TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/8 W247 2162727-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.01.2018
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Entscheidungsdatum

08.01.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W247 2162731-1/13E

W247 2162732-1/13E

W247 2162730-1/13E

W247 2162728-1/12E

W247 2162729-1/13E

W247 2162726-1/13E

W247 2162727-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2017, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF., als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2017, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF., als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2017, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF., als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2017, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF., als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2017, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF., als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

6.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2017, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF., als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

7.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2017, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF., als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die beschwerdeführenden Parteien sind afghanische Staatsangehörige und der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind miteinander verheiratet und Eltern der dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Partei (BF3-BF5). Die Sechstbeschwerdeführerin (BF6) ist die Ehegattin des Drittbeschwerdeführers. Der Siebtbeschwerdeführer (BF7) ist Enkel des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin und Neffe der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer.

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF7) reisten spätestens am 24.10.2015 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 24.10.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen die Beschwerdeführer am selben Tag vor der Landespolizeidirektion XXXX erstbefragt wurden. Nach Zulassung ihrer Verfahren wurden die Beschwerdeführer am 31.05.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion XXXX , im Beisein eines den Beschwerdeführern einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache DARI niederschriftlich einvernommen.

2.1. Der BF1 brachte im Rahmen seiner Erstbefragung vor, dass er in Afghanistan geboren sei, Afghanistan jedoch bereits vor ca. 30 Jahre verlassen und sodann bis zu seiner Ausreise nach Europa im Iran gelebt habe. Afghanistan habe er ursprünglich verlassen, weil dort Krieg geherrscht habe. Im Iran hätten sie illegal gelebt und hätten sie Angst gehabt, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Außerdem hätte er gefürchtet, dass seine Kinder nach Syrien in den Krieg geschickt würden. Befragt, was er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan fürchte, gab er an, dass er diesfalls Angst um sein Leben habe.

2.2. Die BF2 brachte im Rahmen ihrer Erstbefragung vor, dass sie in Afghanistan geboren sei, jedoch vor 30 Jahren mit ihrem Ehegatten in den Iran gegangen sei. Afghanistan hätten sie ursprünglich wegen des Krieges verlassen. Im Iran seien sie illegal gewesen und hätten sie Angst gehabt, dass ihre Söhne in den Krieg nach Syrien geschickt würden und dort kämpfen müssten. Sonst habe sie keine Fluchtgründe. Befragt, was sie im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan fürchte, gab sie an, dass sie diesfalls Angst um ihr Leben habe. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes gab sie an, dass sie an Diabetes leide.

2.3. Der BF3 brachte im Rahmen seiner Erstbefragung vor, im Iran geboren zu sein, zwei seiner Brüder (Hamid und Amin) wären jedoch bereits zweimal nach Afghanistan abgeschoben worden. Sie seien jedoch immer wieder in den Iran zurückgekehrt. Sie seien alle illegal im Iran aufhältig gewesen und hätten Angst gehabt, nach Syrien in den Krieg geschickt zu werden. Sonst habe er keine Fluchtgründe gehabt. Befragt, was er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan fürchte, gab er an, dass er Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan habe.

2.4. Der BF4 brachte im Rahmen seiner Erstbefragung vor, im Iran geboren zu sein, jedoch bereits mit seinem Bruder zweimal nach Afghanistan abgeschoben worden zu sein. Er sei immer wieder in den Iran zurückgekehrt. Sie seien im Iran illegal aufhältig gewesen und hätten sie Angst gehabt, nach Syrien in den Krieg geschickt zu werden. Sonst habe er keine Fluchtgründe gehabt. Befragt, was er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan fürchte, gab er an, dass er Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan habe, da er dort niemanden habe bzw. habe er Angst, in den Krieg nach Syrien zu müssen.

2.5. Der BF5 brachte im Rahmen seiner Erstbefragung vor, im Iran geboren zu sein, jedoch bereits zweimal nach Afghanistan abgeschoben worden zu sein. Er sei immer wieder in den Iran zurückgekehrt. Sie seien im Iran illegal aufhältig gewesen und hätten sie Angst gehabt, nach Syrien in den Krieg geschickt zu werden. Sonst habe er keine Fluchtgründe. Befragt, was er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan fürchte, gab er an, dass er Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan habe, da er dort niemanden habe bzw. habe er Angst, in den Krieg nach Syrien zu müssen.

2.6. Die BF6 brachte im Rahmen ihrer Erstbefragung vor, im Iran geboren und aufgewachsen zu sein. Sie und ihre Familie hätten dort illegal gelebt. Sie habe vor ca. einem Jahr ihren nunmehrigen Ehemann geheiratet, der ebenfalls illegal im Iran aufhältig gewesen sei. Ihr Mann habe den Iran verlassen müssen, da er Angst gehabt habe, nach Syrien in den Krieg zu müssen. Sonst habe sie keine Fluchtgründe. Befragt, was sie im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan fürchte, gab sie an, dass sie in Afghanistan niemanden mehr habe.

2.7. Der BF7 brachte im Rahmen seiner Erstbefragung vor, im Iran geboren zu sein. Er und seine Familie hätten dort illegal gelebt. Seine Eltern hätten Angst gehabt, dass er nach Syrien geschickt würde und dort im Krieg kämpfen müsste. Die Behörden hätten den Afghanen versprochen, dass sie Papiere bekommen würden, wenn sie nach Syrien gingen und dort im Krieg kämpften. Sonst habe er keine Fluchtgründe. Befragt, was er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan fürchte, gab er an, dass er Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan habe, da er dort niemanden habe bzw. habe er Angst, in den Krieg nach Syrien zu müssen.

3.1. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 31.05.2017 machte der BF1 geltend, dass er aus der Provinz XXXX und dem Dorf XXXX in Afghanistan stamme. Er habe als Landwirt gearbeitet und daneben auch die Schule absolviert. Als der Krieg ausgebrochen sei, wäre er dann mit seinen Eltern, seiner Frau und seinen zwei Kindern in den Iran gezogen. Er habe dann etwa 30 Jahre im Iran gelebt und sei er etwa 25 Jahre alt gewesen, als er Afghanistan verlassen habe. Bezüglich der Gründe für das Verlassen des Iran bzw. die Antragstellung auf internationalen Schutz gab er an, dass sie im Iran keine Aufenthaltsberechtigung besessen hätten und sehr schlecht behandelt worden seien. Seine Kinder hätten nicht die Möglichkeit gehabt, im Iran ein menschenwürdiges Leben zu leben. Sie hätten Angst gehabt, dass man die Kinder in den Krieg nach Syrien schicken würde. Nach Afghanistan könnten sie nicht zurück, da dort Krieg herrschen würde. Er habe außerdem Angst vor den Terroristen. Es gebe täglich Selbstmordanschläge.

3.2. Die BF2 gab im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA am 31.05.2017 an, dass sie aus der Provinz XXXX und dem Dorf XXXX in Afghanistan stamme und gemeinsam mit ihrem Ehegatten und den beiden gemeinsamen Kindern Afghanistan verlassen habe und in den Iran gereist sei, nachdem ihre Eltern im Zuge des Krieges getötet worden seien. Bezüglich der Gründe für das Verlassen des Iran bzw. die Antragstellung auf internationalen Schutz gab sie an, dass sie Angst gehabt hätte, dass man ihre Söhne in den Krieg nach Syrien geschickt hätte und sie nach Afghanistan abgeschoben worden wäre, wo sie niemanden mehr gehabt hätte. Sie oder ihre Familie seien niemals persönlich bedroht worden.

3.3. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 31.05.2017 machte der BF3 geltend, dass er im Iran geboren sei. Er habe 3 Jahre die Schule besucht und habe sodann mit seinem Vater in einer Mosaikfabrik gearbeitet. Bezüglich der Gründe für das Verlassen des Iran bzw. die Antragstellung auf internationalen Schutz gab er an, dass sie im Iran keine Aufenthaltsberechtigung besessen hätten und man sie nach Afghanistan abgeschoben hätte und er nach Syrien in den Krieg ziehen hätte müssen. Afghanistan sei sehr unsicher, vor allem für Angehörige der Volksgruppe der Hazara. Persönlich seien er oder seine Familie nie bedroht worden. In Afghanistan gebe es täglich Anschläge, vor allem auf Angehörige der Hazara.

3.4. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 31.05.2017 machte der BF4 geltend, dass er im Iran geboren sei. Er habe 3 Jahre die Schule besucht und Ladetätigkeiten in einer Mosaikfabrik durchgeführt. Er sei zweimal in Afghanistan gewesen, da man ihn zweimal dorthin abgeschoben habe. Er sei jedoch jedes Mal wieder in den Iran zurückgekehrt. Bezüglich der Gründe für das Verlassen des Iran bzw. die Antragstellung auf internationalen Schutz gab er an, dass diejenigen, die keine Aufenthaltsberechtigung im Iran gehabt hätten, in den Krieg nach Syrien geschickt worden seien. Zudem hätte er Angst gehabt, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Ihm persönlich sei in Afghanistan nichts passiert. Es gebe jedoch täglich Selbstmordanschläge. Die Daesh und die Taliban würden in Afghanistan vor allem Hazara töten.

3.5. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 31.05.2017 machte der BF5 geltend, dass er im Iran geboren sei. Er habe nie die Schule besucht und keine fixe Arbeit gehabt, sondern stets Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Hauptsächlich habe er für seinen Bruder Ladetätigkeiten verrichtet. Er sei zweimal in Afghanistan gewesen, da man ihn zweimal dorthin abgeschoben habe. Er sei jedoch jedes Mal wieder in den Iran zurückgekehrt. Bezüglich der Gründe für das Verlassen des Iran bzw. die Antragstellung auf internationalen Schutz gab er an, dass sie im Iran keine Aufenthaltsberechtigung gehabt hätten und zwei Mal abgeschoben worden seien. Er habe Angst gehabt, dass man ihn nach Syrien in den Krieg schicken würde. Er sei im Iran schikaniert worden. Persönlich seien er oder seine Familie nie bedroht worden. Er habe in Afghanistan Angst vor den Taliban und den Daesh, in Afghanistan würde er nicht überleben.

3.6. Im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA am 31.05.2017 machte die BF6 geltend, dass sie im Iran geboren sei und noch nie in Afghanistan gewesen sei. Bezüglich der Gründe für das Verlassen des Iran bzw. die Antragstellung auf internationalen Schutz gab sie an, dass es im Iran sehr schwierig für afghanische Flüchtlinge sei, ohne Aufenthaltsberechtigung zu leben. Sie hätten Angst gehabt, in den Krieg nach Syrien geschickt zu werden. Sie hätte im Iran vieles nicht tun dürfen, z. B. in den Park gehen oder ins Kino. Sie sei nie bedroht worden. In Afghanistan herrsche Krieg und kenne sie Afghanistan nicht. Sie habe Angst vor den Dash und gebe es viele Selbstmordanschläge.

3.7. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 31.05.2017 machte der BF7 geltend, dass er im Iran geboren sei. Er habe für 5 Jahre die Schule besucht und hin und wieder in einer Mosaikfabrik als Belader gearbeitet. Bezüglich der Gründe für das Verlassen des Iran bzw. die Antragstellung auf internationalen Schutz gab er an, dass sie im Iran keine Aufenthaltsberechtigung gehabt Angst gehabt hätten, entweder nach Afghanistan abgeschoben oder in den Krieg nach Syrien geschickt zu werden. Die Flüchtlinge seien im Iran sehr schlecht behandelt worden. Man würde ihn in Afghanistan nicht wollen, da er Hazara sei und im Iran aufgewachsen sei. Hazara würden in Afghanistan getötet. Er oder seine Familie seien nicht bedroht worden.

Der BF1, der BF3, der BF4, der BF5, die BF6 sowie der BF7 machten keinerlei gesundheitlichen Beschwerden geltend und gaben an, gesund zu sein und arbeitsfähig zu sein. Die BF2 gab hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes an, dass sie an Diabetes leide und Schmerzen in den Beinen habe.

Die Beschwerdeführer brachten erstinstanzlich folgende Dokumente/Unterlage in Vorlage:

* Auszahlungsanordnungen Hilfeleistung XXXX an den BF1, den BF3, den BF4, BF5 und den BF7

* Referenzschreiben XXXX vom 01.08.2016, XXXX vom 29.08.2016, XXXX vom 31.08.2016 und XXXX vom 14.09.2016

* Entlassungsbericht betreffend den stationären Aufenthalt der BF2 vom XXXX in einem österreichischen Landesklinikum vom 06.05.2016

* Kumulativbefund betreffend die BF2 eines österreichischen Landesklinikums vom 06.05.2016

* Histologisches-immunhistologisches Labor betreffend die BF2 vom 06.05.2016

* Befund eines Facharztes für Radiologie hinsichtlich eines Thorax-CT betreffend die BF2 vom 07.04.2016

* Laborbefund betreffend die BF2 eines österreichischen Laborinstitutes vom 17.05.2016

* Bestätigung betreffend den stationären Aufenthalt des BF3 in einem österreichischen Landesklinikum von XXXX vom 06.05.2016

* Ärztlicher Kurzbrief betreffend den BF3 vom 06.05.2016

4.1. Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde (BFA) vom 08.06.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).

4.2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat und führte aus, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführer in Afghanistan der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt seien. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestünde. Auch bestünde für keine der beschwerdeführenden Parteien die reale Gefahr, dass sie nach ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat aufgrund ihres Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich eine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Es seien auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass andere körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückkehr der Beschwerdeführer entgegenstehen würden.

4.3. Beweiswürdigend führte das BFA in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführer keine sich auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan beziehenden individuellen Fluchtgründe geltend gemacht hätten. Sie hätten keine Gefährdungslage in Afghanistan zu befürchten. Der BF1 und die BF2 hätten bereits seit 30 Jahren nicht mehr in Afghanistan gelebt, die BF3 bis BF7 seien alle im Iran geboren.

4.4. Dass sie den Lebensunterhalt in Kabul bestreiten könnten, habe aufgrund der entsprechenden Länderfeststellungen festgestellt werden können. Die Beschwerdeführer würden zumindest eine der Landessprachen Afghanistans sprechen und seien mit der dortigen Kultur vertraut, sodass ihnen eine Rückkehr nach Afghanistan zumutbar wäre.

4.5. Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hätten. Es sei nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet Afghanistans einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 EMRK ausgeliefert seien. Zudem sei ihnen eine Rückkehr nach Kabul jedenfalls zumutbar und könnten sie in Kabul Arbeit, Sicherheit und zumutbare Lebensbedingungen vorfinden.

4.6. Demnach – so die belangte Behörde – könnten die von den Beschwerdeführern behaupteten Fluchtgründe nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und in weiterer Folge zur Gewährung des Asylstatus führen. Aus deren Vorbringen sei nichts ersichtlich, das im Falle ihrer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung oder sonst extreme Gefährdungslage erkennen lassen würde.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 08.06.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

6. Mit für alle Beschwerdeführer in den wesentlichen Beschwerdeinhalten weitgehend gleichlautendem Schriftsatz vom 22.06.2017 brachte die Beschwerdeseite – rechtzeitig – für alle Beschwerdeführer Beschwerde gegen die gegenständlichen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III. und IV. wegen mangelhafter Ermittlung des Sachverhaltes, mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung ein. Begründend wurde von Beschwerdeseite ausgeführt, dass sie keine verwandtschaftlichen oder sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan hätten, da sich alle Verwandten im Iran aufhalten würden. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan würden sie Verfolgung von Seiten der Taliban aber auch von Seiten der traditionell geprägten afghanischen Gesellschaft aufgrund ihrer westlich orientierten Einstellung geprägt durch den langjährigen Aufenthalt im Iran im Zusammenschau mit ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara fürchten. Die BF2 leide an Diabetes, sei diesbezüglich in Österreich in medizinischer Behandlung und benötige täglich Insulinspritzen. Hätte die belangte Behörde die ihr zugänglichen Quellen vollständig ausgewertet, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass die meisten Iran-Rückkehrer bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan eine Identitätskrise erleiden würden und sich als Fremde im eigenen Land fühlen würden. Hazara, die aus dem Iran zurückkehren würden, wären mit einer feindlichen Haltung ihnen gegenüber seitens der Taliban konfrontiert. Schiiten würden von Taliban als Abtrünnige vom Islam betrachtet und seien erklärte Ziele einer Auslöschung. Das Verfahren betreffend die BF2 und die BF6 sei insofern mit einem Verfahrensmangel belastet, als diese in ihrer Einvernahme nicht explizit zu ihrer Situation als Frau in Afghanistan befragt worden seien bzw. als die Lage der Frau im Talibanregime nicht oder nicht ausreichend bei der Entscheidungsfindung durch die belangte Behörde berücksichtigt worden ist. Die BF2 und BF6 wären aufgrund ihrer westlichen Orientierung im Falle ihrer Rückkehr im Besonderen gefährdet. Zudem sei das Vorbringen der BF2 hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes nicht weiter berücksichtigt worden. Es hätten überdies ergänzende Länderberichte zur Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere zur Lage in Kabul eingeholt werden müssen, zumal dort immer komplexere Selbstmordanschläge stattfänden und diese an Häufigkeit zunehmen würden. Rückkehrende würden in Afghanistan aufgrund der humanitären Notsituation ums Überleben kämpfen und wären diese überdies von sozialem Ausschluss und Verfolgung durch extremistische Gruppen bedroht. Die Beschwerdeführer würden als Hazara mit iranisch-ausländischem Akzent Gefahr laufen, in Afghanistan nachhaltig diskriminiert zu werden, insbesondere weil sie aufgrund ihrer Sozialisierung im Iran eine andere Weltanschauung vertreten würden. Es sei notorisch, dass die afghanische Regierung weder schutzwillig noch schutzfähig wäre, sodass ihnen richtigerweise der Asylstatus zu gewesen wäre. Die Beschwerdeseite beantragte sinngemäß, das Bundesverwaltungsgericht möge 1) eine mündliche Verhandlung anberaumen; 2) ihnen den Asylstatus zuerkennen; 3) in eventu ihnen den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen und 4) ihre Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären.

Beigefügt wurden der Beschwerde folgende Unterlagen/Dokumente:

* Teilnahmebestätigung des BF1 und der BF2 bezüglich eines XXXX vom 19.06.2017

* Bestätigung eines österreichischen Gemeindeamtes bzgl. der Erbringung von Hilfeleistungen für den öffentlichen Bereich durch den BF1 vom 14.02.2017 und vom 03.04.2017

7. Die Beschwerdevorlage vom 26.06.2017 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 28.06.2017 ein.

8. Mit Schriftsatz vom 21.08.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern folgende Berichte

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Staatendokumentation Afghanistan vom 02.03.2017

-

Staatendokumentation Afghanistan Aktualisierung der Sicherheitslage 22.06.2017

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Gutachten XXXX vom 05.03.2017

-

Gutachten XXXX Aktualisierung vom 15.05.2017

und räumte Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 14.09.2017 ein.

9. Mit Schriftsatz vom 07.09.2017, hg eingelangt am 08.09.2017, langte eine für alle Beschwerdeführer gleichlautende Stellungnahme zu den übermittelten Länderfeststellungen und dem Gutachten ein. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass den seitens des BVwG übermittelten Länderberichten zu entnehmen sei, dass die Beschwerdeführer schon aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den schiitischen Hazara mit einer asylrelevanten Verfolgung in Afghanistan im Falle einer Rückkehr zu rechnen hätten. Zum Gutachten

XXXX sei auszuführen, dass im Gutachten nicht explizit auf die für den vorliegenden Fall relevante Personengruppe afghanischer Staatsangehöriger, die der Volksgruppe der Hazara angehören würden, außerhalb Afghanistans aufgewachsen und sozialisiert seien, eingegangen werde. Zudem werde auf die schlechte Sicherheitslage besonders für Zivilisten in Kabul nicht eingegangen, die dazu führe, dass eine interne Fluchtalternative in Kabul mangels Zumutbarkeit ausscheide. Für die Niederlassung der Rückkehrer in Großstädten seien Familienrückhalt, Fachausbildung und Integrationsmaßnahmen der internationalen Gemeinschaft notwendig. Es sei ihnen in keiner Weise zumutbar, in Kabul oder einer anderen Großstadt Fuß zu fassen.

Beigefügt wurde der Stellungnahme ein auf das Gutachten von XXXX vom März bzw. Mai 2017 bezugnehmender Kommentar von XXXX vom 28.08.2017.

10. Mit Schriftsatz vom 09.08.2017, hg eingelangt am 10.08.2017, brachten die Beschwerdeführer einen Zeitungsartikel aus dem Mitteilungsblatt, Amtliche Nachrichten der Gemeinde XXXX , vom Sommer 2017 in Vorlage.

11. Am 06.10.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung einer Dolmetscherin für Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

XXXX :

Beginn der Befragung:

RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise nach Österreich aufgehalten haben.

BF1: Ich heiße XXXX , StA. Afghanistan. Ich wurde in XXXX geboren. Ich bin mittlerweile XXXX alt. Als ich nach Österreich gekommen bin, war ich XXXX Jahre alt. Ich bin jetzt ungefähr XXXX Jahre alt. Wir haben im Iran gelebt. Alle meine anwesenden Kinder und auch mein Enkelkind haben im Iran gelebt. Ich habe in der Stadt XXXX in XXXX gelebt.

RI: Ist XXXX das Dorf wo Sie gelebt haben, bevor Sie in den Iran gegangen sind?

BF1: Ja. Das ist in der Provinz XXXX , die Ortschaft liegt zwischen der Provinz XXXX und XXXX . In XXXX wurde ich geboren.

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF1: Ich spreche Farsi, bin Hazara und Schiit.

RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie ausgeübt?

BF1: Ich habe etwa 6 oder 7 Jahre die Schule besucht. Mein Vater war Landwirt und ich selbst habe auch keine Berufsausbildung. Ich habe im Heimatdorf in der Landwirtschaft gearbeitet.

RI: Haben Sie sich außer an dem von Ihnen angegebenen, letzten Wohnort in XXXX auch an einem anderen Wohnort längere Zeit aufgehalten?

BF1: Wir sind aus XXXX ausgereist, bevor wir in den Iran gegangen sind, haben wir uns einige Tage in XXXX aufgehalten. Danach sind wir in den Iran gegangen.

RI: Wann sind Sie von dort in den Iran genau gezogen?

BF1: Wir haben ungefähr 30 Jahre im Iran gelebt. Danach sind wir nach Österreich gekommen. Seit 2 Jahren sind wir in Österreich aufhältig.

RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in Afghanistan und wenn ja, in welcher Stadt?

BF1: Wir haben gar keine Angehörigen und Verwandten. Hätten wir Verwandte, hätten wir diese in den letzten 30 Jahren besucht.

RI: Wo leben Ihre Schwestern XXXX und XXXX ?

BF1: Ich habe weder Schwestern noch Brüder. Meine Frau leidet an Diabetes. XXXX haben immer meiner Frau gesagt, dass sie mich wie einen eigenen Bruder gerne haben.

RI: Sie haben keine Brüder?

BF1: Doch Brüder habe ich, aber keine Schwestern. Einer heißt XXXX und der andere XXXX .

RI: Vorhaltung: In der Einvernahme vor dem BFA hat Ihre Frau XXXX auf Seite 5 der Niederschrift angegeben, dass sie zwei Schwestern namens XXXX und XXXX haben. Auf Seite 9 der Niederschrift hat Ihre Ehefrau angegeben, dass XXXX und XXXX in Afghanistan leben würden. Wieso sollte sie dies angeben, wenn es nicht stimmt?

BF1: Meine Ehefrau ist nicht in bester körperlicher Verfassung. Sie benötigt Insulin und das schon seit 5 Jahren. Wenn ich Geschwister habe, dann muss ich sie erwähnen. Es hat ja für mich keinen Nachteil, wenn ich sie nicht angebe.

RI: Wenn XXXX und XXXX nicht Ihre Schwestern sind, wer sind sie dann?

BF1: Sie waren unsere Nachbarn. Das waren die Töchter eines alten Ehepaares. Wenn ich Schwestern hätte, hätte ich sie auch angegeben. Man liebt doch die eigenen Schwestern. Ich habe keine Schwestern.

RI: Warum haben Sie Afghanistan verlassen? Was waren ihre seinerzeitigen Fluchtgründe?

BF1: Der Krieg gegen die Russen ist ausgebrochen. Viele Leute wurden in XXXX getötet. Mein Schwiegervater und meine Schwiegermutter wurden damals getötet. Wir waren verängstigt. Alle waren auf der Flucht. Meine Ehefrau ist gestürzt. Ich musste sie auffangen. Wir waren verängstigt. Dieser Tag hat uns Angst und Furcht eingejagt. Wir konnten sogar meine Schwiegereltern nicht bestatten. Es gab sehr viele Todesopfer und wir sind in Richtung XXXX geflüchtet.

RI: Woran sind Ihr Schwiegervater und Ihre Schwiegermutter genau gestorben?

BF1: Die Russen haben einen Angriff gestartet, dabei wurden meine Schwiegereltern getötet.

RI: Hatten Sie in Afghanistan Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Ethnie, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland?

BF1: Wir haben religiöse Probleme. Diese Probleme bestehen nach wie vor. Die Taliban sind gegen die Schiiten und Hazara.

R: Hatten Sie auch Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatstaat?

BF1: Nein. Ich war Sohn eines Landwirt.

RI wiederholt die Frage.

BF1: Nein.

RI: Sind Sie in Afghanistan jemals persönlich bedroht worden?

BF1: Hazara werden immer bedroht. Nach wie vor werden sie bedroht. Meine Frau konnte sogar mit einer Burka das Haus nicht verlassen. Seit ich hier in Österreich bin, und darüber freue ich mich auch sehr, dass meine Frau alleine in die Stadt fahren kann und den Einkauf macht. Sie geht zum Hofer und erledigt den Einkauf. In Afghanistan war es ihr nicht einmal gestattet, dass Haus zu verlassen.

RI: Sind Sie seit Ihrer Ausreise aus Afghanistan in den Iran wieder einmal in Afghanistan gewesen?

BF1: Nein. Wir waren niemals wieder in Afghanistan. Seit unserer Flucht leiden meine Frau und ich an gesundheitlichen Problemen. Meine Frau wurde operiert. Die Operationsnarbe reicht von der Bauchregion bis zum Brustbereich.

RI: Was war der Grund für die Operation Ihrer Frau?

BF1: Nach dem Tod ihrer Eltern wurde sie krank. Sie war sehr verängstigt und wäre beinahe gestorben.

RI wiederholt die Frage.

BF1: Ich kenne mich nicht aus. Ich weiß nicht, welche Erkrankung meine Frau hatte. Ich weiß, dass sie operiert wurde und eine lange Operationsnarbe hat.

RI: Sie haben gesagt, dass Sie seit Ihrer Flucht an gesundheitlichen Problemen leiden. Meinen Sie die Flucht aus Afghanistan oder aus dem Iran?

BF1: Sowohl die Flucht aus Afghanistan, als auch die aus dem Iran hat dazu beigetragen, dass ich gesundheitliche Probleme bekommen habe, aber am schlimmsten war die Überfahrt übers Meer. Das hat uns Furcht und Angst eingejagt.

RI: Vorhaltung: Sie haben im bisherigen Verfahren ausgesagt, dass Sie gesund sind, dass Sie keine Medikamente nehmen und dass Sie arbeitsfähig sind. Welche Erkrankungen haben Sie?

BF1: Eigentlich bin ich vollkommen gesund, bis auf das, dass ich in der Nacht nicht schlafen kann. Ich habe gar keinen Schlaf. Auch die letzte Nacht habe ich auch kein Auge zugemacht.

RI: Waren Sie wegen dieser Schlaflosigkeit auch beim Arzt?

BF1: Nein.

RI: Warum nicht?

BF1: Der Unterkunftsgeber hat mir gelegentlich Tabletten gegeben. Die haben geholfen. Meine Kinder haben mir einige Male gesagt, dass ich zum Arzt gehen soll. Ich bin aber absichtlich nicht zum Arzt gegangen, da ich erstens sehr dick war und wollte, dass ich abnehme und das passiert, wenn man wenig Schlaf hat.

RI: Welche Verwandte von Ihnen leben zur Zeit noch im Iran?

BF1: Eine Tochter und ein Sohn leben noch im Iran. Andere Verwandte habe ich nicht, außer meinen beiden Brüdern, die auch im Iran leben.

RI: Sind diese Verwandten von Ihnen legal oder illegal im Iran?

BF1: Sie haben keine Dokumente. Auch wir hatten keine Dokumente. Die iranischen Behörden rufen auf, dass Afghanen Dokumente bekommen und wenn man sich registriert hat, werden nach 4 Tagen die Dokumente für ungültig erklärt. Auch jetzt gibt es einen Aufruf für die Leute, die keine Dokumente haben, dass diese sich einschreiben sollen.

RI: Welchem Zweck, Ihrer Meinung nach, dient dieser Aufruf der iranischen Behörden?

BF1: Ich glaube deshalb, weil alle Jugendliche aus dem Iran in Richtung Europa gegangen sind.

RI: Was haben die iranischen Behörden davon, einen Aufruf der Registrierung zu starten und dann nach 4 Tagen die Dokumente wieder für ungültig zu erklären. Was ist da der Sinn dahinter?

BF1: Ich kann es nicht sagen. Ein Afghane hat im Iran keinen Wert. Er hat nicht einmal so viel Wert, wie eine Fliege. In den 30 Jahren, die ich im Iran verbracht habe, wurde ich ständig von Iraner beleidigt, diskriminiert und beschimpft.

RI: Warum sind diese Verwandten, die illegal im Iran leben, nicht gemeinsam mit Ihnen nach Österreich gereist?

BF1: Sie haben kleine Kinder und haben Angst vor der Überfahrt auf dem Meer. Das Enkelkind von mir, das etwas größer war, haben wir mitgenommen.

RI: Wie oft haben Sie Kontakte zu Ihren Verwandten im Iran?

BF1: Alle 10-20 Tage rufen meine Kinder mich an.

RI: Haben Sie Verwandte, die außerhalb des Iran leben?

BF1: Zwei meiner Söhne leben in Deutschland.

RI: Wie oft haben Sie Kontakt mit Ihren Söhnen in Deutschland und wie halten Sie Kontakt?

BF1: Gelegentlich rufen die Söhne mich an. Wenn die Kinder 18 Jahre alt sind, dann werden sie selbstständig.

RI: Werden Sie am Handy angerufen oder über Skype. Wie ist der Kontakt?

BF1: Über das Internet.

RI: Welche Aufenthaltsstatus haben Ihre Söhne in Deutschland?

BF1: Beide sind anerkannt. Einer lebt in XXXX , der andere in XXXX . (BF1 korrigiert sich: XXXX ).

RI: Wenn Ihre Söhne in Deutschland sind, warum haben Sie dann in Österreich einen Asylantrag gestellt und sind nicht zu Ihren Söhnen nach Deutschland gegangen?

BF1: Als wir am Bahnhof angekommen sind, ging es meiner Ehefrau sehr schlecht, sie war krank. Sie wurde mit der Rettung in das Krankenhaus gebracht und war eine Woche im Krankenhaus aufhältig. Während dieser Zeit wurden wir von den Einheimischen sehr freundlich und nett behandelt. Auch die Polizei hat sich um uns gekümmert und das war der Grund, dass wir nicht weitergereist sind.

RI: Wie finanziert sich Ihre Familie im Iran ihren Unterhalt?

BF1: Mit vielen Schwierigkeiten und auch Gelegenheitsarbeiten.

RI: Wann sind Sie nach Österreich eingereist?

BF1: Vor etwa 2 Jahren. In der selben Jahreszeit.

RI: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich wieder einmal in Afghanistan oder dem Iran gewesen, sei es zu Besuch oder auf Urlaub?

BF1: Nein.

RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe aus dem Iran? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln.

BF1: Bevor die Sache mit den Krieg in Syrien begonnen hat, habe ich durch Gelegenheitsarbeiten für den Lebensunterhalt meiner Familie gesorgt. Als der Krieg in Syrien begonnen hat, wurden die afghanischen Mullahs aufgefordert Schiiten für den Krieg nach Syrien anzuwerben, damit sie dort die Schiiten verteidigen. Es wurde auch gesagt, wenn man in den Krieg nach Syrien zieht, wird einem der Aufenthalt im Iran genehmigt, man bekommt Dokumente. Ich habe mich geweigert, denn ich bin aus Angst vor dem Krieg geflüchtet und ich wollte für keinen Preis der Welt, meine Söhne in den Krieg schicken. Ich sagte auch, dass wir Afghanen im Iran um Schutz angesucht haben und nun werden wir als Menschen missbraucht. Wir fürchten uns vor dem Krieg und sind vor dem Krieg geflüchtet. Wenn ich vom Krieg höre, zittere ich am ganzen Körper. In meiner Heimatregion herrschte Krieg und wir sind vor dem Krieg geflüchtet.

RI: Gab es für Sie einen konkreten fluchtauslösenden Moment im Iran?

BF1: Wir hatten keine Dokumente und es drohte uns eine Abschiebung nach Afghanistan.

RI: Vorhaltung: In der Befragung vor dem BFA gaben Sie zum Protokoll, als fluchtauslösendes Ereignis, dass sich die Grenzen geöffnet haben.

BF1: Das stimmt. Das habe ich auch so gesagt. Die Wahrheit ist auch, dass ich meinen Kindern gesagt habe, dass nun die Grenzen offen sind und das wir die Chance haben und ausnützen sollen, das Land zu verlassen.

RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die eben Geschilderten?

BF1: Das Leben im Iran ist zur Gänze problematisch. Ein Afghane wird als ein Feind angesehen. Es ist auch eine Drohung.

RI: Haben Ihre Frau, Ihre Söhne oder Ihre Schwiegertochter einen eigenen Fluchtgrund bzw. einen anderen Fluchtgrund als den von Ihnen Geschilderten?

BF1: Nein.

RI: Hatten Sie Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Ethnie, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie Probleme mit den Behörden im Iran?

BF1: Nein. Die Afghanen, die keine Dokumente haben, werden nicht als ein Mensch betrachtet.

RI: Was befürchten Sie konkret im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan?

BF1: Mir wäre es lieber hier in Würde zu sterben, als täglich mit Anschlägen konfrontiert zu sein. In den Moscheen der Hazara werden Anschläge verübt. Sie werden enthauptet. Nicht nur eine Moschee, sondern mehr als 10 Moscheen wurden auf diese Art und Weise zerstört. Sind wir keine Menschen. (BF weint) Bei Gott, werden den Hazara die Köpfe abgeschnitten. Sind wir keine Menschen. Haben wir keine Rechte. Unsere Herzen sind durch die Taliban durchlöchert worden. Es gibt kein Leben für die Hazara durch die Taliban. Ich schwöre, seit ich hier in Österreich bin, fühle ich mich wohl, geborgen und wie ein Mensch. Bevor wir nach Österreich gekommen sind, wurden wir weder in Afghanistan noch im Iran als Menschen angesehen.

RI: Seit wann sind Sie verheiratet?

BF1: Ich war 15 oder 16 Jahre alt, als ich geheiratet habe. Ich kann mich nicht genau erinnern.

RI: War Österreich von Anfang an das Ziel Ihrer Reise?

BF1: Nein.

RI: Wo wollten Sie denn hin?

BF1: Wir hatten kein bestimmtes Reiseziel. Wir haben kein bestimmtes Reiseziel gehabt. In Österreich wurden wir gut behandelt. Als wir nach Österreich eingereist sind, hat die Polizei durch einen Dolmetscher, der in einen Lautsprecher gesprochen hat, uns willkommen geheißen.

RI: Wieviel hat die Flucht aus dem Iran gekostet?

BF1: Etwa 20000 USD für die gesamte Familie.

RI: Das ist viel Geld für einen Landarbeiter ohne Ausbildung. Wie lange haben Sie das Geld für die Flucht ansparen müssen?

BF1: Wir haben aus unseren Ersparnissen die Reise finanziert. Auch meine Ehefrau hat ihren Goldschmuck verkauft und meine Kinder hatten auch etwas Gold. Wir haben alles gesammelt.

RI: Was wussten Sie vor Ihrer Abreise von Österreich?

BF1: Nichts wussten wir.

RI: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor?

BF1: Ich möchte zunächst die Sprache lernen. Vielleicht einen Beruf lernen und arbeiten. Ich möchte nicht auf soziale Unterstützungen angewiesen sein.

RI: Was möchten Sie in Österreich arbeiten?

BF1: Jegliche Arbeit, würde ich in Österreich verrichten. Sei es auch Toiletten putzen.

RI: Haben Sie eine bestimmten Berufswunsch?

BF1: Ich habe bei der Gemeinde gearbeitet. Wir haben die Straßen gereinigt. Ich war auch am Friedhof und habe dort Rasen gemäht.

RI wiederholt die Frage. Was würden Sie den gerne in Österreich arbeiten?

BF1: Ich könnte als Hilfsarbeiter auf Baustellen arbeiten.

RI: Haben Sie in Österreich Fortbildungskurse besucht?

BF1: Seit eineinhalb Monaten besuche ich einen Deutschkurs. Ich lerne das ABC.

RI: Ist das Ihr erster Deutschkurs?

BF1: Ja. Davor wurde uns in der Unterkunft Deutsch unterrichtet. Meine Kinder haben diesen Unterricht besucht.

RV übergibt eine Kursteilnahmebestätigung mit dem Titel "Deutschkurse für AsylwerberInnen" für das Sprachniveau A0, BF1 nimmt daran teil.

RI: Sind Sie in Österreich in einem Klub oder Verein?

BF1: Nein.

RI: Haben Sie österreichische Freunde?

BF1: Ja.

RI: Viele?

BF1: Ja. Wir haben ungefähr drei Freunde. Wir leben in einem Dorf, welches von der Stadt sehr weit weg ist, dieses Dorf befindet sich zwischen den Bergen. Hätten wir in der Stadt gelebt, hätten sowohl meine Kinder als auch ich bessere Deutschkenntnisse. Wir wären bestimmt auf einem Niveau von A1 oder A2.

RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF1?

RV: Sie sind vorher gefragt worden, ob Sie oder jemand anderer Ihrer Familie Probleme mit den iranischen Behörden hatte. Ist jemals jemand von Ihrer Familie von den iranischen Behörden abgeschoben worden?

BF1: Nein.

RI: Ist Ihr Sohn oder sind Ihre Söhne jemals von den iranischen Behörden nach Afghanistan abgeschoben worden, sei es auch nur für ein paar Tage?

BF1: Ich dachte aus Österreich. Ich habe die Frage falsch verstanden. Zwei meiner Söhne wurden abgeschoben.

RV: Das heißt, es gab Problem mit iranischen Behörden.

BF1: Ja. Weil wir keine Dokumente hatten, deshalb waren wir ständig einer Bedrohung ausgesetzt.

RV: Bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan, hätten Sie dort eine Unterkunft oder eine Möglichkeit zu wohnen?

BF1: Nein. Nichts. Hätten wir eine Möglichkeit, wären wir in den letzten 30 Jahren zumindest einmal auf Besuch dort gewesen. Wenn ich den Namen eines Afghanen höre, zittere ich am ganzen Körper. Die Dolmetscherin soll sich nicht beleidigt fühlen.

RI: Sie werden gebeten draußen Platz zu nehmen. BF2 ( XXXX ) wird in den Saal gebeten.

RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise nach Österreich aufgehalten haben.

BF2: Ich heiße XXXX . Ich bin XXXX Jahre alt. Ich wurde in Afghanistan geboren in XXXX . Mein letzter Wohnort war im Iran in XXXX .

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF2: Ich bin Hazara. Ich spreche Farsi.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher?

BF2: Ich bin Schiitin.

RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf? Welche Schulbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf oder welche Tätigkeit haben Sie ausgeübt?

BF2: Ich habe in Afghanistan niemals eine Schule besucht. Ich hatte zwei Kinder und habe mich um den Haushalt gekümmert und habe mich mit der Landwirtschaft beschäftigt.

RI: Haben Sie in der Landwirtschaft gearbeitet?

BF2: Ich habe meinen Mann unterstützt. Ich habe Brot gebacken und mich um die Kinder gekümmert.

RI: Hatten Sie auch eine Arbeit im Iran?

BF2: Ja. Ich hatte Teppiche geknüpft.

RI: Warum haben Sie Afghanistan verlassen?

BF2: Der Krieg ist ausgebrochen. Ich weiß nicht, gegen wen gekämpft wurde, ob es die Russen oder wer anderer war. Meine Eltern wurden getötet und wir sind geflüchtet.

RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in Afghanistan und in welcher Stadt?

BF2: Meine Eltern wurden getötet. In Afghanistan habe ich niemanden.

RI: Wo in Afghanistan leben die zwei Schwestern ihres Mannes, XXXX ?

BF2: Ich schwöre bei Gott, dass mein Ehemann keine Schwestern hat. Gott ist Zeuge, dass er keine Schwestern hat. Ich habe zwar gesagt, dass er zwei Schwestern hat. Das ist aber ein Missverständnis. Es ist mir einfach rausgerutscht.

RI: Aber wer sind dann XXXX ?

BF2: Im Iran waren sie unsere Nachbarn.

RI: Haben Sie Verwandte im Iran und wie oft haben Sie Kontakt zu diesen?

BF2: Meine Tochter lebt dort und mein Sohn lebt dort.

RI: Wie stellen Sie Kontakt her?

BF2: Alle zwei Wochen, manchmal auch einmal im Monat, rufen sie mich an. Am Handy. Ich selber besitze kein Handy, aber meine Söhne haben ein Handy.

RI: Und übers Internet telefonieren sie auch?

BF2: Ja. Über das Internet.

RV: Anmerkung: Auch über Mobiltelefon kann über das Internet telefoniert werden.

RI: Haben Sie Verwandte, welche außerhalb vom Iran leben?

BF2: Zwei meiner Söhne sind in Deutschland.

RI: Wo in Deutschland leben sie?

BF2: Das weiß ich nicht.

RI: Wie oft haben Sie Kontakt zu Ihren Söhnen in Deutschland?

BF2: Ich habe Kontakt. Einmal im Monat oder alle zwei Monate rufen sie an. Es ist nicht immer gleich.

RI: Welchen Aufenthaltsstatus haben Ihre Söhne in Deutschland?

BF2: Gott sei Dank sind sie anerkannte Flüchtlinge.

RI: Wieso sind Sie nicht zu Ihren Söhnen nach D geflüchtet, sondern haben einen Asylantrag in Österreich gestellt?

BF2: Als wir in Österreich angekommen sind, war ich krank. Ich wurde in das Krankenhaus gebracht und war zehn Tage dort aufhältig. Was soll ich noch sagen.

RI wiederholt die Frage. Haben Sie dazu noch etwas zu sagen?

BF2: Ich wurde in Österreich medizinisch versorgt. Ich bin hier gesund geworden.

RI: Was hatten Sie für eine Krankheit, als Sie in Österreich angekommen sind?

BF2: Ich leide an Diabetes.

RI: Hatten Sie noch eine andere Krankheit, als Sie in Wien angekommen sind?

BF2: Ich leide an Diabetes. Mir ging es sehr schlecht. Ich war einmal zehn Tage in einem Krankenhaus und fünf Tage war ich in einem weiteren Krankenhaus aufhältig.

RV: Die Beschwerdeführer sind in Österreich erkennungsdienstlich behandelt worden. Damit ist nach der Dublin III Ve

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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