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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BAO §281;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2016/16/0036Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Thoma und Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, über die Revision der 1. A V, 2. Verlassenschaft nach D W, beide in F, beide vertreten durch Mag. Martin Machold, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Invalidenstraße 7/9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 1. April 2015, Zl. KLVwG- 3177-3178/4/2014, betreffend Kanalgebühren für 2007 bis 2010 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde F), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Stadtgemeinde F hat der erstrevisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Die revisionswerbenden Parteien sind Anna V und die Verlassenschaft nach Dorothea W.
2 Mit als "Endabrechnung" für das jeweilige Jahr bezeichneten Abgabenbescheiden vom 13. Jänner 2008, 21. Jänner 2009, 28. Jänner 2010 und 19. Jänner 2011 schrieb der Bürgermeister der Stadtgemeinde F Anna V und Hermann V für eine näher bezeichnete Liegenschaft in F neben Wasserbezugsgebühren, Zählergebühr und Kanalbenützungsgebühr für die Jahre 2007 bis 2010 vor. Diese Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.
3 Mit Abgabenbescheid vom 29. Juli 2013 schrieb der Bürgermeister der Stadtgemeinde F Anna V und Dorothea W für dieselbe Liegenschaft Kanalgebühren für die Einleitung von Niederschlagswässern in die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde F in Höhe von 1.428,48 EUR vor. Den angeschlossenen, einen Spruchbestandteil bildenden Berechnungsblättern ist zu entnehmen, dass es sich dabei um eine Nachverrechnung von Kanalbenützungsgebühr für die Jahre 2007 bis 2010 handelt.
4 In der gegen diesen Abgabenbescheid erhobenen Berufung vom 28. August 2013 brachten Anna V und Dorothea W - soweit hier wesentlich - vor, dass für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft bereits rechtskräftige Abgabenbescheide betreffend Kanalgebühren für die Jahre 2007 bis 2010 vorliegen würden. Die Rechtskraft dieser Bescheide stehe dem neuerlichen Abspruch über Kanalgebühren für die Jahre 2007 bis 2010 entgegen. Der Abgabenbescheid der Stadtgemeinde F vom 29. Juli 2013 sei daher rechtswidrig.
5 Mit Bescheid vom 16. Oktober 2014 wies der Stadtrat der Stadtgemeinde F die Berufung von Anna V und Dorothea W ab. Die Nachverrechnung greife nicht in die Rechtskraft der bereits erlassenen Bescheide ein. Mit dem Abgabenbescheid vom 29. Juli 2013 seien lediglich Kanalgebühren für die Einleitung von Niederschlagswässern in die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde F rückwirkend vorgeschrieben worden. Aus den Abrechnungen der letzten Jahre sei ersichtlich, dass eine solche Vorschreibung zuvor nicht erfolgt sei. Es bestehe keine Verpflichtung, die gesamten Kanalgebühren, somit auch jene für die Einleitung von Niederschlagswässern, in einem Bescheid, also jeweils in den Endabrechnungen vorzuschreiben. Die Stadtgemeinde F könne generell für jede Gebühr einen eigenen Abgabenbescheid erlassen.
6 In der dagegen erhoben Beschwerde vom 2. Dezember 2014 wiederholten Anna V und Dorothea W im Wesentlichen das Berufungsvorbringen und rügten weiters einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip.
7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 1. April 2015 wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
8 Zur Begründung führte das Landesverwaltungsgericht aus, mit rechtskräftigen Abgabenbescheiden (Endabrechnungen) seien Anna V und Hermann V für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft neben Wasserbezugsgebühren auch "Zählergebühr Kanalbenützungsgebühr" für die Jahre 2007 bis 2010 vorgeschrieben worden. In diesen Abgabenbescheiden sei der Verbrauch von "Kanal-Normalwasser" in Kubikmetern unter Bezugnahme auf die Nummer des Zählers angeführt und sei die jeweilige Kanalbenützungsgebühr daraus errechnet worden. Nach § 4 Abs. 1 der Kanalgebührenverordnung der Stadtgemeinde F ergebe sich die Höhe der Kanalgebühr u.a. aus einer Vervielfachung der Gebührenmesszahl der an den Kanal angeschlossenen Gebäude oder befestigten Flächen mit dem Gebührensatz. Nach Abs. 2 leg. cit. sei für die Ermittlung der Gebührenmesszahl ein Kubikmeter bezogenes Trink- und Nutzwasser, welches in den Kanal abgeleitet werde, einem Kubikmeter Abwasser gleichgestellt. Nach Abs. 3 leg. cit. werde für die Ermittlung der Gebührenmesszahl für die in die Kanalisationsanlage abzuführenden Ober- und Niederschlagswässer ein m2 Auffangfläche einem Abwasseranfall von 0,25 m3 jährlich gleichgestellt. Aus der Kanalgebührenverordnung folge daher, dass die Stadtgemeinde F zur pauschalierten Einhebung von Kanalbenützungsgebühren für die in die Kanalisationsanlage abzuführenden Ober- und Niederschlagswässer und zur Berechnung nach dem Abwasseranfall berechtigt sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 17. April 2008, 2007/15/0278, ausgeführt, dass unter materieller Rechtskraft die Unwiederholbarkeit eines Bescheids zu verstehen sei. Ergehe in derselben Sache, die unanfechtbar und unwiderrufbar entschieden sei, eine neue Entscheidung, so sei diese inhaltlich rechtswidrig. Im Erkenntnis vom 28. Februar 2008, 2006/16/0129, habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass das Verfahrenshindernis der res iudicata nur dann vorliege, wenn neben der Identität des Begehrens und der Partei auch die Identität des anspruchserzeugenden Sachverhalts gegeben sei. Im gegenständlichen Fall sei jedoch der anspruchserzeugende Sachverhalt die Ableitung von Niederschlagswässern in die Kanalisationsanlage und nicht wie in den bereits zuvor erlassenen Abgabenbescheiden für die Jahre 2007 bis 2010 die "Zählergebühr Kanalbenützungsgebühr", welche auf Grund des bezogenen Trinkwassers berechnet worden sei.
9 Mit Beschluss vom 18. Februar 2016, E 1041/2015-9, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ab.
10 Über die darauf erhobene Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch den Stadtrat der Stadtgemeinde F erwogen:
11 Die vorliegende Revision macht zur Zulässigkeit im Wesentlichen geltend, das angefochtene Erkenntnis weiche von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Umfang der Rechtskraft von Bescheiden ("Identität der Sache") ab. Sowohl das Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz als auch die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde F kenne nur einen einheitlichen Begriff der Benützungsgebühr. Diese sei bereits mit den Abgabenbescheiden (Endabrechnungen 2007, 2008, 2009, 2010) rechtskräftig vorgeschrieben worden. Die "Nachverrechnung für Kanalgebühren für 2007 bis 2010" betreffe denselben Gegenstand der Abgabe (Kanalgebühren), denselben Gebührenverrechnungszeitraum (2007 bis 2010) und dasselbe Objekt (die näher bezeichnete Liegenschaft) und greife daher in die Rechtskraftwirkung der historischen Abgabenbescheide ein.
12 Die Revision ist zulässig und berechtigt.
13 Der 4. Abschnitt des Kärnter
Gemeindekanalisationsgesetzes 1999, K-GKG, LGBl. Nr. 62/1999
idF LGBl. Nr. 12/2005, lautet:
"4. Abschnitt
Kanalgebühren
§ 24
Ermächtigung
(1) Die Ermächtigung zur Ausschreibung von Kanalgebühren ergibt sich auf Grund der gemäß § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung.
(2) Erfolgt die Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung der im Gemeindegebiet oder in Teilen davon anfallenden Abwässer nicht durch Einrichtungen der Gemeinde, wird die Gemeinde ermächtigt, für die Bereitstellung und tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtungen Kanalgebühren auszuschreiben. Abgabenschuldner sind in diesem Fall die Eigentümer der Gebäude oder der befestigten Flächen, deren Abwässer entsorgt werden.
§ 25
Höhe
(1) Erfolgt die Entsorgung der Abwässer nicht durch Gemeindeeinrichtungen, sind der Berechnung der Kanalgebühren die der Gemeinde tatsächlich erwachsenen Kosten zugrunde zu legen.
(2) Kanalgebühren dürfen geteilt für die Bereitstellung der Kanalisationsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage (Benützungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden. Werden die Kanalgebühren nach der Bereitstellungsgebühr und der Benützungsgebühr geteilt ausgeschrieben, hat das Gebührenaufkommen aus der Benützungsgebühr zumindest 50 v. H. des gesamten Aufkommens an Kanalgebühren zu betragen.
(3) Die Benützungsgebühr darf nach dem durchschnittlichen, ortsüblichen Abwasseranfall pauschaliert werden, wobei insbesondere für Wohnungen oder Gebäude stufenweise nach ihrer Verwendung und dem Flächenausmaß Pauschalbeträge festgesetzt werden können. Übersteigt oder unterschreitet eine aufgrund des tatsächlichen Abwasseranfalles sich ergebende Benützungsgebühr den festgesetzten Pauschalbetrag um einen der Art der Pauschalierung angemessenen Prozentsatz, so ist die Gebühr wiederum nach dem Abwasseranfall zu berechnen.
(4) Wird als Berechnungsgrundlage für die Benützungsgebühr der Wasserverbrauch herangezogen, sind auf Antrag des Gebührenpflichtigen verbrauchte Wassermengen, die im Rahmen der bestehenden Gesetze nicht in die öffentliche Kanalisationsanlage eingebracht werden, bei der Berechnung der Benützungsgebühr in Abzug zu bringen. Die Gemeinde hat, soweit ein Nachweis auf andere Weise nicht erbracht wird, den Nachweis an den Einbau und den Betrieb einer geeigneten Meßanlage zur Feststellung der Abwassermenge zu binden.
(...)"
14 Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde F vom 16.12.2004, AZ: 8510-004/2005EL, mit der Kanalgebühren ausgeschrieben werden (im Folgenden: Kanalgebührenverordnung), lautet auszugsweise:
"§ 1
Ausschreibung
Für die Bereitstellung und Benützung der Kanalisation in (F) wird eine Kanalgebühr ausgeschrieben. Die Kanalgebühr wird als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben.
§ 2
Gegenstand der Abgabe
Für die Bereitstellung und für die Möglichkeit der Benützung und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage ist eine Bereitstellungs- bzw. Benützungsgebühr zu entrichten.
(...)
§ 4
Benützungsgebühren
(1) Die Höhe der Kanalgebühren ergibt sich aus der Vervielfachung der Gebührenmeßzahl der an den Kanal angeschlossenen Gebäude, oder der befestigten Flächen, mit dem Gebührensatz gemäß § 5 dieser Verordnung.
(2) Die Gebührenmeßzahl ist 1 m3 bezogenes Wasser, d.h. das 1 m3 bezogenes Trink- und Nutzwasser, welches in den Kanal abgeleitet wird, 1 m3 Abwasser gleichgestellt wird.
(3) Die Gebührenmeßzahl für die in die Kanalisationsanlage abzuführenden Ober- und Niederschlagswässer, auf Grund des langjährigen Durchschnittes, wird je m2 Auffangfläche, ein Abwasseranfall von 0,25 m3, jährlich gleichgestellt.
(...)
§ 5
Höhe des Gebührensatzes
Der Gebührensatz beträgt EUR 2,88.
§ 6
Abgabenschuldner
(1) Zur Entrichtung der Bereitstellungs- und Benützungsgebühr sind die Eigentümer der an die Kanalisationsanlage angeschlossenen Gebäude, oder der befestigten Flächen, verpflichtet.
(...)
§ 7
Festsetzung der Abgabe
(1) Die Bereitstellungs- und Benützungsgebühr ist jährlich mittels Abgabenbescheid fest zu setzen.
(...)"
15 In der Revision wird vorgebracht, die Rechtswirkung der materiellen Rechtskraft stehe dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 1. April 2015 entgegen.
16 Unter materieller Rechtskraft wird die Unwiderrufbarkeit und die Unwiederholbarkeit des Bescheids verstanden (vgl. Ritz, BAO6, § 92 Tz 5). Ergeht in derselben Sache, die unwiderrufbar entschieden ist, eine neue Entscheidung, so ist diese inhaltlich rechtswidrig (vgl. VwGH 17.4.2008, 2007/15/0278). Der Abgabenbehörde ist es daher verwehrt, nach einer einmal erfolgten rechtskräftigen Festsetzung einer Abgabe für denselben Zeitraum eine neuerliche Festsetzung der Abgabe gegenüber demselben Abgabenschuldner für denselben Abgabentatbestand vorzunehmen (vgl. VwGH 21.2.2007, 2005/17/0088).
17 Das Landesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis die Auffassung vertreten, dass dem Abgabenbescheid vom 29. Juli 2013 das Hindernis der res iudicata schon deshalb nicht entgegen stehe, weil der anspruchserzeugende Sachverhalt die Ableitung von Niederschlagswässern in die Kanalisationsanlage sei und nicht wie in den bereits zuvor erlassenen Abgabenbescheiden für die Jahre 2007 bis 2010 die "Zählergebühr "Kanalbenützungsgebühr", welche auf Grund des bezogenen Trinkwassers berechnet worden sei.
18 Dem ist entgegen zu halten, dass nach § 2 der Kanalgebührenverordnung der Stadtgemeinde F die Kanalbenützungsgebühr für die "tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage" zu entrichten ist. Damit bildet die Kanalbenützung den Abgabengegenstand. § 4 der Kanalgebührenverordnung regelt lediglich die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr und zieht zur Ermittlung der Gebührenmesszahl sowohl den Verbrauch an Trink- und Nutzwasser (Abs. 2 leg. cit.) als auch die Einleitung von Oberflächen- und Niederschlagswässern (Abs. 3 leg. cit.) heran.
§ 4 Abs. 3 leg. cit. enthält aber - worauf die Revision zu Recht hinweist - keinen eigenständigen Gebührentatbestand, der die Stadtgemeinde F zur nachträglichen Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühr für die Einleitung von Oberflächen- und Niederschlagswässern berechtigen würde.
19 Dem Landesverwaltungsgericht kann daher nicht gefolgt werden, wenn es die Ansicht vertritt, dass das Hindernis der res iudicata dem Abgabenbescheid vom 29. Juli 2013 schon deshalb nicht entgegen stehe, weil diesem nicht derselbe Abgabentatbestand zugrunde liege wie den rechtskräftigen Abgabenbescheiden vom 13. Jänner 2008, 21. Jänner 2009, 28. Jänner 2010 und 19. Jänner 2011.
20 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. August 2014, 2013/17/0857, und 2013/17/0812, mit denen Beschwerden gegen die Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühren für Niederschlagswässer abgewiesen wurden. Den Erkenntnissen ist nicht zu entnehmen, dass bereits rechtskräftige Bescheide über die Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühren für die Streitjahre vorgelegen wären.
21 Mit den in den Verwaltungsakten einliegenden rechtskräftigen Abgabenbescheiden vom 13. Jänner 2008, 21. Jänner 2009, 28. Jänner 2010 und 19. Jänner 2011 wurden Anna V und Hermann V für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft in F für die Streitjahre 2007 bis 2010 neben Wasserbezugsgebühren, auch Zählergebühr und Kanalbenützungsgebühr vorgeschrieben. Die als "Endabrechnung" für das jeweilige Jahr bezeichneten Abgabenbescheide, die jeweils den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember umfassten, standen daher der neuerlichen Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühr gegenüber der Erstrevisionswerberin für die Jahre 2007 bis 2010 entgegen.
22 Ob das Verfahrenshindernis der res iudicata auch der Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühr für die Jahre 2007 bis 2010 an die Zweitrevisionswerberin (bzw. an Dorothea W) entgegen steht - wäre dies der Fall, dann hätte das Landesverwaltungsgericht eine mit dem bekämpften Abgabenbescheid vorgenommene Vorschreibung auch ihr gegenüber nicht aufrechterhalten dürfen -, kann noch nicht abschließend beurteilt werden. Das Verwaltungsgericht wird vielmehr im fortgesetzten Verfahren zu klären haben, warum der Abgabenbescheid vom 29. Juli 2013 an Anna V und Dorothea W, die rechtskräftigen Abgabenbescheide vom 13. Jänner 2008, 21. Jänner 2009, 28. Jänner 2010 und 19. Jänner 2011 aber an Anna V und Hermann V ergangen sind und ob aufgrund einer etwaigen Gesamtrechtsnachfolge das Verfahrenshindernis der res iudicata auch der Vorschreibung von Kanalgebühren für die Einleitung der Niederschlagswässer an die Zweitrevisionswerberin entgegen steht.
23 Da das Landesverwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet hat, war dieses gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
24 Für das fortgesetzte Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass auch bei einer einheitlichen Entscheidung nach § 281 BAO, die an zwei Personen (Gesamtschuldner) ergeht, das Leistungsgebot unterschiedlich sein kann (vgl. VwGH 14.5.1992, 92/16/0013, Ritz, BAO6, § 281 Tz 6).
25 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 53 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
26 Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil nach § 24a Abs. 1 VwGG nur ein Betrag von 240,-- EUR an Eingabengebühr zu entrichten war.
Wien, am 19. Dezember 2017
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016160035.L00Im RIS seit
19.01.2018Zuletzt aktualisiert am
22.03.2018