RS OGH 2017/8/24 8Ob89/17x, 1Ob9/19h, 3Ob101/19b, 1Ob25/21i, 10Ob11/21x, 9Ob77/21w, 1Ob89/22b

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Veröffentlicht am 24.08.2017
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Norm

ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Ba

Rechtssatz

Nach dem betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell besteht ein Geldunterhaltsanspruch des Kindes nur dann nicht mehr, wenn die Betreuungsleistungen der Eltern nahezu gleichwertig und die sonstigen Naturalleistungen annähernd gleichwertig sind und zudem ihr maßgebliches Einkommen halbwegs gleich hoch ist.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 89/17x
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 8 Ob 89/17x
    Beisatz: Die Beurteilung als "gleichwertige Betreuungsleistungen" erlaubt nur ganz geringfügige Unterschiede. (T1)
    Beisatz: Bei der Beurteilung, ob die Naturalleistungen etwa (annähernd) gleichwertig sind, kommt es nur auf die bedarfsdeckenden, also nach den konkreten Bedürfnissen des Kindes zweckmäßigen Leistungen an. (T2)
    Beisatz: Für den Fall, dass bei gleichwertigen Betreuungsleistungen ein Elternteil neben der Betreuung (im engeren Sinn) zusätzlich die notwendigen bedarfsdeckenden Aufwendungen (zB Bekleidung) überwiegend trägt, ist das betreuungsrechtliche Unterhaltsmodell nicht anwendbar, sondern es bleibt bei der Unterhaltsbemessung nach der Prozentsatzmethode. (T3)
    Beisatz: Der für diesen Fall teilweise vertretene "Ausgleichsanspruch", der dem Kind gegen den minderleistenden Elternteil zu Handen des mehrleistenden Elternteils zustehen soll, wird abgelehnt. (T4)
    Beisatz: Gegenteilig zu RS0130655. (T5)
    Veröff: SZ 2017/86
  • 1 Ob 9/19h
    Entscheidungstext OGH 05.03.2019 1 Ob 9/19h
    Auch; Beis wie T3
  • 3 Ob 101/19b
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 3 Ob 101/19b
    Auch; Beisatz: Bei 38 % : 62 % keine Gleichwertigkeit (so schon 5 Ob 189/18g). (T6)
  • 1 Ob 25/21i
    Entscheidungstext OGH 07.09.2021 1 Ob 25/21i
    Vgl
  • 10 Ob 11/21x
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 10 Ob 11/21x
  • 9 Ob 77/21w
    Entscheidungstext OGH 27.01.2022 9 Ob 77/21w
  • 1 Ob 89/22b
    Entscheidungstext OGH 18.05.2022 1 Ob 89/22b
    Vgl; Beisatz: Hier: Bei 42 % : 58 % ist es vertretbar keine Gleichwertigkeit anzunehmen. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131785

Im RIS seit

19.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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