Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
08.01.2018Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1Rechtssatz
Im vorliegenden Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 Abs 1 AVG persönlich zur Bauverhandlung geladen. Sein in der Bauverhandlung überreichtes und vom Verhandlungsleiter entgegengenommenes schriftliches Vorbringen, bei Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und näher angeführter Bedingungen (Forderung nach Durchführung von Beweissicherungsmaßnahmen, Einholung von Gutachten, Anerkennung von Schadenersatzansprüchen, Vorlage einer wasserrechtlichen Bewilligung) "keinen Einspruch" zu erheben, ist gemäß § 42 Abs 1 AVG zu berücksichtigen (s. VwGH 10.9.2008, 2006/05/0124). Mit diesem Vorbringen hat er die Verletzung eines ihm zustehenden subjektiv-öffent¬lichen Rechts aber nicht konkret behauptet und somit keine Einwendungen im Rechtssinn erhoben (s. VwGH 15.3.2012, 2011/06/0207; 3.12.1985, 85/05/0044).
Der Beschwerdeführer hat somit seine Stellung als Nebenpartei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren wieder verloren. Er konnte daher mit seiner erstmals in der vorliegenden Beschwerde erhobenen Einwendung, dass durch das vorliegende Bauvorhaben der Bauwerberin die erforderlichen Sicherheitsabstände zu seiner Wasserversorgungsanlage nicht eingehalten werden, schon aufgrund der eingetretenen Präklusion nichts mehr gewinnen.
Es wäre somit bereits seine Berufung gegen den erstinstanzlichen Baubescheid zurückzuweisen gewesen (vgl. VwGH 13.12.2011, 2011/05/0136).
Schlagworte
Präklusion, keine Einwendungen im Rechtssinn, Eigentümer der HauptversorgungseinrichtungAnmerkung
ao Revision, VwGH vom 01.10.2021, Ra 2018/06/0053-3; ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.3.313.1.4.2018Zuletzt aktualisiert am
15.10.2021