RS Lvwg 2018/1/8 405-4/1453/1/7-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.01.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

08.01.2018

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2

Rechtssatz

Zwar trifft es zu, dass die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers nach § 103 Abs 2 KFG nur einmal besteht - unter der Voraussetzung, dass ihm die Aufforderung zur Auskunftserteilung rechtswirksam zugestellt wurde (VwGH vom 25.9.1991, 91/02/0037) - und der Zulassungsbesitzer, wurde bereits eine Anfrage an ihn zugestellt, nicht verpflichtet ist, eine denselben Sachverhalt erneut erfassende Anfrage zu beantworten (VwGH vom 25.2.1987, 85/03/0080; 19.10.1994, 94/03/0121; 16.12.1998, 98/03/0237). Da die Aufforderungen hier nicht denselben Sachverhalt erfasst haben, war das Fragerecht der Behörde jedoch nicht bereits konsumiert (vgl auch VwGH vom 25.2.2005, 2004/02/0217; 27.7.2017, Ra 2016/02/0121).

Schlagworte

keine Identität der Lenkeranfragen, keine Konsumation des Fragerechts der Behörde, Auskunftspflicht

Anmerkung

ao Revision; VwGH vom 2.5.2019, Ra 2018/02/0097-5, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.4.1453.1.7.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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