TE Vwgh Beschluss 2017/12/19 Ra 2017/20/0099

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.12.2017
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, in der Rechtssache der Revision der M B in G, vertreten durch Mag. Klaus Haberler, Rechtsanwalt in 2620 Neunkirchen, Schwarzottstr. 2a, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2017, Zl. W103 2122633- 1/9E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandlos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige Weißrusslands, stellte am 4. April 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2 Mit Bescheid vom 15. Februar 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Revisionswerberin gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gegen die Revisionswerberin wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Revisionswerberin nach Weißrussland gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) zulässig sei (Spruchpunkt III.). Der Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

3 Mit Beschluss vom 9. März 2016 gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides statt und behob diesen gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG ersatzlos. Gleichzeitig stellte das BVwG fest, dass der Beschwerde somit gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukomme.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des BVwG vom 9. Februar 2017 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und gemäß § 55 FPG eine Frist von vierzehn Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt. Weiters sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 Gegen diese Entscheidung erhob die Revisionswerberin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

6 Der Verfassungsgerichtshof hob das angefochtene Erkenntnis mit Erkenntnis vom 21. September 2017, Zl. E905/2017-18, "soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland, die Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen" wurde, aufgrund einer Verletzung der Revisionswerberin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander auf.

7 Im Übrigen (hinsichtlich der Nicht-Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005) lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

8 In ihrer Äußerung vom 22. November 2017 teilte die Revisionswerberin dem Verwaltungsgerichtshof - nach Anfrage zur Frage der Klaglosstellung - mit, dass sie durch die aufhebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes formell klaglos gestellt worden sei und die Revision hinsichtlich des Ausspruches nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zurückziehe.

9 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dasselbe gilt, wenn die Revision zurückgezogen wurde.

10 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier (teilweise) - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 21.6.2016, Ra 2015/20/0225). Im Übrigen wurde die Revision hinsichtlich des Ausspruches nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgezogen.

11 Die Revision war daher gemäß § 33 Abs. 1 erster und zweiter Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

12 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 19. Dezember 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200099.L00.1

Im RIS seit

18.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten