TE Vwgh Erkenntnis 2017/12/20 Ra 2017/04/0060

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Veröffentlicht am 20.12.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
14/01 Verwaltungsorganisation;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

GewO 1994 §77;
UVPG 2000 §3 Abs1;
UVPG 2000 §3 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs4;
UVPG 2000 §3 Abs4a;
UVPG 2000 §3 Abs6;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Mayr, die Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie den Hofrat Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tiefenböck, über die Revision der H GmbH & Co KG in D (Bundesrepublik Deutschland), vertreten durch die Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 6. April 2017, Zl. LVwG 43.19-2668/2016-7, betreffend gewerbliche Betriebsanlage (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld; mitbeteiligte Partei:

H W in F, vertreten durch Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wollzeile 24), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerberin hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Vorgeschichte

1 Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung (UVP-Behörde) vom 15.3.2016 wurde auf Grund des Antrages der Revisionswerberin gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 festgestellt, dass für das Vorhaben der Revisionswerberin "Errichtung eines Bau- und Gartenfachmarktes in F" keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist.

2 Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2016 wurde dieser Bescheid aufgrund einer Beschwerde des mitbeteiligten Nachbarn aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die UVP-Behörde zurückverwiesen.

3 Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.5.2017, Ra 2017/04/0006, wurde dieser Beschluss aufgrund einer Revision der UVP-Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

4 Mit Bescheid der belangten Behörde (Gewerbebehörde) vom 30.8.2016 wurde der Revisionswerberin die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Bau- und Gartenmarktes erteilt.

5 Gegen diesen Bescheid erhob der mitbeteiligte Nachbar Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. Angefochtenes Erkenntnis

6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 6.4.2017 wurde der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG und § 3 Abs. 6 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) sowie § 77 GewO 1994 Folge gegeben und der Bescheid der Gewerbebehörde behoben (I.). Die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt (II.).

7 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der mitbeteiligte Nachbar habe vorgebracht, das UVP-Feststellungsverfahren sei nach wie vor nicht abgeschlossen, sodass weiterhin die Sperrwirkung nach § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 aufrecht sei.

8 Unabhängig vom eingeschränkten Mitspracherecht der Nachbarn habe das Verwaltungsgericht die "Unzuständigkeitseinrede" im Hinblick auf § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 jedenfalls zu prüfen.

9 § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 verbiete es allen Behörden, vor Abschluss einer UVP oder der Einzelfallprüfung Genehmigungen zu erteilen. § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 sei eine Sonderverfahrensnorm für sämtliche Behörden, die nicht für die UVP zuständig seien. Von der Sperrwirkung erfasst seien "Vorhaben, die eine Prüfung gemäß § 3 Abs. 1, 2 oder 4" unterliegen.

10 Das gegenständliche nach der GewO 1994 genehmigte Projekt sei (im Hinblick auf die wesentlichen Parameter der Abstellplätze) mit jenem Vorhaben ident, für das die UVP-Behörde über Antrag der Revisionswerberin nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 eine Einzelfallprüfung durchgeführt habe.

11 Die Sperrwirkung gelte bis zum Abschluss der UVP oder der Einzelfallprüfung. Die neuere (näher zitierte) Literatur gehe davon aus, dass damit die rechtskräftige Bescheiderlassung gemeint sei.

12 Das Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 sei noch nicht abgeschlossen, weil der Bescheid der UVP-Behörde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen worden sei. Eine Revision der UVP-Behörde gegen diesen Beschluss sei beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.

13 Daraus ergebe sich, dass die Sperrwirkung nach § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 sowohl zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides als auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt (der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht) aufrecht sei. Demnach dürfe gemäß § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Genehmigung nicht erteilt werden.

14 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die vom Verwaltungsgericht gemäß § 30a Abs. 7 VwGG unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt wurde.

15 Der mitbeteiligte Nachbar erstattete eine Revisionsbeantwortung. Die Gewerbebehörde verzichtete auf eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zulässigkeit

16 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Reichweite der Sperrwirkung nach § 3 Abs. 6 UVP-G 2000. Dies betreffe insbesondere die Rechtsfrage, ob diese Bestimmung (nur) solche Vorhaben erfasse, die schon aufgrund des Gesetzes UVP-pflichtig seien (weil sie in Anhang 1 angeführt seien) und nicht (auch) solche, welche erst im Rahmen eines fakultativen Feststellungsverfahrens (nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000) möglicherweise - oder auch nicht - einer UVP-Pflicht zuzuordnen seien.

17 Die Revision ist zulässig.

Rechtslage

18 Die maßgeblichen Bestimmungen des UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der vorliegend (noch) maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 4/2016, lauten:

"Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d und f, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.

(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).

(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Abs. 7 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:

...

Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(4a) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Abs. 4 genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Abs. 7 im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(5) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung gemäß Abs. 4 und gemäß § 3a Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 regeln.

(6) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß § 39 Abs. 3 zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

(7a) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich."

Reichweite der Sperrwirkung nach § 3 Abs. 6 UVP-G 2000

19 Bei einer (vorliegend erteilten) Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage nach § 77 GewO 1994 handelt es sich zweifellos um eine Genehmigung im Sinne des § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 (vgl. zu diesem Begriff VwGH 24.2.2006, 2005/04/0044).

20 Die Revision bestreitet dies auch nicht. Sie bringt vielmehr vor, das Verwaltungsgericht habe die Reichweite des § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 unrichtig beurteilt. So werde ein anhängiges Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes von § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 nicht erfasst.

21 § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 dient der Sicherstellung der Durchführung der UVP (Baumgartner/Petek, UVP-G 2000 (2010),

84) und soll verhindern, dass ein Projekt, das nach dem UVP-G genehmigungspflichtig ist, unter Umgehung der UVP genehmigt und realisiert wird (vgl. Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Kommentar zum UVP-G3 (2013), Rz. 33 zu § 3).

22 Zu diesem Zweck normiert § 3 Abs. 6 UVP-G 2000, dass für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 unterliegen, vor Abschluss der UVP oder der Einzelfallprüfung Genehmigungen nicht erteilt werden dürfen.

23 Nach diesem Wortlaut ist somit jedenfalls eine Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 2 und 4 UVP-G 2000 von der Sperrwirkung erfasst. Ob auch eine Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 4a UVP-G 2000 erfasst ist (so Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, aaO; aA Altenburger/Berger, UVP-G, Rz. 55 zu § 3) braucht vorliegend nicht geklärt zu werden.

24 Sowohl in § 3 Abs. 2 als auch in § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 normiert der Gesetzgeber ausdrücklich, dass § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 anzuwenden ist. Damit ist die Einzelfallprüfung in einem Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 durchzuführen (vgl. so ausdrücklich die Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 89/2000 in IA 168/A 21. GP, 13).

25 Ist daher in einem Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 eine Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 2 oder 4 UVP-G 2000 vorzunehmen, so ist bis zum (rechtskräftigen) Abschluss dieses Feststellungsverfahrens die Sperrwirkung nach § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 gegeben (vgl. Altenburger/Berger, UVP-G, Rz. 61 zu § 3, und Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Kommentar zum UVP-G3 (2013), 91, Rz. 34 zu § 3).

Einzelfallbezogene Anwendung

26 In der vorliegenden Rechtssache hat das Verwaltungsgericht seine Auffassung, es sei eine Sperrwirkung nach § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 gegeben, tragend auf den Umstand gestützt, dass ein Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 anhängig war.

27 Die UVP-Behörde hat im Feststellungsbescheid vom 15.3.2016 die Auffassung vertreten, dass das Vorhaben der Revisionswerberin eine Kapazität von mehr als 25% des Schwellenwertes (nach Anhang 1 Z 19 lit. b Spalte 3 UVP-G 2000) aufweist und hat daher eine Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 durchgeführt.

28 Im Zeitpunkt des angefochtenen Erkenntnisses war dieses Feststellungsverfahren zur Einzelfallprüfung noch anhängig (vgl. zu allem VwGH 11.5.2017, Ra 2017/04/0006, Rn. 36; in diesem Erkenntnis ging auch der Verwaltungsgerichtshof von der Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 aus - vgl. Rn. 36).

29 Ausgehend davon erweist sich die Auffassung des Verwaltungsgerichtes nicht als rechtswidrig.

30 Ergebnis

31 Die Revision war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als

unbegründet abzuweisen.

32 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 20. Dezember 2017

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040060.L00.1

Im RIS seit

18.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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