Norm
ABGB §1203 Abs2Rechtssatz
Im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer GesbR steht diesem ein Abfindungsanspruch zu. Ihm ist in Geld auszuzahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhielte, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Die Höhe des Abfindungsanspruchs ergibt sich im Rahmen der gesetzlichen Regelung aus zwei Faktoren, dem Wert des Gesellschaftsvermögens einerseits, dem Anteil des Ausscheidenden an diesem Vermögen andererseits. Die erste dieser Bezugsgrößen ist im Wege einer Abschichtungsbilanz (Auseinandersetzungsbilanz) zu ermitteln. Wenn es jedoch zu keiner Feststellung einer Abschichtungsbilanz kommt, kann der Ausscheidende auf Leistung der Abfindung klagen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131780Im RIS seit
18.01.2018Zuletzt aktualisiert am
15.09.2020