TE OGH 2017/11/29 7Ob190/17t

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Veröffentlicht am 29.11.2017
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. R***** B*****, vertreten durch Anwaltspartnerschaft Dr. Krückl, Dr. Lichtl, Dr. Huber, Mag. Eilmsteiner Rechtsanwälte und Verteidiger in Strafsachen in Linz, gegen die beklagte Partei E***** AG, *****, vertreten durch Musey Rechtsanwalt GmbH in Salzburg, wegen 21.134,92 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 17. August 2017, GZ 3 R 93/17t-12, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom 5. Mai 2017, GZ 1 Cg 4/17d-8, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.411,20 EUR (darin enthalten 235,20 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat bei der Beklagten eine „Eigenheim/Haushaltsversicherung Sicher Wohnen Plus“ für sein Einfamilienhaus und den Wohnungsinhalt mit einer Vertragsdauer vom 18. 12. 2013 bis 1. 1. 2024 abgeschlossen.

In der Eigenheimversicherung und in der Haushaltsversicherung ist der Deckungsumfang jeweils wie folgt umschrieben:

„Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch

Katastrophenschutz bis 7.500 EUR pro Schadenfall und Versicherungsjahr: Niederschlags-, Hoch- und Schmelzwasser, Lawinen, Lawinenluftdruck, Erdsenkung, Muren, Überschwemmung, Erdbeben (Selbstbehalt 350 EUR) und witterungsbedingter Kanalrückstau.“

Der Eigenheimversicherung liegen die „Allgemeinen Bedingungen für die Eigenheimversicherung Sicher Wohnen Plus 2011 (ABEP 2011)“ zugrunde, der Haushaltsversicherung die „Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung Sicher Wohnen Plus 2011 (ABHP 2011)“:

Die ABEP 2011 lauten auszugsweise:

„Teil D – Sturmversicherung

Art 23 – Welche Gefahren und Schäden sind versichert?

1. Versichert sind Schäden, die

° durch die unmittelbare Einwirkung einer nachstehend genannten versicherten Gefahr (Schadenereignis) eintreten. Eine unmittelbare Einwirkung liegt auch dann vor, wenn Gebäudeteile, Bäume, Masten oder ähnliche Gegenstände gegen versicherte Sachen geworfen werden;

° als unvermeidliche Folgen eines Schadenereignisses eintreten;

° durch Abhandenkommen bei einem Schadenereignis eintreten.

- Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch

- Katastrophenschutz: Niederschlags- und Schmelzwasser, Hochwasser, Überschwemmung, Lawinen, Lawinenluftdruck, Erdsenkung, Muren, Erdbeben (Selbstbehalt 350 EUR), witterungsbedingter Kanalrückstau.

1.1 Als Sturm gilt ein Wind mit Spitzengeschwindigkeiten von mehr als 60 km/h. Für die Feststellung der Spitzengeschwindigkeit im einzelnen Fall ist die Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik maßgebend.

1.6 Als Niederschlags- und Schmelzwasser gilt Wasser aus witterungsbedingten Niederschlägen im Inneren des Gebäudes (innerhalb der tragenden Umschließungswände). Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn das Gebäude zum Zeitpunkt des Schadenereignisses vollständig geschlossen ist.

4. Folgende Schäden sind nicht versichert:

...

4.6 Schäden durch Wasser und dadurch verursachten Rückstau. Schäden durch Schmelz- oder Niederschlagswasser sind aber versichert, wenn das Wasser dadurch in ein Gebäude eindringt, dass feste Bestandteile oder ordnungsgemäß verschlossene Fenster oder Außentüren durch ein Schadenereignis beschädigt oder zerstört wurden.

4.12 Schäden, die dadurch entstanden sind,

- dass sich versicherte Bauwerke oder Teile davon in einem baufälligen Zustand befunden haben;

- dass im Zuge von Neu-, Zu- oder Umbauten versicherter Bauwerke Baubestandteile nicht oder noch nicht entsprechend fest mit einem sonstigen Bauwerk verbunden waren oder Bestandteile aus der üblichen Verbindung mit dem Bauwerk gelöst wurden.“

Die ABHP 2011 lauten auszugsweise:

„Teil B – Haushaltsversicherung

...

Art 19 – Welche Sachen und Kosten sind versichert?

1. Versicherte Sachen

1.1 Versichert ist Ihr gesamter Wohnungsinhalt

Art 20 – Welche Gefahren und Schäden sind versichert?

3. Sturmversicherung

- Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch

- Katastrophenschutz: Niederschlags- und Schmelzwasser, Hochwasser, Überschwemmung, Lawinen, Lawinenluftdruck, Erdsenkung, Muren, Erdbeben (Selbstbehalt 350 EUR), witterungsbedingter Kanalrückstau

3.1 Versichert sind Sachschäden, die an den versicherten Sachen

- durch die unmittelbare Einwirkung einer unter Punkt 3. versicherten Gefahr entstehen,

- durch die nachweisbare unvermeidliche Folge daraus und/oder Abhandenkommen unmittelbar dabei entstehen.

3.1.1 Als Sturm gilt ein Wind mit Spitzengeschwindigkeiten von mehr als 60 km/h. Für die Feststellung der Spitzengeschwindigkeit im einzelnen Fall ist die Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik maßgebend.

3.1.6 Als Niederschlags- und Schmelzwasser gilt Wasser aus witterungsbedingten Niederschlägen im Inneren des Gebäudes (innerhalb der tragenden Umschließungswände). Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn das Gebäude zum Zeitpunkt des Schadenereignisses vollständig geschlossen ist.

3.2 Für Katastrophenschäden (Punkt 3.1.6 bis 3.1.13) ist die Versicherungssumme mit 7.500 EUR pro Schadenfall und Versicherungsjahr begrenzt.

3.4 Folgende Schäden sind nicht versichert:

3.4.7 Schäden durch Niederschlags- oder Schmelzwasser

- an tragenden Gebäudeteilen und an der Außenseite des versicherten Gebäudes,

- an Außentüren und Fenstern;

- welche durch Öffnungen im Dach infolge von Umbauten, Anbauten, Neubauten bzw Reparaturarbeiten sowie durch offene Dachluken (Dachfenster bzw offene Fenster und Türen) entstehen.“

Der Kläger hat im Jahr 2016 sein Einfamilienhaus ausgebaut, wobei auch das Dach erneuert wurde. Während dieser Bauzeit ereignete sich in der Nacht vom 12. Mai auf den 13. Mai 2016 ein Wasserschaden, der aufgrund eines Sturms mit einer Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h, begleitet von massiven Regenfällen verursacht wurde. Der Wassereintritt begann im Bereich der oberen Geschoßdecke und führte zu Folgeschäden im Obergeschoß und auch im Erdgeschoß. Zum Zeitpunkt des Ereignisses hatte das Gebäude kein Dach und keinen Dachstuhl – es war mit Planen abgedeckt.

Der Kläger begehrt von der Beklagten den Ersatz für die Schäden am Gebäude in Höhe von 14.767,44 EUR (netto) und an den beschädigten Einrichtungsgegenständen in Höhe von 2.845 EUR (netto), sohin insgesamt 21.134,92 EUR (brutto). Diese Schäden seien durch den Sturm verursacht. Das Objekt sei bautechnisch ordnungsgemäß mit Planen abgedeckt gewesen, die allerdings dem Naturkatastrophenereignis keinen entsprechenden Widerstand hätten bieten können. Diese Abdeckung sei vom bautechnischen Standpunkt und auch vom Risiko einer Beeinträchtigung durch Sturm bzw Wasserschaden einem vorhandenen Dach gleichgestellt. Trotz der fachgerechten Absicherung des Hauses sei es aufgrund der Heftigkeit des Sturms zur teilweisen Abdeckung, verbunden mit Wassereintritt gekommen, wodurch sowohl die bauliche Substanz des Hauses als auch die Einrichtungsgegenstände beschädigt worden seien.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Die primär versicherte Gefahr des Niederschlagswassers im Rahmen des Katastrophenschutzes sei nicht gegeben gewesen, weil zum Zeitpunkt des Eintritts des Niederschlagswassers weder ein Dach noch ein Dachstuhl vorhanden gewesen seien und Versicherungsschutz nur bestehe, wenn das Gebäude zum Zeitpunkt des Ereignisses vollständig geschlossen sei. Auch sei der Risikoausschluss nach Art 23.4.12 ABEP 2011 gegeben, weil im Zeitpunkt des Wassereintritts das Dach sowie der Dachstuhl gelöst gewesen seien. Hinsichtlich des Wohnungsinhalts habe sich ebenfalls die primär versicherte Gefahr des Niederschlagswassers nicht verwirklicht, weil das Gebäude geöffnet gewesen sei. Ebenso sei der Risikoausschluss des Art 20.3.4.7 ABHP 2011 vorgelegen, da Öffnungen im Dach bestanden hätten, wodurch Niederschlagswasser eingedrungen sei. Bei den Schäden am Objekt und am Inventar handle es sich um Durchfeuchtungsschäden und nicht um Schäden durch ein Sturmereignis. Die vorhandene Planenabdeckung sei kein Bestandteil der versicherten Sache, da die Plane nicht der grundsätzlichen Gestaltung des Gebäudes entspreche, sondern einen Zwischenzustand während Umbauarbeiten darstelle. Das Abdecken und Entfernen des Daches und des Dachstuhls habe die Möglichkeit einer Gefahrenrealisierung im Sinn von eindringendem Niederschlagswasser gegenüber einem gedeckten Gebäude wesentlich erhöht. Eingedrungenes Niederschlagswasser weise selbst im Fall der Deckungspflicht sowohl bezüglich Gebäudeschäden als auch in Ansehung des Inventarschadens eine Deckungsrestriktion von 7.500 EUR auf. Die Forderung sei zudem überhöht.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Da zum Zeitpunkt des Eintritts des Niederschlagswassers weder ein Dach noch ein Dachstuhl vorhanden gewesen seien, sei die primär versicherte Gefahr des Niederschlagswassers im Rahmen des Katastrophenschutzes nicht gegeben. Dass der Kläger mit einer Abdeckplane sein Einfamilienhaus versehen habe, könne nicht als vollständig geschlossen gewertet werden. Zudem handle es sich bei der Plane um keinen Bestandteil der versicherten Sache, da sie nicht der grundsätzlichen Gestaltung des Gebäudes diene, sondern lediglich einem Zwischenzustand bei Umbauarbeiten entspringe. Damit treffe auch der Risikoausschluss nach Art 23.4.12 ABEP 2011 zu. Für sämtliche Gebäudeschäden bestehe daher keine Versicherungsdeckung. Aufgrund der im Wesentlichen gleichen Bedingungslage sei auch hinsichtlich des Wohnungsinhalts die primär versicherte Gefahr des Niederschlagswassers nicht gegeben, weil das Gebäude aufgrund des fehlenden Daches bzw Dachstuhls geöffnet gewesen sei. Ebenso sei der Risikoausschluss nach Art 20.3.4.7 ABHP 2011 verwirklicht, da Öffnungen im Dach bestanden hätten, wodurch Niederschlagswasser eingetreten sei.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Niederschlagswasser, nicht Sturm sei im vorliegenden Fall die zeitlich letzte Ursache der behaupteten Beschädigungen von Gebäude und Einrichtungsgegenständen gewesen. Ein bloß mit einer Abdeckplane abgedecktes Haus sei nicht „vollständig geschlossen“. Im Übrigen lägen aufgrund des fehlenden Daches während der Umbauarbeiten die Ausschlüsse nach Art 23.4.12 ABEP 2011 und Art 20.3.4.7 ABHP 2011 vor.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Planen, die während Umbauarbeiten anstelle des entfernten Daches das versicherte Gebäude vor Sturm, Regen und anderen Witterungseinflüssen schützen sollen, einer Qualifikation des Gebäudes als „vollständig geschlossen“ im Sinn des Art 23.1.6 ABEP 2011 bzw Art 20.3.1.6 ABHP 2011 entgegenstünden, höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht bestehe.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Klägers mit einem Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte begehrt, die Revision zurückzuweisen; hilfsweise ihr keine Folge zu geben.

Die Revision ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914, 915 ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RIS-Justiz RS0050063; RS0112256 [T10]). Es findet deshalb auch die Unklarheitenregelung des § 915 ABGB Anwendung. Unklarheiten gehen daher zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RIS-Justiz RS0050063 [T3]). Die Klauseln sind – wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren – objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen (RIS-Justiz RS0008901).

Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung. Durch sie wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahren versichert sind. Auf der zweiten Ebene (sekundäre Risikobegrenzung) kann durch einen Risikoausschluss ein Stück des von der primären Risikobegrenzung erfassten Deckungsumfangs ausgenommen und für nicht versichert erklärt werden. Der Zweck liegt darin, dass ein für den Versicherer nicht überschaubares und kalkulierbares Teilrisiko ausgenommen und eine sichere Kalkulation der Prämie ermöglicht werden soll. Mit dem Risikoausschluss begrenzt also der Versicherer von vornherein den Versicherungsschutz, ein bestimmter Gefahrenumstand wird von Anfang an von der versicherten Gefahr ausgenommen (RIS-Justiz RS0080166 [insbesondere T10], RS0080068). Als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommenen Gefahren einschränken oder ausschließen, dürfen Ausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert (RIS-Justiz RS0107031).

Haushaltsversicherung:

2.1 Nach Art 19.1.1 iVm Art 20.3.1 ABHP 2011 sind in der Haushaltsversicherung Sachschäden am Wohnungsinhalt versichert, die durch unmittelbare Einwirkung einer unter Punkt 3. versicherten Gefahr oder durch die nachweisbar unvermeidliche Folge daraus entstehen. Punkt 3. nennt – soweit hier interessierend – Sturm sowie Niederschlagswasser als versicherte Gefahren.

2.2 Der Kläger beruft sich darauf, dass die Schäden durch die versicherte Gefahr „Sturm“ und den dadurch ermöglichten Wassereintritt entstanden seien, die Beklagte hingegen erachtet den Schaden durch die versicherte Gefahr „Niederschlagswasser“ als eingetreten.

2.3 Ob die Feuchtigkeitsschäden am Wohnungsinhalt durch die unmittelbare Einwirkung des Sturms oder als unvermeidliche Folge daraus oder aber durch den Eintritt von Niederschlagswasser entstanden sind, ist im Rahmen der Haushaltsversicherung nicht nur für den Deckungsumfang, sondern auch für die Frage der Anwendbarkeit des Ausschlusses nach Art 20.3.4.7 ABHP 2011 von Bedeutung.

2.4 Sturm wirkt dann unmittelbar ein, wenn er die zeitlich letzte Ursache des Sachschadens ist. „Unmittelbare Einwirkung“ ist zB, wenn versicherte Sachen durch den Druck oder den Sog aufprallender Luft beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen; insbesondere wenn bewegliche Sachen umgeworfen oder aus erhöhter Position auf eine tiefer gelegene Fläche hinuntergeworfen werden und dadurch zerbrechen oder sonst beschädigt werden (RIS-Justiz RS0109771 = 7 Ob 83/98a mwN). Die zeitlich letzte Ursache des Schadeneintritts (Feuchtigkeitsschäden an Einrichtungsgegenständen) war hier das Niederschlagswasser und nicht der Sturm. Die Schäden sind damit nicht durch die unmittelbare Einwirkung von Sturm entstanden.

2.5 Betrachtet man weiters den Wortlaut des Art 20.3.1 ABHP 2011 in seiner Gesamtheit, so verdeutlicht die Wortfolge „durch die nachweisbar unvermeidlichen Folgen daraus“ auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar verständlich die zwingende Anknüpfung an die vorangehende Voraussetzung „durch unmittelbare Einwirkung einer unter Punkt 3. versicherten Gefahr“. Daraus folgt, dass der Sachschaden die nachweisbar unvermeidliche Folge einer unmittelbaren Einwirkung einer nach Art 3 versicherten Gefahr (hier konkret Sturm) auf den versicherten Gegenstand sein muss. Dies ist hier nicht der Fall. Der Sturm wirkte nicht unmittelbar auf den versicherten Wohnungsinhalt, sodass die entstandenen Feuchtigkeitsschäden auch keine unvermeidliche Folge der Einwirkung durch Sturm sind. Der an den Einrichtungsgegenständen eingetretene Sachschaden ist vielmehr gerade nicht durch den Sturm, sondern durch den Eintritt von Niederschlagswasser verursacht worden.

2.6 Unabhängig davon, ob der Schaden wie vom Kläger behauptet überhaupt von der primären Risikobegrenzung erfasst ist, was dahingestellt bleiben kann, greift der Risikoausschluss nach Art 20.3.4.7 ABHP 2011. Danach sind nämlich Sachschäden durch Niederschlags- oder Schmelzwasser nicht versichert, welche durch Öffnungen im Dach infolge von Umbauten, Anbauten, Neubauten bzw Reparaturarbeiten sowie durch offene Dachluken (Dachfenster bzw offene Fenster und Türen) entstehen.

Unter Dach versteht man allgemein den oberen Abschluss eines Gebäudes, bestehend aus dem Tragwerk und der Dachdeckung (Dachhaut) (vgl etwa VwGH 2008/06/0080), aber nicht während der Durchführung von Bauarbeiten provisorisch gespannte Abdeckplanen, die während der Zeit des Umbaus vor schädlichen Einflüssen schützen und Beeinträchtigungen durch Sturm und Wasser hintanhalten sollen. Nach allgemeinem Verständnis besteht nach dem Abtragen der gesamten Dachkonstruktion selbst dann eine Öffnung im Dach im Sinn der Bedingung, wenn diese mit einer Plane während der Bauarbeiten abgedeckt ist. Durch den insoweit eindeutigen Wortlaut der Bestimmung stellt der Versicherer klar, dass er mit Um-, An- und Neubauten sowie Reparaturarbeiten verbundene erhöhte Risiken des Eintretens von Niederschlagswasser über eine im Zuge dieser Tätigkeit geschaffene Öffnung im Dach gerade nicht tragen und daher derartige Schäden aus dem Versicherungsschutz ausnehmen möchte.

2.7 Die Vorinstanzen beurteilten daher den Ausschluss nach Art 20.3.4.7 ABHP 2011 zutreffend als gegeben.

Gebäudeversicherung:

3.1 Auch hier gilt, dass die Frage, ob die Deckung überhaupt von der primären Risikobegrenzung umfasst ist, nicht geklärt werden muss. Weiters ist für die Frage des Deckungsschutzes im Rahmen der Gebäudeversicherung eine Differenzierung dahingehend, ob die Schäden als unvermeidliche Folge eines Sturms oder aufgrund des Eintritts von Niederschlagswasser entstanden sind, nicht erforderlich.

3.2 Art 23.4.12 ABEP 2011 schließt nämlich allgemein den Versicherungsschutz für Schäden aus, die unter anderem dadurch entstanden sind, dass im Zuge von Neu-, Zu-
oder Umbauten versicherter Bauwerke, Baubestandteile nicht oder nicht entsprechend fest mit dem sonstigen Bauwerk verbunden waren oder Baubestandteile aus der üblichen Verbindung mit dem Bauwerk gelöst wurden. Hier wurde vom Haus das Dach entfernt.

Im Übrigen kann auf die Ausführungen zum Ausschluss nach Art 20.3.4.7 ABHP 2011 verwiesen werden. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Plane mit dem Bauwerk fest verbunden war, stellt sich auch in diesem Zusammenhang nicht, weil der alternativ angeführte Ausschlussgrund vorliegt. Die Schäden am Bauwerk entstanden nämlich dadurch, dass im Zuge von Umbauarbeiten die Dachkonstruktion abgetragen und damit Baubestandteile aus der üblichen Verbindung mit dem Bauwerk gelöst worden waren. Auch hier weist der Versicherer klar darauf hin, dass er das erhöhte Risiko von Schadenseintritten im Zuge der näher bezeichneten Tätigkeiten nicht übernimmt. Die Vorinstanzen bejahten das Vorliegen des Ausschlusses auch hier richtig.

3.3 Soweit der Kläger auf die Entscheidung des BGH IV ZR 87/91 verweist, übersieht er, dass dort kein vergleichbarer Ausschluss vereinbart war.

4. Der Revision war der Erfolg zu versagen.

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Textnummer

E120379

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0070OB00190.17T.1129.000

Im RIS seit

18.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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