TE OGH 2017/11/21 4Ob215/17x

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Veröffentlicht am 21.11.2017
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen M***** K*****, geboren am ***** 2015, wegen Unterhalt, über das Rechtsmittel des Vaters G***** W*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 17. August 2017, GZ 2 R 189/17v-51, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts, mit dem dieses die Gebühren des Sachverständigen bestimmte und im Sinne des § 2 Abs 2 GEG über die Ersatzpflicht entschied. Die dagegen erkennbar als Rechtsmittel gerichtete Eingabe des Vaters ist nach § 62 Abs 2 Z 1 bzw Z 3 AußStrG (vgl RIS-Justiz RS0114330 [T7]) absolut unzulässig und daher zurückzuweisen, ohne dass es der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens infolge mangelnder anwaltlicher Fertigung bedurfte.

Schlagworte

kein Abo;

Textnummer

E120395

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0040OB00215.17X.1121.000

Im RIS seit

18.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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