestehenden Laboratoriums in Form einer privaten Krankenanstalt bei gleichbleibendem Leistungsspektrum eine Bedarfsprüfung, wie im Falle der Neuerrichtung eines Ambulatoriums oder einer Änderung des Leistungsspektrums, geboten sei. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht keine Entscheidung in der Sache selbst getroffen und von § 28 Abs. 3 VwGVG Gebrauch gemacht.

17 Im Ergebnis zeigt die Revision damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses auf.

18 3.3.1. Vorauszuschicken ist im Revisionsfall, dass der Ärztekammer für Kärnten, deren Beschwerde das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss stattgegeben hat, als Formalpartei im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht die Stellung einer Mitbeteiligten iSd. § 21 Abs. 1 Z 4 VwGG zukommt (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2016/04/0118).

19 3.3.2. Zu der von der Behörde bzw. vom Verwaltungsgericht einzuhaltenden Vorgangsweise bei der Beurteilung der Frage, ob durch die Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann, genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das zur K-KAO ergangene Erkenntnis vom 23. November 2017, Ra 2016/11/0145, zu verweisen. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof unter Rückgriff auf seine Vorjudikatur (VwGH 2.4.2014, 2013/11/0078; 23.9.2014, 2013/11/0241) zum Ausdruck gebracht, dass eine Erteilung der Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium auch nach der Rechtslage seit der Novelle zum KAKuG BGBl. I Nr. 61/2010 und den auf dieser Grundlage ergangenen Ausführungsgesetzen der Länder von einem Bedarf nach einer solchen Krankenanstalt abhängt. Vor diesem Hintergrund, so die Judikatur, erfordert die Prüfung der Bedarfslage mängelfreie Feststellungen hinsichtlich des in Frage kommenden Einzugsgebietes des Ambulatoriums sowie darüber, in welchem Umfang ein Bedarf der in Frage kommenden Bevölkerung nach den angebotenen medizinischen Leistungen besteht und inwieweit er durch das vorhandene Angebot befriedigt werden kann. Dazu sind insbesondere Feststellungen hinsichtlich der Anzahl, der Verkehrsverhältnisse (Erreichbarkeit) - insbesondere hinsichtlich öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. die Erkenntnisse VwGH 11. 7. 2000, 2000/11/0075; 21. 3. 2003, 2000/11/0272; 25. 11. 2003, 2002/11/0101) - und Betriebsgröße der in angemessener Entfernung gelegenen bestehenden Behandlungseinrichtungen sowie deren Ausstattung und Auslastung (Ausmaß der Wartezeiten) erforderlich (vgl. die Erkenntnisse VwGH 20. 3. 2012, 2012/11/0041; 21. 11. 2013, 2012/11/0033).

20 3.3.3.1. Die Parteien des Verfahrens gehen zutreffend übereinstimmend davon aus, dass das zum Wr. KAG ergangene, eine Ausnahmekonstellation betreffende hg. Erkenntnis 2013/11/0078 auch für den Revisionsfall einschlägig ist, sie leiten jedoch aus den darin gemachten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes unterschiedliche Konsequenzen ab.

21 3.3.3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hatte im Erkenntnis 2013/11/0078 eine Fallkonstellation zu beurteilen, in der am Standort der beantragten privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für psychotherapeutische, psychologische und medizinische Behandlung von Personen mit unterschiedlichen psychischen Störungen seit Jahren von drei verschiedenen Vereinen medizinische, psychologische und psychotherapeutische Leistungen auf dem Gebiet von Essstörungen, Burnout und Stressmanagement sowie Psychotherapie und Ganzheitsmedizin erbracht wurden. Unstrittig war, dass die von den drei Vereinen betriebenen Einrichtungen in ein selbständiges Ambulatorium umgewandelt und von einer GmbH betrieben werden sollte. Weiters wurde vom Verwaltungsgerichtshof seinen weiteren Überlegungen zugrunde gelegt: erstens, dass eine qualitative oder quantitative Ausweitung des Leistungsangebots, welches die Einrichtungen der drei Vereine bis dato erbracht hatten, nicht beabsichtigt wäre; zweitens, dass die drei Vereine nicht weiterhin neben dem selbständigen Ambulatorium tätig sein sollten; und drittens, dass auch keine Standortverlegung geplant wäre, die uU zu einer Ausweitung oder Einschränkung des Einzugsgebiets hätte führen können.

22 Wörtlich führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 2013/11/0078 Folgendes aus:

"2.2.4.1. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich schon bisher in seiner Judikatur mit Konstellationen zu befassen, in denen ein geplantes Ambulatorium an die Stelle einer bereits bestehenden Einrichtung tritt, ohne dass es zu einer Ausweitung des Versorgungsangebotes in qualitativer oder quantitativer Hinsicht kommt.

2.2.4.2. So hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass sich in Fällen, in denen ein bestehendes Laboratorium einer natürlichen Person von einem anderen Rechtsträger (einer juristischen Person) übernommen wird und als selbständiges Ambulatorium weitergeführt werden soll (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. April 1998, Zl. 96/11/0228), weitere Ermittlungen, ob ein Bedarf gegeben sei, erübrigen, insofern keine Erweiterung des Leistungsangebotes geplant ist. Diese Auffassung hat der Verwaltungsgerichtshof auch in einem Fall vertreten, in dem ein selbständiges Ambulatorium an die Stelle einer Facharztordination trat und eine Zusammenlegung von bereits bisher an mehreren Standorten der Gesellschaft erbrachten Leistungen (Laboratorien, die labormedizinische Untersuchen im Bereich der Hämatologie, Klinische Chemie und Immunologie bewerkstelligten) am Standort des Laboratoriums ohne Ausweitung des Leistungsangebotes erfolgte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2003, Zl. 2000/11/0208).

Erweitert sich hingegen bei einem Übergang einer Facharztordination in ein selbständiges Ambulatorium das Leistungsspektrum qualitativ oder quantitativ oder steht nicht fest, ob die bestehende Ordination ihren Betrieb einstellt, sind - so die bisherige hg. Judikatur - jedenfalls Erhebungen über die Wartezeit anzustellen und ist eine umfassende Bedarfsprüfung vorzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2002, Zl. 2000/11/0201).

2.2.4.3. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlasst, von dieser Judikatur abzugehen, weil die Neufassung der Bestimmungen über die Bedarfsprüfung in § 3a KaKuG (und vorliegendenfalls in § 5 Wr. KAG) im Hinblick auf die ratio legis für den Schutz bestehender Einrichtungen, die medizinische Leistungen im Einzugsgebiet eines zu errichtenden selbständigen Ambulatoriums erbringen, keine wesentliche Änderung mit sich gebracht hat.

...

2.3.4. Im Lichte der bisherigen Darlegungen (vgl. Pkte. 2.2.3. und 2.2.4.3.) zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die von den drei genannten bestehenden Vereinen betriebenen Einrichtungen sollen unstrittig in ein selbständiges Ambulatorium umgewandelt werden und von einer GmbH, der o GmbH, betrieben werden. Dass eine qualitative oder quantitative Ausweitung des Leistungsangebotes, welches die Einrichtungen der drei Vereine bis dato anbieten, beabsichtigt wäre, wurde von der Beschwerdeführerin schon im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht. Dass die erwähnten Vereine weiterhin neben dem selbständigen Ambulatorium tätig sein sollen, wurde ebenfalls nicht behauptet. Darüber hinaus ist auch unstrittig keine Standortverlegung geplant, die uU. zu einer Ausweitung oder Einschränkung des Einzugsgebietes führen könnte. Eine qualitative oder quantitative Ausweitung des Leistungsangebotes wird von der Beschwerde auch nicht konkret behauptet.

Die gerügte Unterlassung der Ermittlung der durchschnittlichen Wartezeit kann aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur im Ergebnis nicht als rechtswidrig erkannt werden, weil im Beschwerdefall an die Stelle der drei Vereine (bzw. deren Versorgungsangebot) mit der Mitbeteiligten eine juristische Person tritt, die das selbständige Ambulatorium betreibt, dessen Versorgungsangebot gegenüber dem der drei Vereine weder qualitativ noch quantitativ ausweitet wird. Im vorliegenden Fall konnte die belangte Behörde davon ausgehen, dass sich der Bedarf schon aus dem Ausmaß der von den erwähnten drei Vereinen am selben Standort erbrachten medizinischen Leistungen ergibt (vgl. erneut die hg. Erkenntnisse vom 21. April 1998, Zl. 96/11//0228, und vom 24. Juni 2003, Zl. 2000/11/0208)

..."

23 3.3.3.3. Aufgrund der im Wesentlichen bestehenden Übereinstimmung zwischen dem Wr. KAG und der K-KAO sind zunächst die wiedergegebenen Darlegungen des Erkenntnisses 2013/11/0078 auf die Rechtslage nach der K-KAO zu übertragen:

24 In Fällen, in denen ein bestehendes - im Rahmen einer Facharztordination betriebenes - Laboratorium einer natürlichen Person von einem anderen Rechtsträger (einer juristischen Person) übernommen wird und - bei gleichzeitiger Einstellung des Betriebs der Facharztordination - am bisherigen Standort derselben als selbständiges Ambulatorium weitergeführt werden soll, erübrigen sich weitere Ermittlungen, ob ein Bedarf gegeben ist, insoferne keine Erweiterung des Leistungsangebots geplant ist. In solchen Fällen ist demnach jedenfalls davon auszugehen, dass weiterhin ein Bedarf besteht. Erweitert sich hingegen bei einem Übergang einer Facharztordination in ein selbständiges Ambulatorium das Leistungsangebot qualitativ oder quantitativ oder steht nicht fest, ob die bestehende Ordination ihren Betrieb einstellt, so ist eine umfassende Bedarfsprüfung (nach den unter Pkt. 3.3.2. dargestellten Vorgaben) vorzunehmen, in deren Rahmen insbesondere eine Erhebung der Wartezeiten stattzufinden hat.

25 Die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 2013/11/0078 und auch im Folgenden aufrechterhaltene Vorjudikatur beruht auf der Überlegung, dass der mit der Bedarfsprüfung - auch in ihrer "neuen Form" nach der Novelle zum KAKuG BGBl. I Nr. 61/2010 und den dazu ergangenen Ausführungsgesetzen der Länder (vgl. auch dazu VwGH 2013/11/0078 sowie zur K-KAO VwGH 23.11.2017, 2016/11/0145) - angestrebte Konkurrenzschutz nur solchen Einrichtungen dienen soll, die im Zeitpunkt der Erteilung der Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium (bzw. im Zeitpunkt der Vorabfeststellung des Bedarfs) sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige medizinische Versorgungsleistungen im Einzugsgebiet des geplanten Ambulatoriums erbringen (vgl. in diesem Zusammenhang den Beschluss VwGH 11.10.2016, Ra 2016/11/0131), und deren Bestand durch die geplante neue Einrichtung gefährdet wäre. Verändert sich durch die Inbetriebnahme eines geplanten Ambulatoriums das bisherige Versorgungsangebot der zuvor am selben Standort bestandenen Facharztordination nicht, so ist die "Umwandlung" derselben in ein selbständiges Ambulatorium in Ansehung des Bedarfs als neutral anzusehen, mit anderen Worten es ist von vornherein keine Gefährdung anderer bestehender, durch die Bedarfsprüfung zu schützender Einrichtungen zu befürchten. Hiezu ist es freilich erforderlich, dass eine bestehende Facharztordination mit Kassenvertrag nicht weiter - zusätzlich zum Betrieb des Ambulatoriums - betrieben wird.

26 Im Hinblick auf diese Überlegungen vermag sich der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung des Verwaltungsgerichtes (wie auch der Ärztekammer für Kärnten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht), es bedürfe auch in den umschriebenen Fällen zwingend der Einholung eines Gutachtens der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstituts zur Bedarfsfrage iSd. §13 Abs. 5 K-KAO, nicht anzuschließen. Die Einholung eines derartigen Gutachtens ist nach der K-KAO kein Selbstzweck, sie hat nur dann zu erfolgen, wenn aus sachverständiger Sicht Einschätzungen der Bedarfslage erforderlich sind (arg. "zum Vorliegen der Kriterien gemäß Abs. 3" in § 13 Abs. 5 K-KAO). Hat im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine umfassende Bedarfsprüfung nicht mehr stattzufinden, erübrigt sich auch die Einholung eines darauf gerichteten Gutachtens. Dagegen kann das Erkenntnis 2013/11/0078 nicht ins Treffen geführt werden, weil es zwar zutrifft, dass die das Verfahren führende Wiener Landesregierung ein solches Gutachten eingeholt hatte, der Verwaltungsgerichtshof hat aber nicht die Auffassung vertreten, dass die Einholung dieses Gutachtens geboten gewesen wäre.

27 Es ist vielmehr Aufgabe der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichtes zu beurteilen, ob die dargelegten Voraussetzungen für das Abstandnehmen von einer umfassenden Bedarfsprüfung erfüllt sind. Ob das Leistungsangebot des geplanten Ambulatoriums über dasjenige der bestehenden Facharztordination hinausgeht, ist nach dem im Antragsvorbringen umschriebenen Projekt, mit dem die Sache des Verfahrens abgesteckt wird, zu beurteilen, ebenso, ob der Standort unverändert bleibt und ob die Tätigkeit der Facharztordination mit Kassenvertrag eingestellt wird. Es ist fallbezogen nicht zu erkennen, dass es dazu weitergehender Ermittlungsschritte bedürfte als einer allfälligen Einvernahme des Antragstellers bzw. Projektwerbers. Dass das erstattete Vorbringen und die dazu aufgenommenen Beweise einer Beweiswürdigung zu unterziehen ist, versteht sich von selbst.

28 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes und der Ärztekammer für Kärnten ist es für die Frage, ob von einer umfassenden Bedarfsprüfung Abstand genommen werden kann, nicht ausschlaggebend, ob eine Nachbesetzung der Kassenplanstelle der aufgegebenen Facharztordination stattfindet oder nicht. Die Bedarfsprüfung schützt, wie bereits ausgeführt, nur diejenigen Anbieter von Versorgungsleistungen im Einzugsgebiet eines geplanten Ambulatoriums, die im Zeitpunkt der Entscheidung von einer Ausweitung des - bestehenden - medizinischen Versorgungsangebots durch das Hinzutreten eines neuen Anbieters, des geplanten Ambulatoriums, nachteilig betroffen sein können (vgl. VwGH 11.10.2016, Ra 2016/11/0131). Ob die Einstellung der bisherigen Facharztordination in weiterer Folge von den Sozialversicherungsträgern zum Anlass genommen wird, ungeachtet der Errichtung des Ambulatoriums am Ort der bisherigen Facharztordination einen Kassenvertrag für eine ärztliche Kassenplanstelle zu vergeben, ist aber für die Beurteilung der Voraussetzungen für die krankenanstaltenrechtliche Bewilligung eines Ambulatoriums, die gemäß § 13 Abs. 2 lit. a K-KAO auf das "bereits bestehende" Versorgungsangebot abzustellen hat, außer Acht zu lassen.

29 3.3.4. Für den Revisionsfall ergibt sich daraus Folgendes:

30 3.3.4.1. Was das Leistungsangebot des geplanten Ambulatoriums anlangt, so hat das Verwaltungsgericht, wie oben bereits wiedergegeben, unter "Feststellungen" ausgeführt, das geplante Ambulatorium solle am Standort des derzeit im Rahmen der Facharztordination des Revisionswerbers betriebenen Laboratoriums betrieben werden, wobei eine "Leistungserweiterung" nicht geplant sei. Eine Änderung des Leistungsspektrums und -angebots solle nicht erfolgen.

31 Falls diese Ausführungen Feststellungen zum relevanten Sachverhalt darstellen, so sind die dargelegten Voraussetzungen "unverändertes Leistungsangebot" und "gleicher Standort" bereits erfüllt, ohne dass diese Beurteilung auf die Gesundheit Österreich GmbH oder ein vergleichbares Planungsinstitut überwälzt werden dürfte. Sollte das Verwaltungsgericht hingegen mit seinen so bezeichneten "Feststellungen" nur - zusätzlich zur Schilderung des Verfahrensganges - die Angaben des Revisionswerbers wiedergegeben haben, so hätte es in Wahrheit unter Abstandnahme von einer Beweiswürdigung die erforderlichen Feststellungen nicht getroffen.

32 3.3.4.2. Was die Einstellung der Facharztordination durch den Revisionswerber anlangt, hat das Verwaltungsgericht keine eigenen Ermittlungen angestellt und keine eigenen Feststellungen getroffen.

33 Der Vertreter des Revisionswerbers - dieser hat in seinem verfahrenseinleitenden Antrag zum Zeitpunkt der Aufgabe der Facharztordination keine Angaben gemacht - hat nach Ausweis der Verhandlungsschrift in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, der Revisionswerber habe schon bisher ausdrücklich erklärt, "nicht und zwar in keiner Sekunde parallel eine Ordination mit einem Kassenvertrag und ein Ambulatorium mit einem Kassenvertrag zu führen, sodass die vom Verwaltungsgerichtshof geforderte Voraussetzung, dass keine weiterführende parallele Tätigkeit erfolgt, jedenfalls erfüllt ist". Dieses Vorbringen hätte das Verwaltungsgericht zum Anlass nehmen müssen, darauf zu dringen, dass der Revisionswerber sein Vorhaben (das Projekt Ambulatorium) präzisiert und unmissverständlich angibt, ob der Betrieb des geplanten Ambulatoriums erst aufgenommen wird, wenn der Betrieb der Facharztordination eingestellt wurde. Geboten wäre die Abstandnahme von einer umfassenden Bedarfsprüfung, wenn feststünde, dass der Betrieb des Ambulatoriums erst aufgenommen wird, sobald ein Kassenvertrag für dieses vergeben ist und spätestens zu diesem Zeitpunkt der Betrieb der Facharztordination eingestellt wird.

34 Diese im Revisionsfall entscheidende Frage war aber jedenfalls vom Verwaltungsgericht selbst zu klären.

35 Erst wenn sich herausstellte, dass der Revisionswerber die Voraussetzungen für die Abstandnahme von einer umfassenden Bedarfsprüfung nicht erfüllte und sich der Bescheid der belangten Behörde deshalb als rechtswidrig erwiese, stünde es dem Verwaltungsgericht offen, von der Entscheidung in der Sache selbst abzusehen und nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen (vgl. VwGH 15.12.2017, Ra 2016/11/0132).

36 3.4. Da das Verwaltungsgericht dies verkannt hat, erweist sich der angefochtene Beschluss als rechtswidrig. Er war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

37 4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 15. Dezember 2017

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der Beiziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110018.L00

Im RIS seit

29.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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