Norm
MSchG §15nRechtssatz
Das Verfahren gemäß § 15l MSchG umfasst das innerbetriebliche Durchsetzungsverfahren ebenso wie das gerichtliche Verfahren zur Durchsetzung der Teilzeitbeschäftigung. Tritt ein Kündigungs- und Entlassungsschutz nicht aufgrund anderer Bestimmungen ein, so läuft der Kündigungs- und Entlassunngsschutz vier Wochen nach dem Ende des Verfahrens ab. Wird kein gerichtliches Verfahren zur Durchsetzung des Teilzeitwunsches eingeleitet, endet der Bestandschutz vier Wochen nach Beendigung des außergerichtlichen Verfahrens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131787Im RIS seit
19.01.2018Zuletzt aktualisiert am
19.01.2018