Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.01.2018Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §103 Abs2Rechtssatz
Zwar trifft es zu, dass die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers nach § 103 Abs 2 KFG nur einmal besteht - unter der Voraussetzung, dass ihm die Aufforderung zur Auskunftserteilung rechtswirksam zugestellt wurde (VwGH vom 25.9.1991, 91/02/0037) - und der Zulassungsbesitzer, wurde bereits eine Anfrage an ihn zugestellt, nicht verpflichtet ist, eine denselben Sachverhalt erneut erfassende Anfrage zu beantworten (VwGH vom 25.2.1987, 85/03/0080; 19.10.1994, 94/03/0121; 16.12.1998, 98/03/0237). Da die Aufforderungen hier nicht denselben Sachverhalt erfasst haben, war das Fragerecht der Behörde jedoch nicht bereits konsumiert (vgl auch VwGH vom 25.2.2005, 2004/02/0217; 27.7.2017, Ra 2016/02/0121).
Schlagworte
keine Identität der Lenkeranfragen, keine Konsumation des Fragerechts der Behörde, AuskunftspflichtAnmerkung
ao Revision; VwGH vom 2.5.2019, Ra 2018/02/0097-5, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.4.1453.1.7.2018Zuletzt aktualisiert am
27.05.2019