TE Lvwg Erkenntnis 2017/12/20 405-1/165/1/6-2017

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Veröffentlicht am 20.12.2017
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Entscheidungsdatum

20.12.2017

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §102 Abs1
WRG 1959 §50

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Ing. Dr. Adalbert Lindner über die Beschwerde der Wassergenossenschaft GG Ache, Obmann FF HH, EE, vertreten durch die Rechtsanwälte AI & Partner, AH-Gasse, JJ, gegen den Bescheid der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft JJ vom 27.03.2017, Zahl 30603-202/3406/33-2017,

zu Recht e r k a n n t :

I.     Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm §§ 50 und 102 Abs 1 lit b Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) Folge gegeben und wird der Wassergenossenschaft GG Ache, vertreten durch Obmann FF HH, die Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren "AA" (Aktenzahl der Behörde: 30603-202/3406) zuerkannt.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist nach Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:

Im Mai 2016 wurde die Bundeswasserbauverwaltung vom zuständigen Flussmeister darüber in Kenntnis gesetzt, dass im HQ30-Abflussgebiet der GG Ache offensichtlich Aufschüttungen durchgeführt worden seien. Eine entsprechende Fotodokumentation (vom 04.05.2016) war dieser Meldung beigefügt. Diese Meldung wurde samt Beilagen vom Vertreter der Bundeswasserbauverwaltung an die zuständige Wasserrechtsbehörde, die Bezirkshauptmannschaft JJ, weitergeleitet. Gleichzeitig ersuchte der Obmann der GG Ache mit E-Mail vom 08.06.2016, Bezug nehmend auf die Dokumentation des Flussmeisters und der Eingabe der Bundeswasserbauverwaltung, um Veranlassung einer wasserrechtlichen Überprüfung.

Daraufhin wurde seitens der belangten Behörde am 07.07.2016 eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchgeführt. Neben den Organen der Behörde waren der spätere Bewilligungswerber und Grundeigentümer AB AA sowie der Obmann der Wassergenossenschaft GG Ache, FF HH, anwesend. In der Verhandlung wurde vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass auf den Grundstücken GN 343/1, 342/2, 324/1 und 323/1, jeweils KG EE, Aufschüttungsmaßnahmen durchgeführt worden sind. Die Aufschüttungen würden teilweise in den HQ30-Abflussbereich der GG Ache reichen, das Außenmaß bzw die Kubatur der Maßnahmen konnte nicht festgestellt werden. Zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes sei es jedenfalls erforderlich, die Aufschüttungen zu beseitigen oder unter Vorlage entsprechender Unterlagen um wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen. Der Obmann der Wassergenossenschaft forderte die umgehende Beseitigung der Schüttmaßnahmen bzw die Herstellung von Ersatzmaßnahmen. Sollte in der Zeit bis zur Beseitigung der Aufschüttungen oder bis zur Errichtung von Ersatzmaßnahmen ein Hochwasserereignis eintreten und Schäden anrichten, werde sich die Genossenschaft beim Verursacher schadlos halten.

Nach Erteilung des wasserpolizeilichen Auftrages zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (Bescheid vom 15.07.2016, Zahl 30603-202/3406/25-2016) an Herrn AA, als Veranlasser der Maßnahmen und Grundeigentümer, ersuchte dieser unter Vorlage entsprechender Unterlagen um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung der durchgeführten Aufschüttungsmaßnahmen.

Anfang Dezember 2016 hat sich der Obmann der Wassergenossenschaft GG Ache nach dem Verfahrensstand erkundigt und auch Akteneinsicht erhalten. Im E-Mail vom 05.12.2016 weist er die Behörde darauf hin, dass der Gefahrenzonenplan für das Einzugsgebiet der GG Ache im Jahr 2010 rechtskräftig geworden sei. Die diesem Plan zugrunde liegenden Vermessungen und Abflussuntersuchungen seien zwischen 2005 und 2008 durchgeführt worden. Retentionsraum, der vor dem Jahr 2005 geschaffen wurde, sei jedenfalls in diese Abflussberechnungen miteinbezogen worden und könnten daher Maßnahmen, die vor dem Jahr 2005 umgesetzt worden seien wohl nicht als Ersatzmaßnahmen für Aufschüttungen im Jahr 2016 herangezogen werden.

Mit Schriftsatz vom 22.03.2017 beantragt der Obmann, nunmehr rechtsfreundlich vertreten durch die Rechtsanwälte AI & Partner, (nochmals) Akteneinsicht. Mit Eingabe vom 23.03.2017 wird, da die Akteneinsicht unter Hinweis auf mangelnde Parteistellung verwehrt wurde, der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung eingebracht. Begründet wurde der Antrag damit, dass es Aufgabe der Wassergenossenschaft sei Hochwassergefahren durch die GG Ache hintanzuhalten und könne diese Aufgabe durch die gegenständlichen Aufschüttungsmaßnahmen beeinträchtigt werden.

Dieser Antrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft JJ vom 27.03.2017, Zahl 30603-202/3.4.2006/33-2017, als "unzulässig abgewiesen". Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der wasserbautechnische Amtssachverständige festgestellt habe, dass durch das Vorhaben weder Grundstücke im Eigentum der Wassergenossenschaft noch Anlagenteile der Hochwasserschutzmaßnahmen von den Aufschüttungen direkt berührt würden. Eine negative Auswirkung könne aufgrund der Schaffung von Ersatzretentionsraum nicht angenommen werden.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass einerseits Verfahrensvorschriften verletzt worden seien, da die eingeholte Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen den Vertretern der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt worden sei und andererseits der Inhalt der Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Dies deshalb, da die Ausführungen des Sachverständigen, dass keine im Eigentum der Genossenschaft stehenden Grundstücke berührt würden, völlig unverständlich sei, da jedenfalls Grundstücke der Genossenschaftsmitglieder betroffen seien. Auch wenn vom Sachverständigen behauptet werde, es seien Anlagenteile der Hochwasserschutzmaßnahmen der Wassergenossenschaft nicht direkt berührt und würde es durch die Auswirkungen der Aufschüttungen aufgrund von Ersatzmaßnahmen zu keinen negativen Auswirkungen kommen, nimmt er in unzulässiger Weise der Behörde die Schlussfolgerungen vorweg. Dies ohne der Betroffenen Gelegenheit zu geben, diese gutachterliche Aussage zu hinterfragen. Völlig unbegreiflich sei vor dem Hintergrund einer (weiteren) geplanten mündlichen Verhandlung auch der Entscheidungszeitpunkt, zumal die Beschwerdeführerin als Partei des Verfahrens bereits an einer mündlichen Verhandlung am 07.07.2016 teilgenommen habe. Auch hätte die Behörde die Parteistellung aus rechtlichen Gründen zuerkennen müssen, da der Schutz vor Hochwassergefahren Aufgabe der Wassergenossenschaft sei und diese Aufgabe durch die geplanten Aufschüttungen beeinträchtigt werden könne. Der angefochtene Bescheid sei daher ersatzlos aufzuheben und der Beschwerdeführerin die Parteistellung zuzuerkennen.

Das Landesverwaltungsgericht hat gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, da die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal der maßgebliche Sachverhalt unstrittig feststeht. Auch stehen einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, da nur die Beurteilung einer Rechtsfrage Verfahrensgegenstand ist. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt wurde.

Sachverhalt und Beweiswürdigung:

In den Jahren 2015 und 2016 wurden auf den Grundstücken GN 323/1, 324/1 und 343/1, je KG EE, Aufschüttungen durchgeführt. Ein Teil dieser aufgeschütteten Grundstücksbereiche - im Ausmaß von insgesamt ca 53 m³ - liegt im HQ30-Abflussbereich der GG Ache. Alle drei Grundstücke befinden sich im Eigentum des AB AA. Dieser hat auch die Aufschüttungen veranlasst und nach Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages durch die Behörde um die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die Durchführung dieser Maßnahmen angesucht. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft JJ vom 24.04.2017, Zahl 30603-202/3406/37-2017, wurde die beantragte Bewilligung erteilt.

Die Wassergenossenschaft GG Ache hat ihren Sitz in der Gemeinde EE. Mitglieder der Genossenschaft sind die Eigentümer all jener Liegenschaften und Anlagen, die sich im Gefahrenbereich und Überschwemmungsgebiet der GG Ache im Gemeindegebiet von EE befinden. Zweck der Genossenschaft ist die Herstellung und Erhaltung von Schutz- und Regulierungsbauten. Ihre Aufgabe ist es also, die Genossenschaftsmitglieder vor den Hochwassergefahren der GG Ache zu schützen.

Durch die zusätzlichen Aufschüttungen erfolgt keine Berührung von Grundstücken der Wassergenossenschaft und erfolgt kein Eingriff in die Anlagen der Wassergenossenschaft. Bei den Grundstücken handelt es sich auch um keine Flächen, die im Hochwasserfall in einem Rückstaubereich liegen. Die Maßnahmen haben allerdings, sollte kein Ersatzretentionsraum geschaffen werden, einen Einfluss auf die Hochwasserabflussverhältnisse (durch Raumverlust). Im Übrigen darf, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die obigen Ausführungen zum Verfahrensgang verwiesen werden.

In beweiswürdigender Hinsicht ist festzuhalten, dass der festgestellte Sachverhalt sich widerspruchsfrei und unbestritten aus dem Inhalt des Aktes der Bezirkshauptmannschaft JJ sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen:

Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten (auszugsweise) wie folgt:

Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Abs 2 leg cit hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 12 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 idF BGBl I Nr 83/2003 (WRG) ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 und das Grundeigentum anzusehen (Abs 2 leg cit).

Nach § 50 Abs 1 WRG haben, sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich. Nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen (Abs 1) auf andere Gewässerstrecken haben die Wasserberechtigten durch entsprechende Maßnahmen zu beheben. Bestehen bereits Schutz- oder Regulierungsbauten, so haben die Wasserberechtigten die Mehrkosten ihrer Instandhaltung zu tragen (§ 50 Abs 2 WRG).

Gemäß § 102 Abs 1 lit b WRG sind Parteien diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl Nr 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen; ferner …

Rechtlich folgt daraus:

Wenn die belangte Behörde davon ausgeht, dass die Bestimmung des § 102 WRG der Beschwerdeführerin nicht zur Parteistellung im Verfahren verhilft, ist sie zwar grundsätzlich im Recht. Dies deshalb da der in § 102 Abs 1 lit b enthaltene Hinweis auf die in § 12 Abs 2 aufgezählten Rechte den Kreis der "sonst berührten Rechte" auf rechtmäßig geübte Wassernutzungen, Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 und das Grundeigentum einschränkt [vgl Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.04 § 102 (Stand: Juli 2016, rdb.at)]. Dazu ist auszuführen, dass durch die Aufschüttungen weder Grundeigentum oder Anlagen der Genossenschaft berührt werden noch diese andere dingliche Rechte oder Titel an den betroffenen Grundstücken, aus denen sich wiederum Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 ableiten lassen würden, besitzt. Hinzu kommt, dass mit einer nach §§ 38, 40 oder 41 WRG erteilten wasserrechtlichen Bewilligung ein Wasserbenutzungsrecht, welches nach § 12 Abs 2 iVm § 102 Abs 1 lit b WRG Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren über das Vorhaben eines anderen verschaffen könnte, nicht erworben wird (vgl VwGH vom 23.11.2000, 2000/07/0059). Offenkundig ist, dass sich im Verfahren eine Parteistellung der Beschwerdeführerin aus § 102 Abs 1 lit a sowie lit c bis h und den weiteren Tatbeständen der lit b (Verpflichtung zu einer Leistung, Duldung, …) nicht ableiten lässt, weshalb auf die Bestimmung des § 102 WRG eine Parteistellung tatsächlich nicht gestützt werden kann.

Allerdings ist im § 102 WRG die Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren nicht abschließend geregelt [vgl Bumberger/Hinterwirth, WRG-Wasserrechtsgesetz (2. Auflage 2013), K1 zu § 102]. § 102 schließt auch nicht aus, dass andere als die dort angeführten Personen Parteistellung in einem der von dieser Bestimmung erfassten Wasserrechtsverfahren haben können. Demnach kann sich eine Parteistellung aus sonstigen Bestimmungen des WRG ergeben und zwar nicht nur aus solchen, die eine Parteistellung ausdrücklich festlegen, sondern auch aus solchen, die behördliche Verpflichtung zum Gegenstand haben. "Ob einer Norm des objektiven Rechts ein subjektiver Rechtsanspruch korrespondiert, wird dann, wenn sich im Gesetz auch keine bestimmte sprachliche Bindung über die Qualifikation des faktischen Interesses eine Person befindet, nach einer Zweifelsregel gelöst: Hat eine Person ein Interesse an der Erfüllung einer Pflicht, ein Interesse, das für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend war, so streitet im demokratischen Rechtsstaat eine Vermutung für ihre Befugnis zur Rechtsverfolgung" (VwGH vom 24.11.2005, 2005/07/0078).

Nach diesem Erkenntnis ist einem Rechtsträger bei allen Maßnahmen, die die Einhaltung dieser Pflicht beeinträchtigen, erschweren oder verunmöglichen können, Parteistellung einzuräumen [vgl Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.04, § 102, Rz 7 (Stand: Juli 2016, rdb.at)].

Die Wassergenossenschaft GG Ache ist ein Rechtsträger, welcher im öffentlichen Interesse zur Erhaltung bewilligter Hochwasserschutzmaßnahmen in ordnungsgemäßem Zustand und entsprechender Funktionstüchtigkeit verpflichtet ist (§ 50 WRG). Die beschriebenen Aufschüttungen haben einen Einfluss auf die Hochwasserabflussverhältnisse und kann nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass die Instandhaltungspflichten der Wassergenossenschaft beeinträchtigt oder erschwert werden. Der Wassergenossenschaft kommt daher im Bewilligungsverfahren "AA" Parteistellung zu, wenn eine solche durch Erhebung entsprechender Einwendungen geltend gemacht wird.

Der Beschwerde war daher Folge zu geben und hat die belangte Behörde der Wassergenossenschaft den Bewilligungsbescheid vom 24.04.2017, Zahl 30603-202/3406/37-2017, nachweislich zuzustellen.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art133 Abs4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies deshalb, da im Verfahren eine Parteistellung eingeräumt wurde, die sich nicht ausdrücklich aus den Bestimmungen des WRG ergibt und eine einschlägige Rechtsprechung hiezu nicht existiert.

Schlagworte

Parteistellung, Wassergenossenschaft als Rechtsträger, Pflichten im öffentlichen Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2017:405.1.165.1.6.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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