Norm
ABGB §1319Rechtssatz
Für die Heranziehung des § 1319 ABGB (im Sinne einer Anspruchskonkurrenz mit § 1319a ABGB) kommt es nicht darauf an, ob die bauliche Anlage im Bereich eines Weges der besseren Benützbarkeit der Verkehrsfläche dient oder ein Hindernis für die Wegbenützung darstellt. Vielmehr ist im gegebenen Zusammenhang entscheidend, ob die bauliche Anlage nach seiner Zweckbestimmung den Verkehr verhindern soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131782Im RIS seit
19.01.2018Zuletzt aktualisiert am
15.03.2021