Index
62 Arbeitsmarktverwaltung;Norm
AlVG 1977 §16;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gall, Dr. Stöberl und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des W W in Wien, vertreten durch Dr. Peter Stoff, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Neustiftgasse 3, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 24. Juni 1999, Zl. LGSW/Abt. 10-AlV/1218/56/1999-1790, betreffend Höhe der Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der am 11. August 1946 geborene Beschwerdeführer bezog auf Grund eines am 22. Juli 1985 gestellten Antrages vom 22. Juli 1985 bis 11. November 1985 Arbeitslosengeld. Vom 12. November 1985 bis 23. Februar 1986 bezog er Krankengeld, vom 24. Februar 1986 bis 31. Mai 1986 auf Grund eines am 24. Februar 1986 gestellten neuen Antrages Arbeitslosengeld und im Anschluss daran auf Grund immer wieder gestellter Anträge (unter anderem am 11. November 1997) Notstandshilfe.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe gemäß den §§ 36 Abs. 6 und 79 Abs. 28 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 AlVG ab 1. Jänner 1998 im Ausmaß von täglich S 329,-- gebühre. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, dass die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes von 30 Wochen anschließe. Der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung dürfe mit keinem höherem Betrag als dem Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 3 EO, für 1998 monatlich S 9.220,--, dass seien täglich S 307,30, festgelegt werden. Zuzüglich des für ein Kind gebührenden Familienzuschlages ergebe sich ein Leistungsanspruch im Ausmaß von S 329,-- täglich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
§ 36 Abs. 6 AlVG in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 lautet auszugsweise:
"(6) Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen:
Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 3 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden.
...
Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zu legen."
Gemäß § 79 Abs. 28 AlVG ist unter anderem
§ 36 Abs. 6 leg. cit. in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Mai 1996 in Kraft getreten und gilt für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem 30. April 1996 liegt.
§ 18 Abs. 1 erster Satz AlVG in der Fassung BGBl. Nr. 364/1989 sieht vor, dass das Arbeitslosengeld für 20 Wochen gewährt wird. Nach dem zweiten Satz der genannten Bestimmung wird es für 30 Wochen gewährt, wenn in den letzten fünf Jahren vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden.
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass § 36 Abs. 6 AlVG in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 im Beschwerdefall keine Anwendung finde, weil der "Anfall der
Notstandshilfeleistungen ... unter Berücksichtigung des
Antragstellungsdatums" bereits 1986 erfolgt sei. Damit verkennt er die Rechtslage:
Gemäß § 38 AlVG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 leg. cit. gebührt die Notstandshilfe, sofern sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind und der Anspruch nicht gemäß § 16 ruht, ab dem Tag der Geltendmachung. Für die Geltendmachung finden die Bestimmungen des § 46 AlVG sinngemäß Anwendung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Mai 1998, Zl. 98/08/0099).
Daraus folgt, dass als "Anfallstag" im Sinne des § 79 Abs. 28 AlVG frühestens der Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 46 Abs. 1 AlVG in Betracht kommt.
Gemäß § 35 Abs. 1 AlVG wird die Notstandshilfe jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt. Nach Ablauf dieser Zeit bedarf es eines neuerlichen Antrages (vgl. Dirschmied, Arbeitslosenversicherungsrecht3, 268), der sodann für den "Anfallstag" des neuerlichen Anspruches maßgebend ist.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erfolgte der "Anfall der Notstandshilfeleistungen" nicht auf Grund der Antragstellung im Jahr 1986; für die im Beschwerdefall zu treffende Beurteilung des "Anfallstages" ist vielmehr - mit Rücksicht auf den 1. Jänner 1998 als den Beginnzeitpunkt der festgestellten Höhe der Notstandshilfe - der Antrag auf Notstandshilfe vom 11. November 1997 entscheidend. Da der Anfallstag danach jedenfalls nach dem 30. April 1996 liegt, hat § 36 Abs. 6 AlVG in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 Anwendung zu finden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 1999, Zl. 98/08/0007).
Ferner meint der Beschwerdeführer, dass bei der - gemäß § 36 Abs. 6 AlVG in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 vorzunehmenden - Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes nicht von einer Bezugsdauer von 30 Wochen hätte ausgegangen werden dürfen. Gemäß § 18 AlVG seien die Beurteilungszeiten jeweils ab Geltendmachung des Anspruches zurückzurechnen. Sofern der Bezug nicht durch eine neue Beschäftigung unterbrochen werde, komme es daher auf die Versicherungszeiten vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, also dem 22. Juli 1985 an. Vor diesem Zeitpunkt sei ein jahrelanger ununterbrochener Versicherungsverlauf gelegen. Unter Zugrundelegung dieser Zeiten und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Herbst 1986 des 40. Lebensjahr überschritten habe, sei er jedenfalls so zu beurteilen, als wäre dem Notstandshilfebezug ein Bezug von Arbeitlsosengeld von 39 Wochen vorhergegangen.
Dieses Vorbringen zielt der Sache nach auf § 18 Abs. 2 lit. a AlVG in der Fassung BGBl. Nr. 364/1989 ab. Nach dieser Bestimmung erhöht sich die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes auf 39 Wochen, wenn in den letzten zehn Jahren vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 312 Wochen nachgewiesen werden und der Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruches das 40. Lebensjahr vollendet hat. Da letztere Voraussetzung im Hinblick auf den durch die Antragstellung vom 24. Februar 1986 bestimmten Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Falle des am 11. August 1946 geborenen Beschwerdeführer nicht erfüllt ist, kann dem oben wiedergebenen Beschwerdevorbringen schon deswegen kein Erfolg beschieden sein.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 7. Juni 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999030470.X00Im RIS seit
15.02.2002Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010