Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des Solomon O***** in dem zu AZ 75 BE 79/17s des Landesgerichts Klagenfurt und zu AZ 184 BE 216/17f des Landesgerichts für Strafsachen Wien zwischen diesen Gerichten geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Führung der Strafvollzugssache ist das Landesgericht Klagenfurt zuständig.
Text
Gründe:
Mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 10. April 2017, GZ 75 BE 79/17s-3, wurde Solomon O***** mit Wirksamkeit zum 3. Juni 2017 aus einer in der Justizanstalt Klagenfurt verbüßten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren sowie Anordnung der Bewährungshilfe bedingt entlassen. Im Hinblick auf den Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ON 7), woraus die polizeiliche Meldung des Verurteilten an der Adresse Breitenfeldergasse 21, 1080 Wien, mit 2. Juni 2017 (also dem Tag der Entlassung gemäß § 148 Abs 2 zweiter Satz StVG) hervorging, überwies das Landesgericht Klagenfurt mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 die Sache gemäß § 179 Abs 1 StVG dem Landesgericht für Strafsachen Wien (ON 3 S 5), das sich – weil der Verurteilte laut ZMR-Auszug aktuell „obdachlos“ sei – für örtlich unzuständig hielt (ON 8). Nach
– verfehlter (vgl dazu 13 Ns 34/13y; Oshidari, WK-StPO § 38 Rz 18) – „Rückabtretung“ an das Landesgericht Klagenfurt (ON 8) und neuerlicher Übermittlung durch dieses (ON 9) legte das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 gemäß § 38 dritter Satz StPO iVm §§ 17 Abs 1 Z 3, 180 Abs 1 StVG die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
Dieser hat erwogen:
Wird einem Verurteilten im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung (soweit hier relevant) ein Bewährungshelfer bestellt und nimmt der Verurteilte unmittelbar nach seiner – im Fall der (wie hier) schon zuvor eingetretenen Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen: tatsächlich erfolgten (RIS-Justiz RS0088481 [T1, T2, T5]) – Entlassung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel eines Landesgerichts, das nicht im selben Bundesland liegt wie das Vollzugsgericht, geht die Zuständigkeit zur weiteren Führung der Vollzugssache auf dieses Landesgericht über. Ein späterer, allenfalls mehrmaliger Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts bewirkt keine Kompetenzveränderung mehr (§ 179 Abs 1 StVG; Pieber in WK2 StVG § 179 Rz 1, 3 ff mwN).
Für die Begründung eines Wohnsitzes (vgl § 66 Abs 1 JN; § 1 Abs 6 MeldeG) bedarf es eines subjektiven Moments der – nach außen hin erkennbaren – Absicht der betreffenden Person, an dem jeweiligen Ort ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen (vgl Nordmeyer, WK-StPO § 25 Rz 4 f).
Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person (vgl § 66 Abs 2 JN; § 29 JGG) dagegen bestimmt sich nicht nach ihrem Willen zur Aufenthaltsnahme, sondern ausschließlich nach tatsächlichen Umständen; er hängt weder von der Erlaubtheit noch von der Freiwilligkeit des Aufenthalts ab (RIS-Justiz RS0109116). Um aber den Aufenthalt zu einem „gewöhnlichen“ zu machen, müssen diese tatsächlichen Umstände – bei objektiver ex-ante-Betrachtung (14 Nds 24/00 ua) – darauf hindeuten, dass die Person nicht bloß vorübergehend (etwa nur zur Durchreise, zu Urlaubszwecken, für eine Operation oder nur zu einem kurzen Besuch bei Freunden oder Verwandten), sondern längere Zeit an dem betreffenden Ort bleiben wird (wofür eine Aufenthaltsdauer von rund sechs Monaten als Orientierungshilfe gilt: Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht4 Rz 234; Mayr in Rechberger ZPO4 § 66 JN Rz 3 je mwN).
Eine Anhaltung in Haft kann demnach idR keinen Wohnsitz, wohl aber einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen – und zwar dann, wenn sie voraussichtlich noch länger andauert (vgl Schroll in WK2 JGG § 29 Rz 2; Klausner/Kodek, JN-ZPO17 § 66 JN E 26).
Nach der Aktenlage (ON 2 S 5 und 19; ON 7) wurde der Verurteilte gleich nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug, nämlich vom 2. Juni bis zum 8. Juni 2017, im Polizeianhaltezentrum Breitenfeldergasse 21, 1080 Wien, (in Schubhaft) angehalten (zur diesbezüglichen Meldepflicht der Anstaltsleitung siehe § 16 Abs 3 MeldeG). Hinweise darauf, dass dieser Haftaufenthalt – nach einer objektiven ex-ante-Betrachtung – länger als einige Tage währen sollte, sind den Akten nicht zu entnehmen.
Die Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts des Verurteilten im Sprengel des (außerhalb des Bundeslands Kärnten gelegenen) Landesgerichts für Strafsachen Wien unmittelbar nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug ist daraus nicht abzuleiten. Zu einem Zuständigkeitsübergang nach § 179 Abs 1 StVG kam es daher nicht, weshalb die Führung der Strafvollzugssache weiterhin dem Landesgericht Klagenfurt zukommt.
Ohne Bedeutung für die Zuständigkeitsfrage ist, dass der Verurteilte nachfolgend – also nicht unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Strafhaft – in Österreich zunächst nicht (mehr) polizeilich gemeldet war, aber seit 8. September 2017 mit der Wohnsitzqualität „obdachlos“ an der Adresse Zohmanngasse 28, 1100 Wien (Verein U*****), gemeldet ist (ON 7).
Mit Blick auf die Argumentation des Landesgerichts für Strafsachen Wien sei dem noch hinzugefügt, dass „obdachlos“ nicht „unstet“ bedeutet (vgl § 1 Abs 9 MeldeG): auch ein Obdachloser kann an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben (vgl auch Klausner/Kodek, JN-ZPO17 § 66 JN E 6 zur Möglichkeit der Wohnsitzbegründung eines sonst Obdachlosen in einer Notunterkunft). Hätte aber der Verurteilte inzwischen seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Wien genommen (zur bloßen Indizwirkung einer polizeilichen Meldung im gegebenen Zusammenhang vgl Nordmeyer, WK-StPO § 25 Rz 4; VwGH 3. 7. 2008, 2005/18/0077), käme im Übrigen
– auf Antrag oder aufgrund amtswegiger Anregung nach Durchführung des in § 590 Abs 1, Abs 2 Geo. vorgesehenen Procederes – eine Delegierung (§ 39 StPO iVm §§ 17 Abs 1 Z 3, 180 Abs 1 StVG) des Verfahrens an das Landesgericht für Strafsachen Wien in Betracht (vgl 14 Ns 17/15h; 11 Ns 59/15p ua).
Schlagworte
none;Textnummer
E120389European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0110NS00075.17V.1212.000Im RIS seit
19.01.2018Zuletzt aktualisiert am
19.01.2018