Entscheidungsdatum
18.12.2017Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §123 Abs2Text
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Ing. Dr. Adalbert Lindner
A) über die Beschwerde der AG AF, AH, AC AD, gegen den Bescheid der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 04.08.2017, Zl xxx, (mitbeteiligte Partei: Wassergenossenschaft AA) den Beschluss gefasst:
I. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 28 Abs 1 iVm 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
und B) über den Antrag der Wassergenossenschaft AA (Obmann: AY AZ), AC AD, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. XY XZ, AM, AK AL, auf Zuerkennung der Kosten der mitbeteiligten Partei, den Beschluss gefasst:
I. Der Antrag wird gemäß § 31 Abs 1 VwGVG iVm § 123 Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) zurückgewiesen.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zur Einstellung des Verfahrens (zu A)):
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.08.2017, Zahl xxx, wurde festgestellt, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 22.12.2003, Zahl yyy, wasserrechtlich bewilligten Verbauungsmaßnahmen am AA in den Gemeinden AD und AW bewilligungsgemäß errichtet wurden. Die gegenüber der Bewilligung vorgenommenen Abänderungen, welche im Bescheid entsprechend bezeichnet wurden, wurden gleichzeitig nachträglich wasserrechtlich genehmigt.
Gegen diesen Bescheid hat AG AF fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei mangels Verfahrensrelevanz von einer Wiedergabe der Beschwerdegründe und des Verfahrensganges Abstand genommen werden kann. Dies deshalb, da die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde im Zuge der mündlichen Verhandlung am 11.12.2017 zurückgezogen hat. Der Entscheidungsverzicht erfolgte ausdrücklich und unmissverständlich. Bei der Zurückziehung einer Beschwerde, welche grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens möglich ist, handelt es sich um eine verbindliche Erklärung und ist diese unwiderruflich. Damit ging sowohl der Erledigungsanspruch der Beschwerdeführerin als auch die Entscheidungspflicht des Landesverwaltungsgerichtes in der Sache selbst verloren. Die Beschwerde wird damit gegenstandslos.
Gemäß § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Landesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Auch aus § 28 VwGVG ergibt sich wiederum, dass alle nicht durch Erkenntnis zu fällenden Entscheidungen durch Beschluss zu erledigen sind. Darunter fällt jedenfalls auch, dies ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut, die Einstellung des Verfahrens. Zufolge der Zurückziehung der Beschwerde war das Verfahren einzustellen.
Die Beantwortung einer Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung war mit dieser Entscheidung nicht verbunden, zumal sie im Einklang zur, im Übrigen auch nicht widersprüchlichen, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht (zB VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/047). Die ordentliche Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG ist daher nicht zulässig.
Zum Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei (zu B)):
Angefochtener Bescheid, Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 22.12.2003, Zahl yyy, wurde der Wassergenossenschaft AA die wasserrechtliche Bewilligung zur Verbauung des AAbaches, unter Beschreibung der konkreten Maßnahmen, erteilt. Eine von diesem Vorhaben betroffene Grundeigentümerin war (ist) die Beschwerdeführerin AG AF (Eigentümerin des Grundstückes GN aa, KG ZZ). Mit dem angefochtenen wasserrechtlichen Überprüfungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 04.08.2017, Zahl xxx, wurde festgestellt, dass die wasserrechtlich bewilligten Maßnahmen im Großen und Ganzen bewilligungsgemäß errichtet wurden. Die gegenüber der Bewilligung vorgenommenen Abänderungen wurden gleichzeitig nachträglich wasserrechtlich genehmigt.
Gegen diesen Bescheid hat AG AF fristgerecht Beschwerde erhoben und diese (zusammengefasst) damit begründet, dass sie gegenüber den anderen Genossenschaftsmitgliedern ungleich behandelt werde, da sie einerseits, gegenüber anderen Genossenschaftsmitgliedern, keine Entschädigung für die Inanspruchnahme von Teilen ihres Grundstückes erhalten habe und ihr andererseits eine Sonderzahlung durch die Genossenschaft vorgeschrieben worden sei, obwohl eine solche Zahlung nicht sämtlichen Mitgliedern der Genossenschaft vorgeschrieben worden sei. Somit fühle sie sich, was ihre Zusage zur Grundbenutzung angehe, nicht mehr an diese gebunden, da diese durch eine bewusste Täuschung zustande gekommen sei. Zudem sei ihr Wirtschaftssteg im Zuge des Projektes beseitigt und nicht wieder hergestellt worden. Sie fordere nun die Gleichbehandlung mit den anderen Genossenschaftsmitgliedern.
In der am 11.12.2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde die Wassergenossenschaft AA bereits rechtsfreundlich vertreten, wobei der Rechtsvertreter am 05.12.2017 beim Landesverwaltungsgericht Akteneinsicht genommen hat. Im Zuge der Verhandlung legte die Beschwerdeführerin die Beweggründe für ihre Beschwerdeerhebung dar und entschloss sich diese letztlich, nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage, die Beschwerde zurückzuziehen. Der Vertreter der Wassergenossenschaft verwies auf die Rechtsstandpunkte der Genossenschaft und stellte diese den Antrag auf Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß der übergebenen Kostennote.
In beweiswürdigender Hinsicht ist festzuhalten, dass sich die Feststellungen sowohl aus den aufliegenden Akten als auch aus den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnissen zweifelsfrei - und im Übrigen von den Parteien nicht bestritten - ergeben.
Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten wie folgt:
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs 2 leg cit hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs 1 VwGVG).
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 123 Abs 1 WRG findet ein Ersatz von Parteikosten im Bewilligungsverfahren einschließlich des Verfahrens über die Einräumung von Zwangsrechten und über den Widerstreit zwischen geplanten Wassernutzungen nicht statt. In anderen Angelegenheiten hat die Wasserrechtsbehörde im Bescheid auf Antrag zu bestimmen, in welchem Ausmaße der Sachfällige die dem Gegner durch das Verfahren erwachsenen Kosten zu ersetzen hat. Hiebei hat die Behörde nach billigem Ermessen zu beurteilen, inwieweit die Aufwendung der Kosten, deren Ersatz verlangt wird, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und inwieweit die Führung des Rechtsstreites durch den Sachfälligen etwa leichtfertig oder mutwillig war (Abs 2 leg cit).
Rechtliche Beurteilung:
Auch wenn § 123 Abs 2 WRG, der mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht verändert wurde, "nur" vom Bescheid der Wasserrechtsbehörde spricht, geht das Landesverwaltungsgericht Salzburg bei verfassungskonformer Interpretation der Bestimmung - es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, dass im behördlichen Verfahren ein Kostenersatz stattfinden sollte und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, bei tendenziell höheren Anforderungen, nicht - von der Anwendbarkeit des § 123 Abs 2 WRG auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren aus (vgl auch LVwG NÖ vom 20.07.2015, LVwG-AV-430/001-2015).
Gemäß der höchstgerichtlichen Rechtsprechung stellt das wasserrechtliche Kollaudierungsverfahren auch eine "andere Angelegenheit" iSd § 123 Abs 2 WRG dar und hat der Sachfällige unter bestimmten Voraussetzungen seinem Gegner die ihm durch das Verfahren erwachsenen Kosten zu ersetzen. Sachfälliger ist dabei derjenige, dem die Kosten auferlegt werden sollen (vgl VwGH vom 25.06.2009, 2007/07/0050).
Unabhängig davon erweist sich der Antrag auf Kostenersatz dennoch als unzulässig. Dies deshalb, da es Voraussetzung für eine Kostenentscheidung nach § 123 Abs 2 WRG ist, dass das Verwaltungsgericht auch eine Entscheidung zu treffen hat, in welcher auch die Kostenersatzfrage entschieden werden kann (vgl VwGH vom 02.07.1959, 1902/57, oder auch LVwG NÖ vom 13.01.2016, LVwG-AV-642/001-2015). Gerade an dieser notwendigen Bedingung fehlt es aufgrund der Beschwerdezurückziehung. Mit der Zurückziehung ging die Entscheidungslegitimation und -pflicht des Landesverwaltungsgerichtes in der Sache verloren und kann (und darf) das Verwaltungsgericht keine Entscheidung in der Sache mehr treffen. Insoweit kann die Beschwerdezurückziehung als eine Art der Streitbeilegung beurteilt werden und erweist sich der Antrag auf Kostenersatz damit als unzulässig. Dies unabhängig vom Zeitpunkt der Zurückziehung.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen ebenfalls nicht vor.
Schlagworte
Zurückziehung, Streitbeilegung, Kostenersatzfrage, Sachfälliger, ÜberprüfungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2017:405.1.207.1.9.2017Zuletzt aktualisiert am
22.01.2020