Entscheidungsdatum
11.01.2018Norm
ASVG §67 Abs10Spruch
W151 2120587-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Wolf-Georg Schärf, Zedlitzgasse 1/17, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 14.08.2015, XXXX , beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Wiener Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 14.08.2015, Zl. XXXX verpflichtete die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) den Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF) als ehemaliger Geschäftsführer der XXXX m.b.H. (im Folgenden: Beitragsschuldnerin) gemäß § 67 Abs. 10 ASVG in Verbindung mit § 83 ASVG, die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für den Zeitraum "Jänner 2014 bis Jänner 2015" in Höhe von EUR 1.187,93 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das seien ab 01.08.2015 7,88% p. a. aus EUR 882,96 zu bezahlen.
Begründend führte die WGKK aus, dass die Beitragsschuldnerin in Liquidation aus den Beiträgen Jänner 2014 bis Jänner 2015 EUR 1.187,93 und weitere Verzugszinsen schulde. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Ein Insolvenzantrag sei mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden.
Gemäß § 67 Abs. 10 und § 58 Abs. 5 ASVG hätten Vertreter juristischer Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Dem Bescheid angeschlossen war ein Rückstandsausweis in der Höhe von EUR 1.187,93. Darin waren Verzugszinsen und Nebengebühren aufgelistet.
2. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 20.08.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihn kein Verschulden an den angelaufenen Beiträgen treffe. Er habe monatelang keine Umsätze erreichen können, da aufgrund der Medienberichterstattung und der damit verbundenen Rufschädigung keine Geschäftsabschlüsse vorgenommen werden hätten können. Weiters sei die Höhe der Beiträge, die im Rückstandsauweis ausgewiesen seien, nicht nachvollziehbar. Mangels Kostendeckung habe ein Konkursverfahren nicht eröffnet werden können. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
3. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 04.02.2016 vorgelegt.
Ebenso war eine Gegenschrift der WGKK angeschlossen, in der nach Zusammenfassung des Sachverhalts ausgeführt wurde, dass es dem Beschwerdeführer als Vertreter des Dienstgebers nicht gelungen sei, darzutun, aus welchen Gründen ihn kein Verschulden an der Verletzung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch den Dienstgeber treffen sollte. Ein Nachweis für das Erlöschen der Gewerbeberechtigung per Ende Juni 2014 sei ebenso nicht vorgelegt worden.
4. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 26.02.2017 zwecks Parteiengehörs übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Feststellungen gründen sich auf den im Verfahrensgang angeführten Sachverhalt.
2. Rechtliche Beurteilung:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zurückverweisung:
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
§ 67 Abs. 10 ASVG sanktioniert die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten. Die Verletzung dieser Pflichten muss dafür kausal sein, dass Beiträge nicht entrichtet und später uneinbringlich wurden. Die Verletzung der genannten Pflichten muss schuldhaft erfolgt sein. Bei der Frage der schuldhaften Nichtentrichtung von Beiträgen kommt es auf das im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Beiträge gesetzte Verhalten des Vertreters an. (vgl. Mosler Müller Pfeil, der SV-Komm, Manz 2014, RZ 107-115 zu § 67 Abs. 10 ASVG).
Der angefochtene Bescheid bezieht sich auf eine Beitragsnachverrechnung aus Vorschreibungen für die Zeiträume "Jänner 2014 bis Jänner 2015".
Die vorliegende Frage der Haftung ist zeitraumbezogen nach der im Beobachtungszeitraum geltenden Rechtslage zu beurteilen.
Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Der Sorgfaltsmaßstab des § 58 Abs 5 ASVG ist daher auf den vorliegenden Fall anzuwenden.
Zufolge VwGH 98/08/0191 ist eine für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu prüfende Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG auf die Fälle der §§ 111 und 114 Abs. 2 ASVG i.d.a.F. zu beschränken. Nur wenn Beiträge als Folge einer vom haftenden Vertreter schuldhaft begangenen Meldepflichtverletzung oder als Folge einer vom haftenden Vertreter schuldhaft unterlassenen Abfuhr einbehaltener DienstnehmerInnen-Beiträge uneinbringlich wurden, besteht für den hier zu prüfenden Beobachtungszeitraum Haftung im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG. Für diese Beiträge haftet der der Vertreter ohne Rücksicht auf eine Gläubigerbenachteiligung zur Gänze (vgl. Mosler Müller Pfeil, der SV-Komm, Manz 2014, RZ 89 zu § 67 Abs. 10 ASVG mit Verweis auf VwGH 2013/08/0006).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) ist die Haftung der in § 67 Abs. 10 ASVG genannten Personen nur dann gegeben, wenn erstens die Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Gesellschaft feststeht, zweitens eine schuldhafte und rechtswidrige Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch die genannten Personen vorliegt und drittens die Uneinbringlichkeit dieser Beiträge auf diese schuldhaften Pflichtverletzungen zurückzuführen ist.
Der Beschwerdeführer gehört zum Kreis der gemäß § 67 Abs 10 ASVG haftenden Vertreter.
Zur Frage der Uneinbringlichkeit der Forderung ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dass ein Insolvenzantrag der WGKK betreffend die Beitragsschuldnerin mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom XXXX , mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde. Da die Beitragsschuldnerin jedoch mittlerweile gemäß § 40 FGB wegen Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht wurde, ist davon auszugehen, dass die Forderung der WGKK nunmehr uneinbringlich ist.
Zur Höhe der rückständigen Beiträge:
Weitere Voraussetzung (neben der Uneinbringlichkeit der rückständigen Beiträge bei der Primärschuldnerin) für den Eintritt der Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist, dass diese Beiträge der Höhe nach bestimmt sind.
Die WGKK hat dem bekämpften Bescheid einen Rückstandsausweis vom 14.08.2015 zugrunde gelegt, wobei neben der Summe der Beiträge Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG (gerechnet bis 31.07.2015) auch Nebengebühren angegeben wurden. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld (vgl. OGH RlS-Justiz RS0040429 mwN).
Damit die Beiträge der Höhe nach aber bestimmt sind, hätte die belangte Behörde aber die Beträge in einer nachvollziehbaren Form aufschlüsseln müssen, um erkennen zu lassen, um welche Diesntnehmerbeiträge es sich handelt. Dies ist von der belangten Behörde nachzuholen.
Zur Frage der schuldhaft unterlassenen Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge:
Als weitere Voraussetzung für den Haftungseintritt muss auch eine für die Uneinbringlichkeit der Beiträge schuldhafte Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten vorliegen. Welche Pflichten den Geschäftsführer gegenüber dem zuständigen Krankenversicherungsträger treffen, ist in § 67 Abs. 10 ASVG nicht geregelt.
Von der Lehre und Rechtsprechung werden als schuldhafte Pflichtverletzung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG [i.V.m. § 58 Abs. 5 leg.cit] neben den hier nicht gegenständlichen Meldeverstößen im Sinne des § 111 leg.cit i.V.m. § 9 VStG (verst. Senat vom 12.12.2000, Zl. 98/08/0191, 0192 [Slg. Nr. 15528/A]) und die Ungleichbehandlung von Sozialversicherungsbeiträgen und das – hier gegenständliche -Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen angesehen.
Die Haftung des Vertreters gemäß § 67 Abs. 10 ASVG setzt somit voraus, dass dieser tatsächlich eine Pflichtverletzung begangen hat. Zwar wäre es Aufgabe des BF, nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden an der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung trifft. Damit dieser Beweis aber überhaupt angetreten werden kann, muss aber die Behörde die dem BF zur Last gelegte Pflichtverletzung in einer Weise spezifizieren, die das Antreten eines Gegenbeweises überhaupt ermöglicht. Die Beweislastregelung, wonach es Sache des Vertreters der Beitragsschuldnerin sei, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, betrifft lediglich das Verschulden, nicht aber das Vorliegen der Pflichtverletzung selbst.
Im vorliegenden Verfahren hat die belangte Behörde im Bescheid nur auf die Uneinbringlichkeit von Beiträgen im Zeitraum Jänner 2014 bis Jänner 2015 verwiesen. Ein Ermittlungsverfahren zum allfälligen Verschulden des BF ist weder dem Akt zu entnehmen, sodass folglich der bekämpfte Bescheid dazu auch keine Feststellungen trifft. Mit diesem Verweis legt die belangte Behörde somit nicht dar, ob die Nichtabfuhr der einbehaltenen Dienstnehmerbeiträge dem BF schuldhaft zur Last gelegt werden kann.
Ob eine derartige Pflichtverletzung vorliegt, hat die belangte Behörde im Sinne des § 39 Abs. 2 AVG somit von Amts wegen zu prüfen (vgl. VwGH 14.04.2010, 2010/08/0001).
Dies hat die belangte Behörde im nachfolgenden Verfahren zu ergänzen.
Zur Kausalität der Pflichtverletzung:
Schließlich wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, amtswegig ein Ermittlungsverfahren zu führen, zu prüfen und dann im Bescheid dazu Feststellungen zu treffen, ob die Uneinbringlichkeit dieser Beiträge auf eine – falls festgestellt - schuldhaften Pflichtverletzungen zurückzuführen ist. Dies kann etwa durch Einsicht in den Firmen-/Konkursakt geschehen, Einvernahme des BF und sonstiger Unternehmensverantwortlicher, um sich ein Bild über die Geschäftslage im verfahrensrelevanten Zeitraum zu machen, Einvernahme von sonstigen mit der Geschäftsgebarung be- und vertrauten Personen (Steuerberater, Rechtsanwalt, Mitarbeiter), Prüfung der Unterlagen des Unternehmens, allenfalls durch Bestellung eines betriebswirtschaftlichen Sachverständigen. Die Ergebnisse dieses Ermittlungsverfahrens sind dem BF ins Parteiengehör zu übermitteln. Danach ist ein neuer rechtskonformer und nachprüfbarer Bescheid zu erlassen.
Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt weder nachvollziehbar ist noch ausreichend ermittelt wurde.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2015/04/0019 vom 24.06.2015 ausgesprochen hat, stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das mit § 28 VwGVG insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht wäre im vorliegenden Fall nicht im Interesse der Raschheit gelegen und wäre - insbesondere angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden.
Sohin hat die Behörde im nachfolgenden Ermittlungsverfahren die fehlenden Voraussetzungen einer Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG zu ermitteln und festzustellen, um einen rechtskonformen und nachprüfbaren Bescheid zu erlassen.
Der angefochtene Bescheid war daher im oben dargelegten Umfang gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Wiener Gebietskrankenkasse zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Das Erkenntnis stützt sich auf die angeführte Judikatur des VwGH, der eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung zu entnehmen ist, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W151.2120587.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.01.2018