Entscheidungsdatum
09.01.2018Norm
AsylG 2005 §57Spruch
W200 1423167-2/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde XXXX , geb. 01.01. XXXX , StA:
Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017, Zahl: 13-810461505-170863006, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.12.2017 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I., II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 9 Abs. 2 und 4 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei reiste am 11.05.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Asylberechtigten abgewiesen, ihm gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die gegen Spruchpunkt I. erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.05.2013 abgewiesen.
Der Beschwerdeführer stellte im Verlauf der nächsten Jahre wiederholt Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
Am 25. Mai 2016 langte beim BFA ein Bericht der LPD Steiermark über eine Festnahme des Beschwerdeführers wegen des Verdachtes des Verbrechens gemäß § 28a Absatz 1 in Verbindung mit § 28a Absatz 4 Ziffer 3 Suchtmittelgesetz ein.
Dem Akt ist das Urteil des OLG Graz zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer zu einer vierjährigen Haftstrafe wegen § 12 2. Fall, §§ 28a (1) 5. Fall, 28a (4) Z. 3; § 28 (1) SMG; §§ 27 (1) Z 1
2. Fall, 27 (2) SMG verurteilt wurde.
Der Beschwerdeführer hatte vorschriftswidrig Suchtgift 1.) in einer das 25fache der Grenzmenge übersteigenden Menge teils als unmittelbarer Täter, teils als Bestimmungstäter anderen überlassen, indem er zwischen Oktober/November 2015 und dem 24. Mai 2016 eine nicht näher bekannte, jedenfalls 15.000 Gramm übersteigende Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 11,8 Prozent veräußerte bzw. einer dritten Person zum Verkauf einer nicht näher bekannten Menge Cannabiskraut an verschiedene Abnehmer bestimmte, sowie geringe Mengen an MDMA-Ecstasy-Tabletten an bislang unbekannte Abnehmer veräußerte, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran angeknüpften Additionseffekt mitumfasste und er es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass in Summe das 25fache der Grenzmenge des § 28b Suchtmittelgesetz überschritten wurde, sowie 2.) in einer die Grenzmenge des § 28b Suchtmittelgesetz übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, in dem er am 24. Mai 2016 zumindest 285 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 12,28 Prozent zum Zweck des gewinnbringenden Verkaufes an seiner Wohnadresse lagerte, sowie 3.) ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, indem er zwischen Oktober/November 2015 und dem 24. Mai 2016 nicht näher bekannte Mengen Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut zum Konsum innehatte.
Mit Bescheid des BFA vom 04.10.2017 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 23.11.2011 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Absatz 2 Asylgesetz 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm unter Spruchpunkt II. die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Absatz 4 Asylgesetz entzogen. Unter Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 9 Absatz 2 Asylgesetz 2005 unzulässig und unter Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 Asylgesetz nicht erteilt wurde. Begründend wurde zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf das Urteil des OLG Graz verwiesen, sowie zur Situation im Fall der Rückkehr ausgeführt, dass der Beschwerdeführer derzeit noch einer realen Gefahr ausgesetzt sei, die eine Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nummer 6 oder Nummer 13 zur Konvention bedeuten würde.
Nach Wiedergabe der §§ 9 Absatz 1 Ziffer 1 und 9 Absatz 2 Asylgesetz wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen eines Deliktes, das mit einer Strafandrohung von mehr als drei Jahren bedroht ist, rechtskräftig verurteilt wurde. Aus diesem Grund sei dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Gemäß § 9 Absatz 4 sei diese Aberkennung mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Zu Spruchpunkt IV. führte das BFA aus, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen gemäß § 57 Asylgesetz von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen sei, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a Absatz 1 Ziffer 1 oder Ziffer 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet sei und die Voraussetzungen weiter vorlägen, es sei denn der Drittstaatsangehörige stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Eine Erteilung sei weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen in Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen ( ). Da keiner der notwendigen Umstände vorläge, sei auch keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen gewesen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei gemäß § 46a Absatz 1 Ziffer 2 FPG geduldet.
In der dagegen erhobenen Beschwerde verwies der Beschwerdeführervertreter auf die Ausführungen des Beschwerdeführers sowie dessen Stellungnahme vom 21.08.2017, sowie auf seinen handschriftlich verfassten Brief an die belangte Behörde. In dieser Stellungnahme sei ausdrücklich ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland nicht über existenzielle Grundlagen verfüge, geschweige denn, sei es ihm möglich, sich in seinem Heimatland eine Existenz aufzubauen. Das Leben des Beschwerdeführers in Afghanistan sei auf das Gröbste gefährdet und es würden keine Verwandten in Afghanistan wohnen. Schon allein deshalb hätte eine Verpflichtung bestehen müssen, von Seiten der belangten Behörde, aktuelle Berichte über die Menschenrechtssituation in Afghanistan beizuziehen, insbesondere auch dem Rechtsvertreter ein derartiges Beweisergebnis zukommen zu lassen, um auch dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, auf etwaige Länderberichte zu replizieren. Im Zuge der Stellungnahme am 21.08.2017 sei der explizite Antrag gestellt worden, die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers einzuvernehmen – insbesondere dem Verfahren einen psychologischen Sachverständigen beizuziehen, zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer eine günstige Zukunftsprognose aufweise. Der Beschwerdeführer hätte sich mit dem Unwert seiner strafbaren Handlung ausführlich auseinandergesetzt und keinerlei Grund zur Annahme bestünde, dass er in Zukunft wieder straffällig werden würde. Durch die Nichtberücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers sei jedenfalls der erstinstanzlichen Behörde eine antizipierende Beweiswürdigung anzulasten.
Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 19.12.2017 wurde der Beschwerdeführer auf den Wortlaut des § 9 Abs. 2 und 4 AsylG 2005 hingewiesen, sowie, dass seine Ausführungen in der Beschwerde den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides beträfen, der jedoch nicht angefochten worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 23.11.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Asylberechtigten abgewiesen, ihm gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Mit Urteil vom 19.07.2017 des OLG Graz, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 2. Fall, §§ 28a (1) 5. Fall, 28a (4) Z. 3 sowie der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 (1) SMG und den Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften §§ 27 (1) Z 1 2. Fall, 27
(2) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, der Einvernahme in der mündlichen Verhandlung am 19.12.2017 sowie die Einsichtnahme in das Urteil vom 19.07.2017 des OLG Graz, XXXX .
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheids:
1.) § 9 AsylG 2005 steht unter der Überschrift "Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" und lautet:
"(1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen."
Mit Erkenntnis vom 08.03.2016, G 440/2015 ua., führte der Verfassungsgerichtshof zur Verfassungskonformität von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten ist, wenn er zur Konkretisierung des Begriffs "schwere Straftat" iSd Art. 17 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 (Statusrichtlinie - Neufassung) auf die im österreichischen Recht vorgefundene Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen (§ 17 StGB) zurückgreift. Er bewegt sich damit innerhalb der grundlegenden Systematik der Einteilung von Straftaten nach der Schwere ihres Unrechtsgehalts, sodass angesichts dessen der Gesichtspunkt des Gebotes der Angemessenheit einer Sanktion zu den Umständen des Einzelfalles zurücktreten könne. Da die Kategorie des Verbrechens definitionsgemäß mit strengeren Strafdrohungen bewehrt sei, liegt es im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers, daran auch zusätzliche nachteilige Rechtsfolgen zu knüpfen.
Unter Bezugnahme auf dieses Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24.05.2016, Zl. Ra 2015/20/0047, aus: "In Anbetracht des unzweifelhaft klaren Wortlautes sowie des nunmehr aufgrund des Erkenntnisses des VfGH vom 8. März 2016, G 440/2015-14, unbedenklichen Inhaltes der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist, war eine vom Revisionswerber geforderte Einzelfallprüfung in Richtung Gemeingefährlichkeit nicht erforderlich."
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Verbrechen sind nach § 17 StGB, auf den § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 verweist, vorsätzlich strafbare Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind (§ 17 Abs. 1 StGB).
Der Beschwerdeführer ist nach § 12 2. Fall, §§ 28a (1) 5. Fall, 28a
(4) Z. 3 SMG vom OLG Graz, XXXX rechtskräftig verurteilt worden. Dabei handelt es sich um Vorsatzdelikte mit einer gesetzlich angeordneten Strafdrohung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren Haft. Es handelt sich somit um Verbrechen iSd § 17 Abs. 1 StGB.
§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist daher erfüllt; der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist dem Beschwerdeführer abzuerkennen. Auf weitere Umstände kommt es nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 und der oben zitierten Judikatur nicht an. Verbunden mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist der Entzug der Aufenthaltsberechtigung.
Da die Voraussetzungen zur Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. nunmehr infolge dessen Anwendung abzuweisen sowie in weiterer Folge die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.
Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:
§ 57 AsylG 2005 steht unter der Überschrift "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" und lautet:
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 hat das Bundesamt von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen ist, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat es über das Ergebnis dieser Prüfung im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Dementsprechend hat das Bundesamt auch im vorliegenden Fall geprüft, ob die Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") vorliegen. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 (RV 582 XXV. GP) heißt es in diesem Zusammenhang, dass Fremde, die aus Gründen des § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet sind, von vornherein von der Gewährung eines Aufenthaltstitels ausgeschlossen sind, da sie Ausschlussgründe für internationalen Schutz verwirklicht haben. § 46a Abs. 1 Z 2 FPG verweist auf die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 3 dort aufgezählten Gründe für die Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter. Nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG hat eine Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist.
Mit Blick auf die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Zuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht vorliegen und ihm somit von Amts wegen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 erteilt.
Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz im Sinne von § 57 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 AsylG sind weder im Verfahren hervorgekommen noch wurden diese vom Beschwerdeführer je vorgebracht.
Dem schließt sich das BVwG an.
Desweitern ist in Bezug auf sein Vorbringen zum Privatleben und zur Aufenthaltsverfestigung auszuführen, dass die Aufrechterhaltung des Privatlebens nicht Ziel des § 57 AsylG 2005 ist, wie ein Blick auf den Text der Bestimmung zeigt. Wann eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen ist, regelt § 57 AsylG 2005. Eventuelle private Umstände, die der Beschwerdeführer ins Treffen führt, sind danach jedenfalls nicht zu beachten. Solche Umstände sind nur bei Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK, wie sie in § 55 AsylG 2005 geregelt sind ("Aufenthaltsberechtigung plus" und "Aufenthaltsberechtigung"), zu berücksichtigen. Diese sind im konkreten Fall nicht verfahrensgegenständlich.
Daher war Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W200.1423167.2.00Zuletzt aktualisiert am
18.01.2018