TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/10 I414 2182059-1

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Veröffentlicht am 10.01.2018
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Entscheidungsdatum

10.01.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I414 2182059-1/3E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2017, Zl. XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX StA. MAROKKO, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Fremde reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.10.2014 gab der Fremde befragt nach seinen Fluchtgründen an, dass er wegen der vorherrschenden Armut sein Heimatsland verlassen habe. Er habe als Schweißer und in anderen Tätigkeitsbereichen gearbeitet, für diese Tätigkeiten wurde er unregelmäßig und manchmal auch gar nicht entlohnt. In seinem Herkunftsstaat habe er keinerlei Probleme, außer der Armut.

2. Mit Bescheid vom 21.10.2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Zugleich wurde dem Fremden ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. Seiner Ausreiseverpflichtung kam der Fremde nicht nach, sondern verblieb illegal im Bundesgebiet.

3. Am 14.12.2017 stellte der Fremde aus dem Stande der Schubhaft neuerlich einen (Folge-) Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gab der Fremde auf Nachfrage, warum er jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag stelle, was sich seit Rechtskraft konkret gegenüber seinem bereits entschiedenen Verfahren in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat verändert habe, Folgendes wörtlich an:

"Ich bin vor 1 Jahr und 1 Monat Vater geworden. Mein Sohn heißt XXXX. Meine Lebensgefährtin, XXXX, ist derzeit im AKH und wir erwarten unser zweites Kind. Er wird XXXX heißen. Ich weiß nicht, ob ich schon zum zweiten Mal Vater geworden bin. Meine Fluchtgründe bleiben nach wie vor aufrecht. Jetzt möchte ich wegen meinen Kindern in Österreich bleiben."

4. Mit dem mündlich verkündeten Bescheid vom 29.12.2017 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG auf.

5. Mit Schreiben vom 03.01.2018, eingelangt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts I414 am 09.01.2018, informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht über die erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes und übermittelte zugleich den Akt zur Beurteilung der Aufhebung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Fremden

Der (spätestens) am 10.06.2014 in das Bundesgebiet eingereiste Fremde ist volljährig, ledig, Staatsangehöriger von Marokko. Der Fremde leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und daher ist er auch erwerbsfähig.

Der Fremde war in Marokko als Schweißer tätig, seine Eltern und seine zwei Geschwister leben nach wie vor in Marokko.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.11.2015 wurde der Fremde wegen Suchmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monate, davon 10 Monate bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

01) LG XXXX vom 09.11.2015 RK 13.11.2015

§ 28a (1) 5. Fall SMG

§ 27 (1) Z 1 2. Fall, (2) SMG

§27 (1) Z 1 2. Fall SMG

Datum der (letzten) Tat 04.08.2015

Freiheitsstrafe 14 Monate, davon Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Zu LG XXXX RK 13.11.2015

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 09.11.2015

LG XXXX vom 23.11.2015

Nicht festgestellt werden kann, dass sich der Fremde in einer aufrechten Beziehung mit der Kindesmutter Frau XXXXbefindet.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Fremde für seine Kinder unterhaltspflichtig ist.

Am 14.05.2017 wurde über den Fremden ein Betretungsverbot (GZ: XXXX) bezüglich der Wohnung von XXXX ausgesprochen.

Der Fremde geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und ist in keiner Institution oder Verein aktiv tätig.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Fremden in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, jedenfalls keine die über das hinausgeht, was man allein aufgrund der Dauer seines Aufenthaltes von ca. 3 Jahren und 6 Monaten im Bundesgebiet erwarten kann.

Der Beschwerdeführer stammt aus einem sicheren Drittstaat. Marokko ist fähig und willens, seine Bürger zu schützen.

Der Fremde befindet sich aktuell in Schubhaft.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Fremden:

In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in seinem Folgeantrag und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existenziellen Bedrohungen ausgesetzt sein wird.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Marokko aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird. Dies wurde von ihm auch nicht behauptet.

In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist gesund. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Fremden vor diesem und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie in den zu überprüfenden Bescheid.

2.1. Zur Person des Fremden

Die Feststellungen zur Person, seiner Herkunft, der Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des Fremden gründen sich auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde.

Die Feststellung zu der strafgerichtlichen Verurteilung entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich am 08.01.2017.

2.2. Zu den Fluchtmotiven des Fremden

Der Beschwerdeführer erklärte im gegenständlichen Verfahren in der Erstbefragung am 14.12.2017, dass er mit seiner Lebensgefährtin XXXX einen gemeinsamen Sohn habe und seine Lebensgefährtin ein zweites Kind von ihm erwarte und, dass seine Fluchtgründe nach wie vor aufrecht sind. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.12.2017 gab er an, dass mittlerweile das zweite Kind geboren worden sei und, dass er mit seinem Vater ein Problem habe, weil er Alkohol konsumiert habe, zudem sei er wegen des Alkoholkonsums von der Polizei geschlagen worden. Im Erstverfahren gab der Fremde an, er habe sein Heimatland aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen. Im Gegensatz dazu brachte der Fremde vor, er habe Probleme mit seinem Vater, anderen Personen und der marokkanischen Polizei, weil er während des Ramadans Alkohol konsumiert habe. Abgesehen davon, dass diese Behauptung gänzlich abstrakt bleibt und so allgemein gefasst ist, dass ihr bereits deshalb keine Glaubwürdigkeit zukommt, so ist sie auch – wie die belangte Behörde zu Recht ausführt – nichts anderes als die Wiederholung des Fluchtgrundes, der bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahrens war. Auch kann der belangten Behörde aufgrund des kargen und damit nicht glaubhaften Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers nur beigestimmt werden, dass der abermalige Antrag auf Asyl nur darauf gerichtet ist, sich weiter in Österreich aufhalten zu können. Zusammenfassend ergibt sich unter Würdigung des festgestellten Sachverhalts das klare Bild, dass der Beschwerdeführer keine reale Gefahr einer Verfolgung glaubhaft machen und auch keinen neuen Asylgrund nennen konnte. Daher war die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen Marokko verlassen hat, zumal es wenig glaubhaft ist, dass ein Asylwerber bei seinem Erstantrag lediglich wirtschaftliche Gründe vorbringt und erst später eine – wenn auch nicht asylrelevante – Privatverfolgung schildert. Ein tatsächlich verfolgter Mensch würde die erste Gelegenheit ergreifen, seine Verfolgung im Herkunftsstaat zu schildern, sobald er sich in einem sicheren Staat (wie zB Österreich) befindet. Daher ist es nicht glaubwürdig, wenn er später im Erstverfahren und sogar noch nach rechtskräftiger Erledigung seines Erstverfahrens, ein und denselben gesteigerten Fluchtgrund angibt.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und aus dem Akteninhalt und der Aussage des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Angesichts der Tatsache, dass der Fremde bei der Stellung seines Zweitantrages in Schubhaft angehalten wurde, liegt es nahe, dass er diesen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur stellte, um seine bevorstehende Abschiebung zu vereiteln. Diese Vermutung erhärtet sich auch durch den Umstand, dass der Fremde den ausgesprochenen Ausreiseverpflichtungen nicht nachgekommen ist.

Ein Abgleich zwischen den Feststellungen der vorangegangenen Asylverfahren und den Länderfeststellungen, welche der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wurden, ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Marokko. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom Fremden auch nicht behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

§ 12a Abs. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:

"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1.-gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2.-kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3.-im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4.-eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1.-gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2.-der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3.-die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Entscheidungen

§ 22. (10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

".

§ 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2015, lautet:

"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Zunächst ist festzuhalten, dass der Fremde einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 Asylgesetz 2005 gestellt hat und dass kein Fall des § 12a Abs. 1 Asylgesetz 2005 vorliegt.

Die übrigen Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3 Asylgesetz 2005 liegen im gegenständliche Fall vor:

Mit Bescheid vom 21.10.2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Zugleich wurde dem Fremden ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. Seiner Ausreiseverpflichtung kam der Fremde nicht nach, sondern verblieb illegal im Bundesgebiet.

Auch in seinem nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz bringt er dieselben Fluchtgründe wie in den vorherigen Anträgen vor. Seinem zweiten Asylantrag steht daher die Rechtskraft der Entscheidungen über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz entgegen (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783).

Wie auch schon der Erstantrag wird auch der gegenständliche Folgeantrag des Fremden voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Sowohl dem Vorbringen hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Gründe als auch den neuen – unglaubwürdigen – Gründen fehlt es an Asylrelevanz, sodass eine entscheidungswesentliche Änderung nicht zu erwarten ist.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Rückkehrentscheidung ist ebenfalls nicht zu erwarten, das neue Vorbringen diesbezüglich keine stichhaltigen Argumente zu liefern vermag. Selbst wenn das Vorbringen, dass der Fremde aufgrund der Probleme mit seinem Vater und "anderen Personen" als wahr anzusehen wäre, würde damit noch keine entscheidungswesentliche Änderung der Rückkehrentscheidung einhergehen, zumal einerseits davon auszugehen ist, dass die marokkanischen Behörden den Fremden gegen "andere Personen" und seinem Vater schützen können und andererseits für den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, sich dadurch vor den "anderen Personen" und seinem Vater zu schützen, dass er in einen anderen Landesteil Marokkos zieht. Marokko ist nicht nur ein großes Land, sondern weist auch aufgrund seiner Bevölkerungszahl eine Größe auf, die es nicht für wahrscheinlich macht, dass der Beschwerdeführer an keinem Ort in Marokko vor den "anderen Personen" und seinem Vater sicher wäre. Daher fehlt es selbst bei Unterstellung, dass der angegebene Fluchtgrund zutreffen würde, an einem asylrelevanten Grund iSd GFK.

Auch dafür, dass dem Fremden im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, zumal der Fremde an keiner existenzbedrohenden Krankheit leidet und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Fremde seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte, zumal der Fremde grundsätzlich gesund und daher erwerbsfähig ist. Außerdem besteht ganz allgemein in Marokko keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf dem Fremden ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Das Bestehen eines Familienlebens liegt jedenfalls vor. Der Beschwerdeführer lebte in einer Lebensgemeinschaft mit seiner Ex-Lebensgefährtin und entstammen aus dieser Beziehung zwei minderjährige Kinder. Daher ist das Kindeswohl jedenfalls in Betracht zu ziehen. Das Familienleben zwischen Eltern und Kindern entsteht grundsätzlich mit der Geburt der Kinder und ist unabhängig von einem gemeinsamen Wohnsitz der Eltern; daher reichen regelmäßige Wochenendbesuche aus (VfGH 11.03.2014, U37-39/2013-13).

Der EGMR hatte in seinem Urteil vom 03.10.2014, J. gegen die Niederlande, Nr. 12.738/10 erklärt: "Gestattet ein Mitgliedstaat einer fremden Person, den Ausgang eines auswanderungsrechtlichen Verfahrens im Inland abzuwarten und ermöglicht er ihr so, ein Familienleben zu begründen, führt dies nicht automatisch zu einer aus Artikel 8 EMRK resultierenden Verpflichtung, die die Niederlassung zu erlauben. Wurde das Familienleben zu einer Zeit begründet, während der sich die betroffene Person über die Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus im Klaren war, kann ihre Ausweisung nur unter außergewöhnlichen Umständen gegen Artikel 8 EMRK verstoßen. Solche außergewöhnlichen Umstände können sich insbesondere aus einer sehr langen Aufenthaltsdauer und den Auswirkungen der Ausweisung auf die dadurch betroffenen Kinder ergeben. Wo Kinder betroffen sind, muss das Kindeswohl vorrangig berücksichtigt werden. Die Behörden müssen die Auswirkungen ihrer Entscheidung auf das Wohl der betroffenen Kinder prüfen. Im gegenständlichen Fall hatte der EGMR entschieden, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin, die seit mehr als

16 Jahren in den Niederlanden war und nie strafrechtlich verurteilt worden war, nicht rechtmäßig sei. Sie hatte in den Niederlanden drei Kinder und einen Ehemann, die alle die niederländische Staatsbürgerschaft hatten. Es war auch die Beschwerdeführerin, die sich im Alltag vorrangig um die Kinder kümmerte, sodass offensichtlich war, dass dem Wohl der Kinder am besten entsprochen werde, wenn ihre derzeitigen Lebensumstände nicht durch einen zwangsweisen Umzug der Mutter gestört würden. Auch wenn die Interessen der Kinder allein nicht entscheidend sein können, muss solchen Interessen auf jeden Fall erhebliches Gewicht beigemessen werden. Im gegenständlichen Fall war es daher unerheblich, dass das Familienleben zu einer Zeit geschaffen worden war, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass das Fortbestehen von Familienleben im Gaststaat wegen des Einwanderungsstatus einer von ihnen von Beginn an unsicher war."

Der gegenständliche Fall hat allerdings andere Voraussetzungen; der Beschwerdeführer hält sich seit geraumer Zeit in Österreich auf, von der die überwiegende Dauer seines Aufenthaltes unrechtmäßig ist. Über den Fremden wurde ein Betretungsverbot ausgesprochen, und bei der niederschriftlichen Einvernahme des Fremden gab er an, dass er mit XXXX in keiner Lebensgemeinschaft mehr lebe. Aus dem Polizeibericht vom 11.10.2016 ergeht hervor, dass der Fremde gegenüber seiner schwangeren mittlerweile Ex-Lebensgefährtin handgreiflich wurde und sie mit Fäusten am Kopf attackierte. Am 14.05.2017 wurde gegenüber dem Fremden ein Betretungsverbot ausgesprochen. Der erste Sohn des Fremden befindet sich derzeit in der Obhut des Magistrats XXXX und ist in einer "Krisenpflegefamilie" untergebracht.

Seine Lebensgefährtin und die Kinder sind Staatsangehörige Österreichs. Der Sachverhalt ist auch nicht mit dem vom EuGH in der Rechtssache Ruiz Zambrano, Urteil vom 08.03.2011, C-34/09, entschiedenen vergleichbar, da die Kinder des Beschwerdeführers bei einer Abschiebung des Vaters nicht gezwungen wären das Bundesgebiet zu verlassen.

Das hier relevante Familienleben wurde zu einem Zeitpunkt eingegangen, als der Aufenthaltsstatus des Fremden jedenfalls sehr unsicher war. Die Geburt der Kinder erfolgte nach der Ablehnung der Asylanträge. Aufgrund des Eingehens des Familienlebens trotz auf vorübergehender Basis fußenden Aufenthaltsstatus kann eine Verletzung von Art 8 EMRK nicht bejaht werden. Selbst wenn eine Trennung des Fremden von seinen Kindern zu nachteiligen Auswirkungen auf das Wohl der Kinder nach sich zieht, wiegen die nachteiligen Folgen weniger schwer als das staatliche Interesse auf Verteidigung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.

Würde sich ein Fremder nämlich generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")

Dazu kommt, dass der ältere Sohn des Fremden in der Obhut des Magistrats XXXX ist und in einer "Krisenpflegefamilie" untergebracht ist und es wurde über den Fremden ein Betretungsverbot bezüglich der Wohnung der Kindesmutter ausgesprochen.

Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist, wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichen Gehören zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Fremden Parteiengehör eingeräumt, er am 29.12.2017 durch die belangte Behörde einvernommen, und es wurden ihm die Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.

Im Lichte des § 22 BFA-VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.

Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, familiäre
Interessen, Folgeantrag, internationale Judikatur, mangelnder
Anknüpfungspunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I414.2182059.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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