RS OGH 2017/8/24 8Ob89/17x, 9Ob57/17y, 1Ob9/19h, 1Ob13/19x, 1Ob25/21i, 9Ob77/21w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.08.2017
beobachten
merken

Norm

ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Ba

Rechtssatz

Bei gleichwertigen Betreuungsleistungen und gleichwertigen sonstigen Naturalleistungen, aber unterschiedlichem Einkommen der Eltern, ist der fiktive Geldunterhaltsanspruch des Kindes gegen jeden Elternteil nach der Prozentsatzmethode zu ermitteln, die derart ermittelten Beträge sind dann unter Berücksichtigung der Transferzahlungen zu halbieren und sodann zu saldieren. Die auf diese Weise errechnete Differenz ergibt den Restgeldunterhaltsanspruch (Ergänzungsunterhaltsanspruch) des Kindes gegenüber dem besser verdienenden Elternteil. Die von diesem tatsächlich erbrachten Naturalleistungen, wie etwa Taschengeld oder Handykosten, sind vom verbleibenden Restgeldunterhalt nicht abzuziehen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 89/17x
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 8 Ob 89/17x
    Bem: So bereits 1 Ob 158/15i. (T1)
    Beisatz: Durch diesen Ergänzungsunterhalt soll das Kind in die Lage versetzt werden, während der Zeit der Betreuung im Haushalt des schlechter verdienenden Elternteils am höheren Lebensstandard des anderen Elternteils weiterhin teilzunehmen. Der Restgeldunterhalt (Ergänzungsunterhalt) soll damit die aus den unterschiedlichen Einkommen der Eltern resultierenden unterschiedlichen Lebensverhältnisse ausgleichen. In einem solchen Fall kommt es ? trotz betreuungsrechtlichem Unterhaltsmodell ? nicht zum Entfall des Geldunterhalts. (T2)
    Veröff: SZ 2017/86
  • 9 Ob 57/17y
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 57/17y
    Auch
  • 1 Ob 9/19h
    Entscheidungstext OGH 05.03.2019 1 Ob 9/19h
    Vgl; Beisatz: Die Beurteilung, ob ein annähernd gleiches Einkommen vorliegt, ist jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Die Festlegung einer allgemeinen exakten Prozentgrenze bzw des dieser zugrundeliegenden Ausgangswerts ist damit nicht zielführend. (T3)
  • 1 Ob 13/19x
    Entscheidungstext OGH 03.04.2019 1 Ob 13/19x
    Beisatz: Maßgeblich für die Beurteilung des Ausmaßes der Betreuung ist regelmäßig die tatsächliche Betreuung im einzelnen Kalenderjahr. (T4)
    Beisatz: Für zukünftige Unterhaltsleistungen ist auf die konkrete Ausübung des Kontaktrechts in einem angemessenen Zeitraum vor der Beschlussfassung erster Instanz abzustellen. (T5)
  • 1 Ob 25/21i
    Entscheidungstext OGH 07.09.2021 1 Ob 25/21i
    Vgl
  • 9 Ob 77/21w
    Entscheidungstext OGH 27.01.2022 9 Ob 77/21w
    Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131786

Im RIS seit

19.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten