Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Rene T***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs 2a StGB, AZ 4 U 70/17t des Bezirksgerichts Traun über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Im vorliegenden Strafverfahren wegen des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs 2a StGB hat lediglich der Sechstangeklagte eine Delegierung an das für seinen Wohnsitz zuständige Bezirksgericht beantragt. Alle übrigen elf Angeklagten sind zwar auch in Vorarlberg wohnhaft, sie haben sich jedoch ausdrücklich dagegen ausgesprochen. Ein wichtiger Grund für eine nur in Ausnahmefällen vorgesehene Delegierung liegt daher nicht vor.
Textnummer
E120386European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0120NS00090.17G.1212.000Im RIS seit
19.01.2018Zuletzt aktualisiert am
15.11.2018