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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 2005 §4a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, in der Rechtsache des Fristsetzungsantrages des M A in W, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Antragsteller erhob am 8. Mai 2017 Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit dem u. a. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war.
2 In seinem Fristsetzungsantrag vom 27. September 2017 brachte der Antragsteller vor, die Entscheidungsfrist des § 18 Abs. 5 BFA-VG sei abgelaufen. Er beantragte, der Verwaltungsgerichtshof möge dem Bundesverwaltungsgericht auftragen, über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV. des beim Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheides, mit dem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war, binnen einer im Hinblick auf die Dringlichkeit der Angelegenheit angemessenen Frist zu entscheiden.
3 Das Bundesverwaltungsgericht legte dem Verwaltungsgerichtshof am 20. November 2017 den Fristsetzungsantrag samt einer Abschrift des die Hauptsache des gegenständlichen Verfahrens erledigenden Erkenntnisses vom 7. November 2017, Zl. L518 2157353-1/11E, vor.
4 Bei einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses - im Besonderen durch das Verwaltungsgericht selbst oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG jedoch nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. VwGH 19.9.2017, Fr 2017/01/0027, mwN).
5 Gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG ist § 33 Abs. 1 VwGG auf Fristsetzungsanträge sinngemäß anzuwenden.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache, hier: der (mit einer Abänderung eines behördlichen Spruchpunktes verbundenen) Abweisung der Beschwerde des Antragstellers gegen die erstinstanzliche Entscheidung, ist das Rechtsschutzinteresse am vorliegenden Fristsetzungsantrag, mit dem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde angestrebt wurde, jedenfalls weggefallen (vgl. nochmals VwGH 19.9.2017, Fr 2017/01/0027, mwN). Dem tritt der Antragsteller in seiner an den Verwaltungsgerichtshof erstatteten Stellungnahme nicht entgegen.
6 Der Fristsetzungsantrag war somit gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
7 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere § 58 Abs. 2 und § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 19. Dezember 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017200060.F00Im RIS seit
18.01.2018Zuletzt aktualisiert am
12.02.2018