TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/4 W137 2128273-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.01.2018
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Entscheidungsdatum

04.01.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwGVG §35

Spruch

W137 2128273-1/50E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Tunesien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2016, Zl. IFA 516285305 / VZ 160834246, sowie die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 15.06.2016 bis 12.08.2016 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.05.2017 und 08.06.2017 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft von 15.06.2016 bis 24.06.2016 (Erlassung der Entscheidung W137 212873-1/20E) für rechtmäßig erklärt.

II. Die Anhaltung in Schubhaft vom 24.06.2016 (ab Erlassung der aufgehobenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts W137 212873-1/20E) bis 12.08.2016, Beginn der Abschiebung, wird für rechtswidrig erklärt.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Der Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien und war in Österreich ab April 2010 legal aufhältig. Aufgrund einer Ehe mit einer Österreichischen Staatsangehörigen verfügte er über einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" und Zugang zum Österreichischen Arbeitsmarkt. In der Folge war er regelmäßig legal beschäftigt. Die diesem Titel zugrunde liegende Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin wurde am 08.06.2015 rechtskräftig geschieden. Er verfügt über einen am 01.03.2016 von der tunesischen Botschaft in Wien ausgestellten tunesischen Reisepass.

Von Jänner bis Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer mehrfach wegen Missachtung einer einstweiligen Verfügung (Verletzung des Schutzbereiches seiner Ex-Ehefrau), Scheinmeldung, Ordnungsstörung (SPG) oder Aggressivem Verhalten (SPG) angezeigt. Am 23.05.2016 und am 29.05.2016 wurde der Beschwerdeführer jeweils morgens schlafend im Warteraum des Bahnhofs Oberwaltersdorf angetroffen und wegen Anstandsverletzung gemäß NÖ-Polizeistrafgesetz angezeigt. Am 22.05.2016 und 03.06.2016 erschlich sich der Beschwerdeführer Zugang zum Seniorenheim Oberwaltersdorf, wo er jeweils in den frühen Morgenstunden betreten wurde. Der Sohn seines Unterkunftgebers (nach ZMR) teilte der Polizei in diesem Zusammenhang mit, dass der Beschwerdeführer seit 03.03.2016 nicht mehr an dieser Adresse aufhältig sei, weshalb eine amtliche Abmeldung veranlasst wurde.

2. Am 01.03.2016 stellte der Beschwerdeführer bei der BH Baden einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels. Mit Schreiben vom 30.05.2016 informierte die BH Baden das Bundesamt, dass der Beschwerdeführer bis 06.03.2016 im Besitz einer Aufenthaltskarte "Familienangehöriger" gewesen sei. Die Scheidung seiner Ehe habe er bei der Antragstellung nicht bekannt gegeben – das Scheidungsurteil sei am 19.05.2016 von der Ex-Ehefrau vorgelegt worden. Nachweise betreffend einen gesicherten Unterhalt habe der Beschwerdeführer nicht vorbringen können.

3. Am 03.06.2016 trat der Beschwerdeführer eine Ersatzfreiheitsstrafe an. Am 13.06.2016 wurde ein Festnahmeauftrag erlassen und der Beschwerdeführer unmittelbar im Anschluss festgenommen. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 13.06.2016 vor dem Bundesamt für fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) gab der Beschwerdeführer an, in Österreich über keinen Wohnsitz zu verfügen und seit Mai von finanziellen Zuwendungen eines Bekannten aus England zu leben. Seine Eltern und seine sechs Geschwister würden in Tunesien leben; er sei ledig und kinderlos. In Tunesien könnte er in der elterlichen Landwirtschaft leben. Gegen eine Rückkehrentscheidung spreche, dass er in Österreich bleiben und Österreicher werden wolle. Aktuell verfüge er über Bargeld in Höhe von rund € 85,-.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.06.2016, Zahl: IFA 516285305 VZ 160820717, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§§ 55 und 57 AsylG) nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung betreffend seinen Herkunftsstaat Tunesien erlassen sowie die Zulässigkeit der Abschiebung nach Tunesien festgestellt. Zudem wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Überdies wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Verfahrensanordnungen vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater amtlich beigegeben und er verpflichtet, die Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.06.2016 durch persönliche Übernahme zugestellt.

5. Ebenfalls am 13.06.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Abschiebeauftrag (für 14.06.2016) – unbegleitet, weil ausreisewillig – erlassen. Am 14.06.2016 verhinderte der Beschwerdeführer durch aktives Tun die Durchführung der Abschiebung.

6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2016, wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger sei, über einen gültigen tunesischen Reisepass und keinen Wohnsitz in Österreich verfüge. Gegen ihn liege eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor; zudem habe er eine Abschiebung vereitelt, verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz und auch nicht über hinreichende Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich und sei im Bundesgebiet auch weder beruflich noch sozial verankert. Aus der Faktenlage und dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers ergeben sich das Vorliegen einer Fluchtgefahr und der entsprechende Sicherungsbedarf. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne auch mit der Anwendung des gelinderen Mittels kein Auskommen gefunden werden. Hinweise für ein Fehlen der Haftfähigkeit seien nicht erkennbar.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.06.2016 durch persönliche Übernahme (gemeinsam mit den Verfahrensanordnungen betreffend Rechtsberatung und Rückkehrberatung) zugestellt.

In den folgenden Tagen wurde die begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien – geplant für den 11.07.2016 – organisiert.

7. Am 17.06.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche – von einem bevollmächtigten (inklusive Inkassovollmacht) Vertreter des Beschwerdeführers verfasste - Beschwerde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft seit 15.06.2016 ein.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 2010 nahezu durchgehend in Österreich gearbeitet habe und ihm die Rückkehrentscheidung "in keinem Moment zugestellt" worden sei. Die Behörde habe den entscheidungsrelevanten Sachverhalt unvollständig ermittelt und die Schubhaft stelle sich als unverhältnismäßig dar. Es sei "absolut tatsachenwidrig" festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer über zu wenige Barmittel verfüge, um sich eingeregeltes leben leisten zu können und er überdies keiner geregelten Beschäftigung nachgehe. Dies sei der beigelegten Bestätigung aus dem "Elektronischen Datensammelsystem" zu entnehmen. Der Beschwerdeführer führe zudem ein arbeitsrechtliches Verfahren gegen seinen früheren Arbeitgeber, spreche "äußerst gut" Deutsch und verfüge über zahlreiche soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Bei einer namentlich genannten, weiblichen österreichischen Staatsbürgerin könne er im Falle der Haftentlassung auch Unterkunft nehmen, weshalb keine Fluchtgefahr bestehe.

Den Transfer zum Flughafen habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner umfassenden Integration vereitelt. Die fehlende Meldung liege nicht in seinem Verschulden, da er "aus unbekannten Gründen von seinem Wohnsitz abgemeldet" worden sei. Herauszuheben sei die soziale Verankerung des Beschwerdeführers, insbesondere seine Beschäftigung als Pizzakoch ab 16.06.2016, weshalb auch mit dem gelinderen Mittel das Auslangen hätte gefunden werden können.

Beantragt werde daher a) eine mündliche Verhandlung durchzuführen;

b) den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; c) auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen; d) der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung, der Eingabegebühr sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen aufzuerlegen.

Der Beschwerde beigelegt war eine Bestätigung aus dem Elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger für die NOEGKK, aus dem ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer am 16.06.2016 als Pizzakoch (20 Stunden/Woche) ab 16.06.2016 angemeldet worden ist.

8. Am 20.06.2016 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wurde mitgeteilt, dass bereits ein Termin für eine begleitete Abschiebung am 11.07.2016 fixiert worden sei und der Beschwerdeführer bereits einmal eine Abschiebung durch Selbstverletzung vereitelt hat.

9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2016, GZ W137 2128273-1/13Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zu folgenden Punkten seiner Beschwerde nähere Angaben zu machen und/oder Beweismittel vorzulegen: Zustandekommen seines behaupteten Dienstverhältnisses; Arbeitsgerichtliches Verfahren gegen einen früheren Dienstgeber; Art und Dauer der Beziehung zu der namentlich genannten österreichischen Staatsbürgerin; Abmeldung vom früheren Wohnsitz. Dabei wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme bis 22.06.2016 / 11:00 Uhr gesetzt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.06.2016, GZ W137 2128273-1/15Z, wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine von ihm persönlich unterschriebene Übernahmebestätigung hinsichtlich der Rückkehrentscheidung vom 13.06.2016 vorliegt. Diesbezüglich wurde ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb der bereits eingeräumten Stellungnahmefrist gegeben.

10. Mit Schreiben vom 22.06.2016 übermittelte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme in der zunächst ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer am 01.03.2016 einen "Antrag auf Verlängerung des AT Familienangehöriger" gestellt habe. Im Verfahren gegen einen ehemaligen Arbeitgeber habe am 21.06.2016 eine Verhandlung mit dem Beschwerdeführer stattgefunden. Die genannte österreichische Staatsbürgerin habe er im Zuge seiner Tätigkeit als "Pizzazulieferer" kennengelernt; sie sei auch Zeugin im arbeitsgerichtlichen Verfahren und mit dem Beschwerdeführer befreundet. Sie und auch der nunmehrige Arbeitgeber würden ihn bei sich anmelden – die zeugenschaftliche Einvernahme dieser Personen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung werde beantragt. Der Vertrag mit dem Arbeitgeber sei "Anfang Juni (genauer Zeitpunkt unbekannt)" mündlich zustande gekommen. Der Stellungnahme beigeschlossen waren die Bestätigung der Antragseinbringung (AT Familienangehöriger) bei der BH Baden und Belege betreffend das arbeitsgerichtliche Verfahren.

Ausdrücklich wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass "die Frist zur Erhebung einer Beschwerde bezüglich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung noch offen [ist] und wird eine solche noch fristgerecht eingebracht werden". Diese Beschwerde (betreffend den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 13.06.2016) wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.07.2016, I406 2128682-1/5E, als unbegründet abgewiesen.

11. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 24.06.2016, W137 2128273-1/20E, die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 15.06.2016 abgewiesen und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft für rechtmäßig erklärt. Unter einem wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weiterhin vorliegen. Aus diesem Grunde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz abgewiesen; jener auf Ersatz der Eingabegebühr wurde zurückgewiesen.

Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde im Zuge einer außerordentlichen Revision seitens des Verwaltungsgerichtshofes mit Erkenntnis vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0229-9, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschriften aufgehoben.

12. Am 12.08.2016 wurde der Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat Tunesien abgeschoben.

13. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 17.05.2017 und 08.06.2017 eine mündliche Verhandlung unter Ladung der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen durchgeführt. Der in Tunesien aufhältige Beschwerdeführer wurde dabei von seinem bevollmächtigten Vertreter vertreten.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Identität des Beschwerdeführers ist geklärt; er ist Staatsbürger Tunesiens und verfügt über einen (gültigen) tunesischen Reisepass. Der Beschwerdeführer verfügt – nach seiner Scheidung am 08.06.2015 - über keine Familienangehörigen in Österreich; seine Eltern und Geschwister leben in Tunesien. Der Beschwerdeführer wurde am 13.06.2016 festgenommen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung betreffend seinen Herkunftsstaat Tunesien erlassen; diese wurde mit einem befristeten Einreiseverbot verbunden und einer dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Sie wurde dem Beschwerdeführer am 13.06.2016 zugestellt. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.07.2016 abgewiesen. Am 14.06.2017 vereitelte der Beschwerdeführer eine (unbegleitete) Abschiebung. Am 15.06.2017 wurde über ihn mit dem angefochtenen Bescheid die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Abschiebung wurde am 12.08.2016 vollzogen.

Der Beschwerdeführer war mehr als fünf Jahre lang in Österreich legal aufhältig, in dieser Zeit auch regelmäßig beschäftigt und amtlich gemeldet. Der Beschwerdeführer hat sich in dieser Zeit auch grundlegend in Österreich integriert. Ab 07.03.2016 verfügte der Beschwerdeführer aufgrund des am 01.03.2016 eingebrachten Antrags auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel in Österreich. Diesen hat er sich – in der konkreten Form - durch bewusste tatsachenwidrige Angaben vor der Behörde erschlichen. Ihm wäre ab 07.03.2016 die Möglichkeit des legalen Erhalts eines Aufenthaltstitels "rot-weiß-rot-Card-Plus" offen gestanden; die dafür erforderlichen Unterlagen und Nachweise hat er jedoch nie erbracht. Das Aufenthaltstitel-Verfahren wurde von der BH Baden nach Abschiebung des Beschwerdeführers eingestellt.

Der Beschwerdeführer ging 2014, 2015 und 2016 immer wieder legale Beschäftigungsverhältnisse ein, die nie länger als wenige Monate andauerten. Darunter auch in der Pizzeria des Zeugen XXXX. Unmittelbar nach seiner Festnahme hat er diesen kontaktiert und unter bewusster Verheimlichung der tatsächlichen Situation XXXX zur Anmeldung einer Beschäftigung ab 16.06.2016 verleitet.

Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX war stets ausschließlich geschäftlicher Natur, es gab nie ein persönliches Naheverhältnis. XXXX hätte den Beschwerdeführer nie bei sich wohnen lassen oder in substanzieller Weise finanziell oder emotional unterstützt. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde und insbesondere der Stellungnahme vom 22.06.2016 erweisen sich als tatsachenwidrig.

Mit der Zeugin XXXX bestand seitens des Beschwerdeführers ab Ende 2015 eine lose freundschaftliche Beziehung; zuvor kannten sie sich lediglich aus beruflichen Kontakten im Rahmen der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Pizza-Zusteller. Eine Unterkunftnahme des Beschwerdeführers in ihrem Haus war bis 15.06.2016 nie ein Thema in den Gesprächen der beiden. XXXX hätte den Beschwerdeführer auch lediglich als zahlenden Untermieter bei sich gemeldet; allenfalls ein bis zwei Monate hätte sie ihm kostenlos Unterkunft gewährt. Der grundsätzlichen Bereitschaft von XXXX zur Unterstützung des Beschwerdeführers sind aufgrund ihrer eigenen wirtschaftlichen Situation enge faktische Grenzen gesetzt. Die einschlägigen Ausführungen in der Beschwerde und der Stellungnahme vom 22.06.2016 erweisen sich als tatsachenverzerrend.

Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbescheid vom 29.07.2015 wegen §§ 81 und 82 SPG (Störung der öffentlichen Ordnung; aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht) zu einer Geldstrafe von € 300,00 – sowie damit verbundenen Kosten (Verfahren, Exekution, Mahnung) von € 122,50 – verurteilt. Wegen Uneinbringlichkeit verbüßte er unmittelbar vor seiner Festnahme am 13.06.2016 eine Ersatzfreiheitsstrafe.

Bei seiner Befragung vor dem Bundesamt am 13.06.2016 gab der Beschwerdeführer zu seiner aktuellen Existenzsicherung an, von Zuwendungen eines Bekannten aus England zu leben. Das Bestehen eines Wohnsitzes verneinte er ausdrücklich. Er erwähnte weder XXXX (oder eine Beschäftigung bei bzw. Unterstützung durch diesen) noch eine Beziehung zu oder Wohnmöglichkeit bei XXXX. Konkrete soziale Anknüpfungspunkte oder eine aufrechte Beschäftigung wurden vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht erwähnt.

Der Beschwerdeführer wurde von seiner früheren Meldeadresse amtlich abgemeldet, weil er tatsächlich dort seit März 2016 nicht mehr wohnhaft war. Der Beschwerdeführer ist sowohl nicht kooperativ als auch in besonders hohem Maße nicht vertrauenswürdig. Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft über lediglich geringe Barmittel (und jedenfalls keine finanziellen Möglichkeiten um einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren); er war stets unstrittig haftfähig.

Mit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zu rechnen; in diesem Zusammenhang bestand ein verdichteter Sicherungsbedarf. Es war davon auszugehen, dass er sich der Überstellung nach Tunesien nach Entlassung aus der Schubhaft umgehend entziehen würde. Dass überhaupt eine Schubhaft angeordnet werden musste, liegt allein in der Verantwortung des Beschwerdeführers.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. IFA 516285305 / VZ 160834246 (und dem unter Punkt I.4. bezeichneten Bescheid des Bundeamtes betreffend die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot) sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung am 17.05.2017 und 08.06.2017, insbesondere den Einvernahmen der vom Beschwerdeführer selbst namhaft gemachten und beantragten Zeugen.

1.2. Die Identität des Beschwerdeführers ist aufgrund seines tunesischen Reisepasses als geklärt anzusehen. Der Verwaltungsakt enthält das Scheidungsurteil vom 08.06.2015; da eine geschiedene Ex-Gattin keine Familienangehörige darstellt, die Ehe kinderlos blieb und die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers in Tunesien leben, steht fest, dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt.

1.3. Amtliche Wohnsitzmeldungen und Beschäftigungsverhältnisse in den Jahren seines Aufenthalts in Österreich (bis inklusive Februar 2016) sind im Akt hinreichend belegt; von einer grundlegenden Integration in Österreich ist auszugehen. Von der zuständigen Beamtin der BH Baden wurde im Zeugenstand ausdrücklich bestätigt, dass der Beschwerdeführer bei Stellung des Antrags auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" am 01.03.2016 ausdrücklich erklärt hat, dass seine Ehe noch aufrecht ist. Er hat damit eine bewusst tatsachenwidrige Aussage gegenüber einer Behörde gemacht, um sich einen Aufenthaltstitel – der ihm in dieser Form jedenfalls nicht mehr zustand - zu erlangen. Die Voraussetzung für den ihm damals theoretisch möglichen Aufenthaltstitel (ohne die massiven Erleichterungen jenes für einen Familienangehörigen) konnte er jedoch nicht erfüllen. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat in der Verhandlung auch keinerlei Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Zeugin geäußert.

1.4. Die festgestellten Beschäftigungsverhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Die Anmeldung ab 16.06.2016 ist durch einen entsprechenden Auszug der NOEGKK belegt. Aus diesem ist auch klar ersichtlich, dass die Anmeldung nicht vor dem 16.06.2016 erfolgt ist und somit zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung nicht bestanden hat. Die Umstände dieser Anmeldung wurden in der Verhandlung mit dem vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen XXXX abgeklärt. Dieser gab an, der Beschwerdeführer habe ihm erklärt, er würde wiederkommen und einen Job benötigen. Von der Schubhaft und der geplanten und vom Beschwerdeführer verunmöglichten Abschiebung habe er keine Kenntnis gehabt. Da der Zeuge glaubhaft erklärte, sein einziges Interesse sei gewesen, kurzfristig eine benötigte Arbeitskraft einzustellen, kann ausgeschlossen werden, dass er den Beschwerdeführer angemeldet hätte, wäre er von diesem wahrheitsgemäß über die vereitelte Abschiebung und die Schubhaft – und damit die faktische Unmöglichkeit eines unmittelbaren Dienstantritts - informiert worden.

1.5. Die Feststellungen zur (fehlenden) persönlichen Beziehung zwischen dem Zeugen XXXX und dem Beschwerdeführer ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Diese wurden auch vom Vertreter des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen. Dementsprechend erweisen sich die gegenteiligen Aussagen in der Stellungnahme des Vertreters vom 22.06.2016 – der Zeuge würde den Beschwerdeführer in einer ihm gehörenden Wohnung melden und ihm "finanziell und emotional zur Seite stehen" – als tatsachenwidrig. Auf Vorhalt in der Verhandlung räumte der Vertreter in diesem Zusammenhang die Möglichkeit einer "Überinterpretation" von Aussagen des Zeugen durch den Vertreter im Rahmen der telefonischen Kontaktaufnahme ein.

1.6. Die Feststellungen zur Beziehung des Beschwerdeführers zur Zeugin XXXX ergeben sich aus deren ebenfalls vollständig glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Diese hat ausdrücklich erklärt, dass eine Unterkunftnahme und Anmeldung des Beschwerdeführers bei ihr jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung nie ein Thema war und insbesondere von ihr nie aktiv vorgeschlagen worden ist. Eine längerfristige Meldung des Beschwerdeführers könnte sie sich aufgrund ihrer finanziellen Lage lediglich in Form einer Untermiete vorstellen; kostenlos wäre eine Meldung allenfalls ein bis zwei Monate lang vorstellbar gewesen.

In der Verhandlung zeigte die Zeugin eine hohe persönliche Anteilnahme am Schicksal des Beschwerdeführers und eine große grundsätzliche Unterstützungsbereitschaft, der allerdings durch ihre eigene, wirtschaftlich angespannte, Situation sehr enge faktische Grenzen gesetzt sind. Insbesondere könnte die Zeugin keinesfalls den Unterhalt des Beschwerdeführers kostenlos über einen mehr als kurzfristigen Zeitraum bereitstellen. Zweifelsfrei steht auch fest, dass derartige Überlegungen in konkreter Form erst nach Anordnung der Schubhaft stattgefunden haben.

Aus der Einvernahme der Zeugin XXXX ergab sich keinerlei Hinweis, dass diese bis zur Anordnung der Schubhaft eine über das Maß einer losen Freundschaft hinausgehende Beziehung mit dem Beschwerdeführer unterhalten hätte. Die (ausgeprägte) Unterstützungsbereitschaft angesichts eines der Zeugin persönlich nicht nachvollziehbaren bzw. als "unfair" empfundenen Behördenhandelns – das ihr im Zuge der Verhandlung erörtert wurde - kann daran nichts ändern. Die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde und der Stellungnahme vom 22.06.2016, in denen von "umfassenden sozialen Kontakten" gesprochen und ausgeführt wird, die Zeugin XXXX werde den Beschwerdeführer "unterstützen" und "ihm jederzeit einen Wohnplatz anbieten", gehen deutlich über die tatsächlich gegebenen Unterstützungsmöglichkeiten der Zeugin hinaus und sind insofern als tatsachenverzerrend einzustufen. Insbesondere fehlen der Zeugin jedenfalls die Möglichkeiten einer finanziellen Unterstützung und der Bereitstellung von kostenfreier Unterkunft über einen Zeitraum von wenigen Wochen hinaus. Vor Anordnung der Schubhaft standen derartige Unterstützungen zudem nie zur Debatte, weshalb sie auch in der damaligen Einvernahme des Beschwerdeführers kein Thema sein konnten.

1.7. Die Feststellungen betreffend die Verwaltungsstrafen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage und den unstrittigen Umständen der am 13.06.2016 vollzogenen Festnahme.

1.8. Die Feststellungen zu den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 13.06.2016 vor dem Bundesamt ergeben sich aus dem Einvernahmeprotokoll, dessen Richtigkeit und Vollständigkeit vom Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift ausdrücklich bestätigt wurde. Dabei erklärte er ausdrücklich er lebe "seit 06.05.2016" von Zuwendungen eines Bekannten aus England, womit jegliche finanzielle Unterstützung seitens der beantragten Zeugen für diesen Zeitraum ausgeschlossen werden kann. Sein (dabei nicht erwähntes) Beschäftigungsverhältnis wurde nachweislich erst nach Anordnung der Schubhaft angemeldet (und basiert zudem auf einem mündlichen Vertrag, der – entsprechend den Angaben des glaubhaften Zeugen – ebenfalls erst nach Anordnung der Schubhaft abgeschlossen worden ist). Insbesondere wurde die ergebnisoffen gestellte Frage, nach Gründen, die gegen eine Rückkehrentscheidung sprechen würden, vom Beschwerdeführer lediglich mit "Ich würde gerne in Österreich bleiben und Österreicher werden" beantwortet. Damit wurden von ihm trotz der problemlos nutzbaren Möglichkeit, keinerlei persönliche oder berufliche Bindungen zu österreichischen Staatsbürgern sowie dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen (etwa den Zeugen XXXX und XXXX) oder ein Beschäftigungsverhältnis erwähnt.

1.9. Die amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Nachschau im Zentralen Melderegister. Die fehlende Kooperationsbereitschaft ergibt sich – ebenso wie die fehlende Vertrauenswürdigkeit - bereits aus der unstrittigen Vereitelung einer Überstellung im Zuge deren versuchter Umsetzung (nach vorangegangener – aktenkundiger und unbestrittener - Behauptung der Ausreisewilligkeit). Der Beschwerdeführer gab bei der Einvernahme am 13.06.2016 ein Barvermögen von € 85,- an, das zur mittelfristigen Unterhaltsfinanzierung keinesfalls ausreicht. Auch bei der Zeugin XXXX könnte er damit kaum zu seinem Unterhalt beitragen. Zudem erklärte er ausdrücklich, über keinen Wohnsitz zu verfügen. Eine fehlende Haftfähigkeit des Beschwerdeführers wurde nie behauptet. Überdies verbüßte er unmittelbar vor Anordnung der Schubhaft eine Freiheitsstrafe.

1.10. Da der Beschwerdeführer unstrittig einen Abschiebeversuch vereitelt hat, besteht kein Zweifel, dass eine Abschiebung grundsätzlich möglich ist und daher in einem Abstand von einigen Wochen ein neuer Abschiebversuch (nunmehr begleitet) stattfinden kann. Aus diesen Umständen ergibt sich der verdichtete Sicherungsbedarf. Angesichts dieser Umstände, war auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich bei einer Entlassung aus der Schubhaft dem Zugriff der Behörde entziehen würde zumal er vor Anordnung der Schubhaft nicht gemeldet und unsteten Aufenthalts war und zudem auch der Behörde gegenüber nie Wohnmöglichkeiten oder substanzielle soziale Bindungen in Österreich nannte. Das Bundesamt hat den ersten Abschiebversuch so angesetzt, dass eine Anordnung von Schubhaft nicht mehr erforderlich gewesen wäre. Deren Anordnung erfolgte erst, nachdem der Beschwerdeführer seine Abschiebung am 14.06.2016 durch bewusstes aktives Handeln verhinderte.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der damals geltenden Fassung, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft von 15.06.2016 bis 12.08.2016:

3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Mit der Abschiebung in den Herkunftsstaat war im gegenständlichen Fall auch tatsächlich zu rechnen – der Beschwerdeführer selbst hat allerdings eine bereits geplante Abschiebung durch aktives Tun bei deren Umsetzung bewusst verhindert.

3.2. Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der mangelhaften Kooperation (Vereitelung der Abschiebung), der ergangenen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot sowie der fehlenden Mittel zur Finanzierung des weiteren Aufenthalts in Österreich. Zudem liege ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor, zumal auch keine besondere soziale Verankerung in Österreich feststellbar sei. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG.

Dem Vorliegen dieser Kriterien konnte auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegen getreten werden, zumal insbesondere das Vorliegen von § 76 Abs. 3 Z 1 und 3 FPG unstrittig ist.

3.3. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder eine legale Erwerbstätigkeit ausübt, noch über hinreichende Barmittel oder über einen gesicherten Wohnsitz verfügt. Darüber hinaus spreche auch sein bisheriges Verhalten für das Vorliegen einer beträchtlichen Fluchtgefahr.

Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur Überstellung den Behörden nicht entziehen werde.

In der Beschwerde wird diesen Ausführungen unter Verweis auf Freundschaften in Österreich und ein Beschäftigungsverhältnis entgegen getreten. Letzteres wurde aber erst nach Anordnung der Schubhaft gemeldet (und somit für die Behörde nachvollziehbar), weshalb es für die Beurteilung des Schubhaftbescheides keinerlei Relevanz hat. Der Beschwerdeführer hat gegenüber dem Bundesamt auch nie Personen namentlich geltend gemacht, zu denen eine besonders intensive Beziehung bestehen würde. Diese wurden von ihm vielmehr bewusst verschwiegen und bewusst erst in der Beschwerde vorgebracht um dem Bundesamt "tatsachenwidrige Feststellungen" vorzuwerfen. Diese Anknüpfungspunkte mussten dem Bundesamt jedoch aufgrund der bewussten massiven Verletzung der diesbezüglichen Mitwirkungspflicht (gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) seitens des Beschwerdeführers verborgen bleiben.

Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt erhebliche Fluchtgefahr bestand.

Darüber hinaus haben sich – wie oben dargelegt – die einschlägigen Ausführungen in der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Ladung und Befragung von Zeugen als tatsachenverzerrend oder gar tatsachenwidrig erwiesen. Zudem gab es keinen Hinweis auf eine derart intensive Bindung des Beschwerdeführers an die Zeugin XXXX, das ein hinreichendes Indiz dafür bieten könnte, dass ihn diese Beziehung davon abhalten könnte sich dem Verfahren zu entziehen. Das Beschäftigungsverhältnis wurde wiederum nur angemeldet, weil der Beschwerdeführer den Arbeitgeber über seine Situation bewusst getäuscht und dadurch zu diesem Vorgehen verleitet hat.

3.4. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:

Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Der Beschwerdeführer hat eine Abschiebung aktiv vereitelt und sich als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Auf Grund der Fluchtgefahr, die sich (wie dargelegt) im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestiert, überwogen die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig.

Auch die Dauer der Schubhaft ist nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung war bei Schubhaftanordnung tatsächlich und innerhalb der gesetzlichen Fristen zu rechnen. Die eine längere Vorbereitungszeit erfordernde begleitete Abschiebung, hat der Beschwerdeführer – wie ebenfalls schon dargelegt – durch sein Verhalten (Vereitelung einer unbegleiteten Abschiebung) zudem selbst zu verantworten. Angesichts des erst im März 2016 ausgestellten tunesischen Reisepasses bestehen auch keinerlei Zweifel an der problemlosen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat. Überdies gab es bei Verhängung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde auch in der Beschwerde nicht dargelegt, dass eine solche vorgelegen wäre.

3.5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft bis 24.06.2016 (Erlassung der "Fortsetzungsentscheidung" durch das Bundesverwaltungsgericht) abzuweisen.

Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft von 24.06.2016 bis zur Abschiebung des Beschwerdeführers am 12.08.2016 ist aufgrund der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH am 20.02.2014, 2013/21/0184) als rechtswidrig zu klassifizieren.

4. Kostenersatz

4.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

4.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich der Anfechtung des Bescheides vom 15.06.2016 sowie die auf diesen folgende Anhaltung bis 24.06.2016 unterlegene Partei und lediglich bezogen auf einen eingeschränkten Zeitraum der Anhaltung obsiegende Partei. Bei der belangten Behörde liegt die umgekehrte Situation vor. Das Gesetz sieht jedoch kein geteiltes Obsiegen vor. Dem Beschwerdeführer gebührt als lediglich teilweise obsiegende Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde hat überdies keinen Kostenersatz beantragt.

5. Eingabegebühr

Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, ihm im Falle des Obsiegens die Eingabegebühr zu ersetzen und bezog sich dabei erkennbar auf § 35 VwGVG.

Gemäß § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

Die Eingabegebühr ist in § 35 Abs. 4 VwGVG nicht als Aufwendung definiert, weshalb es dem entsprechenden Antrag an der Rechtsgrundlage mangelt.

Der Antrag auf Erstattung der Eingabegebühr ist daher zurückzuweisen.

Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass im gegenständlichen Verfahren auch kein (vollständiges) Obsiegen des Beschwerdeführers vorliegt, weshalb diese selbst dann nicht zu erstatten gewesen wäre, wenn es dafür eine rechtliche Grundlage in § 35 leg. cit. gäbe.

6. Rückkehrentscheidung und arbeitsgerichtliches Verfahren

Soweit der Beschwerdeführer Zweifel an der Gültigkeit oder Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung hegt, stand ihm bereits seit deren Erlassung (vor Anordnung der Schubhaft) die Möglichkeit einer Beschwerde gegen diese offen. Eine solche Beschwerde wurde zwischenzeitlich eingebracht und vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig abgewiesen. Ausdrücklich ist festzuhalten, dass eine Schubhaftbeschwerde kein Mittel sein kann, um eine Rückkehrentscheidung quasi auf dem Umweg auszuhebeln.

Der Beschwerdeführer konnte nachweislich am 21.06.2016 auch an einer arbeitsgerichtlichen Verhandlung teilnehmen, weshalb die aufrechte Schubhaft den Beschwerdeführer jedenfalls im Zeitraum 15.06.2016 bis 24.06.2016 nicht daran hinderte, seine diesbezüglichen Rechte wahr zu nehmen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Dies ist im gegenständlichen Verfahren nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung, Anhaltung, Eingabengebühr, Einreiseverbot,
Fluchtgefahr, Kostentragung, mangelnder Anknüpfungspunkt,
Mittellosigkeit, Rechtswidrigkeit, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,
Sicherungsbedarf, Vereitelung, Verhältnismäßigkeit, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W137.2128273.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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