TE Vwgh Beschluss 2017/12/20 Ra 2016/10/0147

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Veröffentlicht am 20.12.2017
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Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §104 Abs7;
KFG 1967 §2 Abs1 Z2;
KFG 1967 §4 Abs6 Z2;
NatSchG Slbg 1999 §46 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. P S, 2. J S, beide in G, beide vertreten durch die Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Biberstraße 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 28. Juni 2016, Zl. 405- 1/29/1/11-2016, betreffend naturschutzbehördlicher Entfernungsauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis wurde den Revisionswerbern gemäß § 46 Abs. 1 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 aufgetragen, das auf einem näher bezeichneten Grundstück befindliche Objekt bestehend aus zwei miteinander verbundenen Einheiten im Gesamtausmaß von ca. 5x8 Metern und einem gemeinsamen Satteldach binnen einer Frist von vier Wochen ab Rechtskraft zu entfernen.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Die Revisionswerber machen in der Zulässigkeitsbegründung geltend, die Frage, ob "das verfahrensgegenständliche Mobilheim wegen des Fehlens einer Bremsanlage, einer Federung und einer Beleuchtung nicht als Wohnwagen iSd einschlägigen Bestimmungen zu qualifizieren sei", sei von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht beantwortet worden.

6 Dem ist zu erwidern, dass der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit naturschutzrechtlichen Bestimmungen bereits ausgesprochen hat, dass nach der allgemeinen Wortbedeutung unter dem Begriff der mobilen Heime und Wohnwagen alle Objekte zu verstehen sind, die nach ihrer Ausstattung dem Aufenthalt oder der Unterkunft von Personen dienen können und ortsbeweglich ausgestaltet sind, wobei ein solches Objekt dann als Wohnwagen anzusehen ist, wenn es den regelmäßig vorausgesetzten Merkmalen eines auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwendenden Anhängers im Sinn des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) entspricht. Für den Begriff eines "Anhängers" im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 2 KFG 1967 kommt es wiederum im Wesentlichen darauf an, dass ein derartiges Fahrzeug "nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, mit Kraftfahrzeugen auf Straßen gezogen zu werden, oder mit einem Kraftfahrzeug auf Straßen gezogen wird" (vgl. VwGH 29.3.2017, Ra 2016/10/0144, mwN).

7 Dass das hier in Rede stehende - von den Revisionswerbern in der Revision selbst als "Mobilheim" bezeichnete - Objekt den regelmäßig vorausgesetzten Merkmalen eines auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwendenden Anhängers im Sinn des KFG 1967 entspricht, ist allerdings schon mit Blick darauf, dass dieses "Mobilheim" unstrittig eine Breite von fünf Metern aufweist, nicht ersichtlich (vgl. § 4 Abs. 6 Z. 2 KFG 1967). Der Umstand, dass dieses Objekt allenfalls im Grunde des § 104 Abs. 7 zweiter Satz KFG 1967 auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gezogen werden darf, ändert daran nichts, weil die Möglichkeit der Erlangung einer Ausnahmebewilligung lediglich verdeutlicht, dass es sich beim in Rede stehenden Objekt gerade um kein solches handelt, das den regelmäßig vorausgesetzten Merkmalen eines auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwendenden Anhängers entspricht (vgl. dazu wiederum VwGH 29.3.2017, Ra 2016/10/0144). Der Umstand, dass das fragliche Objekt in zwei Hälften angeliefert und vor Ort verbunden wurde und ebenso wieder getrennt werden könnte, ist nicht entscheidungswesentlich, weil der sich zum Entscheidungszeitpunkt darstellende Zustand auf seine Vereinbarkeit mit der naturschutzrechtlichen Bewilligung zu prüfen ist.

8 Davon ausgehend zeigt die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision aber nicht auf, dass das Schicksal der Revision von der Beantwortung der geltend gemachten Frage abhängt.

9 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 20. Dezember 2017

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016100147.L00

Im RIS seit

19.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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