RS OGH 2017/9/28 8Ob103/17f, 2Ob175/20d

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Veröffentlicht am 28.09.2017
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Norm

ABGB §1319
ABGB §1319a A

Rechtssatz

Für die Heranziehung des § 1319 ABGB (im Sinne einer Anspruchskonkurrenz mit § 1319a ABGB) kommt es nicht darauf an, ob die bauliche Anlage im Bereich eines Weges der besseren Benützbarkeit der Verkehrsfläche dient oder ein Hindernis für die Wegbenützung darstellt. Vielmehr ist im gegebenen Zusammenhang entscheidend, ob die bauliche Anlage nach seiner Zweckbestimmung den Verkehr verhindern soll.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 103/17f
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 103/17f
    Beisatz: Hier: Die elektrische Viehsperre diente gerade der Ermöglichung des Radverkehrs und der Benützung des Radwegs. (T1)
    Veröff: SZ 2017/112
  • 2 Ob 175/20d
    Entscheidungstext OGH 28.01.2021 2 Ob 175/20d
    Beisatz: Hier: versenkbare Poller („Pilomaten“). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131782

Im RIS seit

19.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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