TE OGH 2017/11/29 1Ob148/17x

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Veröffentlicht am 29.11.2017
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr.  Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin S***** W*****, vertreten durch die Hajek & Boss & Wagner Rechtsanwälte OG, Eisenstadt, gegen den Antragsgegner E***** E***** W*****, vertreten durch Mag. Michael Lang, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG, über die außerordentlichen Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 1. Juni 2017, GZ 20 R 149/16k-74, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Eisenstadt vom 13. Oktober 2016, GZ 14 Fam 6/13h-67, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

II. Dem Revisionsrekurs der Antragstellerin wird Folge gegeben. Die Entscheidung des Rekursgerichts, die im Übrigen unberührt bleibt, wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichts in Ansehung des Spruchpunkts 3. mit folgender Maßgabe wiederhergestellt wird:

„3. Die Antragstellerin ist schuldig, dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung von 104.163,77 EUR binnen sechs Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens zu zahlen.“

Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin die mit 3.340,92 EUR (darin enthalten 396,82 EUR USt und 960 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens sind nur noch Fragen im Zusammenhang mit der Zuweisung einer Liegenschaft mit einem darauf während aufrechter Ehe errichteten Einfamilienhaus, das die eheliche Wohnung darstellte, und der Ausgleichszahlung bzw der dafür zu gewährenden Leistungsfrist.

Die Antragstellerin begehrte zunächst, dass die vormalige eheliche Wohnung in ihrem Eigentum verbleibe; in eventu, dass das Einfamilienhaus nach erfolgter Löschung des zugunsten des Antragsgegners einverleibten Wohnungsrechts sowie des Belastungs- und Veräußerungsverbots der gerichtlichen Feilbietung unterliege und der Verkaufserlös ihr zugewiesen werde. In der Tagsatzung vom 12. 5. 2016 änderte sie ihr Begehren dahin, dass sie nicht mehr die Zuweisung des Einfamilienhauses an sie, sondern die gerichtliche Feilbietung beantragte. Dazu brachte sie zusammengefasst vor, während aufrechter Ehe sei auf einer von ihr in die Ehe eingebrachten Liegenschaft ein Einfamilienhaus errichtet worden, wobei der Bau zum größten Teil von ihr bzw ihren Eltern, in geringerem Umfang auch über Kredite finanziert worden sei. Das Wohnhaus repräsentiere mit der Garage und der Liegenschaft einen Verkehrswert von rund 530.000 EUR. Mit Notariatsakt vom 6. 3. 2003 habe sie dem Antragsgegner ein Wohnungsrecht sowie ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu seinen Gunsten eingeräumt. Aufgrund seines unzumutbaren Verhaltens sei dem Antragsgegner mit einstweiliger Verfügung vom 8. 11. 2012 die Rückkehr in die eheliche Wohnung verboten worden.

Der Antragsgegner beantragte für den Fall, dass die vormalige Ehewohnung bei der Antragstellerin verbleibe, eine Ausgleichszahlung von 587.000 EUR und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass der Bau des Hauses durch ein Bausparkassendarlehen finanziert worden sei, welches während aufrechter Ehe ausschließlich aus seinen Mitteln zurückgeführt worden sei. Der Verkehrswert der Liegenschaft betrage 650.000 EUR, wobei er auf die Ehewohnung angewiesen sei, weil er über keine Wohnmöglichkeit verfüge. Jedenfalls sei ihm das zu seinen Gunsten eingeräumte Wohnungsrecht samt Belastungs- und Veräußerungsverbot abzugelten.

Ausgehend von den Beiträgen der Streitteile bei der Errichtung der ehelichen Wohnung gelangte das Erstgericht zu einer Aufteilung im Verhältnis 2 : 1 zugunsten der Antragstellerin. Es sprach – soweit noch von Relevanz – aus, dass die Liegenschaft mit dem vormals ehelichen Wohnhaus samt Inventar der Antragstellerin verbleibe (Spruchpunkt 1.), der Antragsgegner schuldig sei, der Löschung des auf der Liegenschaft zu seinen Gunsten einverleibten Wohnungsrechts sowie Belastungs- und Veräußerungsverbots zuzustimmen, wobei seine Zustimmung mit Rechtskraft dieses Beschlusses als erteilt gelte (Spruchpunkt 2.) und verpflichtete in Punkt 3. die Antragstellerin, dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung von 104.163,77 EUR „zuzüglich ab dem Tag der Antragstellung 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Beschlusses zu Handen des Antragsgegnervertreters bei sonstiger Exekution zu bezahlen“. Die Finanzierung des Hausbaus sei über ein Wohnbauförderungsdarlehen und weitere Kredite erfolgt, wobei sämtliche anfallenden Rechnungen für die beim Hausbau tätigen Handwerker von der Mutter der Antragstellerin beglichen worden seien, die auch das Wohnbauförderungsdarlehen zurückgezahlt habe. Die Rückzahlung der übrigen Kredite habe entsprechend einer Vereinbarung der Streitteile zwar zunächst der Antragsgegner übernommen. Über dessen Vermögen sei jedoch im Jahr 2006 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, weswegen die Antragstellerin auch die Zahlung der Raten übernommen und mit Hilfe ihrer Eltern im Jahr 2011 einen der aushaftenden Kredite getilgt habe. Abzüglich des Verkehrswerts der von der Antragstellerin in die Ehe eingebrachten Liegenschaft zuzüglich des Inventars ergebe sich eine aufzuteilende Wertsteigerung von 340.507 EUR, sodass sich ein Anteil des Antragsgegners von 113.502,33 EUR errechne. Unter Berücksichtigung der übrigen [nicht mehr strittigen] Positionen ergebe sich eine Ausgleichszahlung zugunsten des Antragsgegners von 104.163,77 EUR. Eine Feilbietung der Liegenschaft, wie von der Antragstellerin zuletzt angestrebt, scheide aus, weil diese nicht im Miteigentum der Streitteile stehe. Da die Antragstellerin über keine Ersparnisse, mit Rechtskraft des Beschlusses aber über eine lastenfreie Liegenschaft verfüge, sei ein Zeitraum von sechs Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses zur Beschaffung der Mittel für die Ausgleichszahlung angemessen.

Das Rekursgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichts dahin ab, dass es die Antragstellerin schuldig erkannte, dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung von 104.163,77 EUR binnen 14 Tagen zu leisten, und gab dem Rechtsmittel des Antragsgegners im Übrigen nicht Folge. Die Leistungsfrist sei im Einzelfall nach billigem Ermessen festzusetzen, wobei dem Erstgericht darin zuzustimmen sei, dass auf Seiten der Antragstellerin eine Stundung zur Finanzierung des Ausgleichsbetrags notwendig sei. Dieses habe jedoch übersehen, dass der Antragsgegner zur Anschaffung einer neuen Wohnmöglichkeit auf eben diesen Betrag angewiesen sei, weswegen ihm eine Stundung nicht zugemutet werden könne. Daher sei die Frist zur Leistung der Ausgleichszahlung mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Beschlusses festzusetzen. Aufgrund der Dauer des Rekursverfahrens sei der Antragstellerin ausreichend Zeit „zur Finanzierung“ zur Verfügung gestanden.

Rechtliche Beurteilung

I. Zum außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners:

1. Erfolgt die überwiegende Wertschöpfung während der Ehe, ist die von einem oder beiden ehemaligen Partnern eingebrachte Liegenschaft als Ganzes in die Aufteilung einzubeziehen (RIS-Justiz RS0057681; Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, Ehe- und Partnerschaftsrecht § 82 EheG Rz 9 mwN). Aber auch dann, wenn die gesamte Liegenschaft in die Aufteilungsmasse fällt, ist der Wert des von einem Teil (hier der Antragstellerin) eingebrachten Grundes wertverfolgend zu berücksichtigen und vor Ermittlung der Ausgleichszahlung mit ihrem noch vorhandenen Wert von der Aufteilungsmasse abzuziehen (1 Ob 188/16b mwN; RIS-Justiz RS0057490 [T1]). Aus welchen Gründen anders vorzugehen wäre, fiele die Liegenschaft – wie der Antragsgegner meint – nach den Grundsätzen des § 82 Abs 2 EheG – dessen Tatbestandsvoraussetzungen er gar nicht behauptet – in die Aufteilungsmasse, vermag er schon gar nicht darzulegen und zeigt damit auch keine Fehlbeurteilung der Vorinstanzen auf, wenn er sich dagegen wendet, dass diese den Verkehrswert der von der Antragstellerin in die Ehe eingebrachten Liegenschaft vom Gesamtwert abgezogen und ihr zugewiesen haben.

2. Die Übertragung von dinglichen Rechten an der (vormaligen) Ehewohnung kann Gegenstand der richterlichen Gestaltung im Aufteilungsverfahren sein (zum Wohnungsgebrauchsrecht vgl RIS-Justiz RS0057275). Auch die Löschung eines (auch wechselseitigen) Veräußerungs- und Belastungsverbots zugunsten der vormaligen Ehegatten ist als Maßnahme im Sinne des § 93 EheG anzuordnen, etwa wenn eine Liegenschaftshälfte zu übertragen ist (RIS-Justiz RS0057958 [T1]; RS0125923). Die Entscheidungen der Vorinstanzen entsprechen diesen Grundsätzen. Warum das Wohnungsgebrauchsrecht einer Schenkung des halben Miteigentumsanteils an der Liegenschaft gleichzuhalten wäre, wie der Antragsgegner meint, ist nicht nachvollziehbar, wobei bereits das Rekursgericht den diesbezüglichen Überlegungen des Antragstellers zutreffend entgegen gehalten hat, dass sogar bei Schenkungen eines Ehegatten an den anderen der Wert der geschenkten Sache bei der Ermittlung des dem Geschenkgeber aufzuerlegenden Ausgleichsbetrags regelmäßig ohnedies außer Betracht zu bleiben hat (1 Ob 99/13k; RIS-Justiz RS0113358).

3. Die Anträge der Parteien sind im Aufteilungsverfahren nur als das Gericht nicht bindende Vorschläge anzusehen (RIS-Justiz RS0008525 [T3; T4; T7; T11; T14; T15; T16]). Auch ist nicht zu erkennen, inwieweit der Antragsgegner in seiner Rechtsstellung nachteilig betroffen sein soll (vgl dazu RIS-Justiz RS0099378), weil der Antragstellerin die Liegenschaft zugewiesen wurde, obwohl sie diesen Antrag zuletzt nicht mehr aufrecht hielt.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss insoweit nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

II. Zum Revisionsrekurs der Antragstellerin:

1. Hat ein Teil eine Ausgleichszahlung zu leisten, kann das Gericht nach § 94 Abs 2 EheG nicht nur die Entrichtung in Teilbeträgen, sondern auch eine „Stundung“, also eine längere Leistungsfrist, anordnen (9 Ob 155/03i). Maßgebend dafür sind die Billigkeitserwägungen, die darauf Rücksicht zu nehmen haben, dass nach dem konkreten Stand der beiderseitigen Lebensverhältnisse eine wirtschaftliche Grundlage der nunmehr getrennten Lebensführung für beide Teile, soweit möglich, gesichert bleibt. Jede Zahlungsverpflichtung eines vormaligen Ehegatten, die diesen selbst in seiner neuen wirtschaftlichen Lage nicht wohl bestehen ließe, widerspräche der nach § 94 Abs 1 EheG zu beachtenden Billigkeit (RIS-Justiz RS0057579).

2. Zwar trifft es zu, dass der Ausgleichszahlungspflichtige insbesondere bei langer Verfahrensdauer oder überhaupt dann, wenn er nach den Umständen des Falls mit der Festsetzung einer Ausgleichszahlung rechnen musste, im Laufe des Verfahrens in zumutbarer Weise Vorsorge zu treffen hat, um seiner Zahlungsverpflichtung fristgerecht nachkommen zu können (vgl RIS-Justiz RS0057702 [T1; T2; T3]; RS0057642). Dessen ungeachtet hat das Rekursgericht mit seiner Verkürzung der Leistungsfrist von sechs Monaten auf 14 Tage seinen Ermessensspielraum überschritten, weswegen der Revisionsrekurs der Antragstellerin entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) Ausspruch des Rekursgerichts zulässig ist.

3. Selbst im Hinblick auf eine lange Verfahrensdauer billigt die Rechtsprechung dem Ausgleichszahlungspflichtigen regelmäßig eine längere als eine bloß 14-tägige Leistungsfrist zu. So wurde in der Entscheidung 8 Ob 615/88 die Zahlungsfrist für die Ausgleichszahlung mit Blick auf die lange Verfahrensdauer mit zwei Monaten festgesetzt. In der Entscheidung 1 Ob 185/16m wurde in der Festsetzung einer Frist von drei Monaten für die Leistung einer Ausgleichszahlung von 228.425 EUR in Anbetracht der langen Verfahrensdauer keine Fehlbeurteilung erkannt. Im Fall eines bereits vier Jahre anhängigen Verfahrens, in dem die Antragsgegnerin die Zuweisung des Einfamilienhauses an sich anstrebte, weshalb sie mit der Festsetzung einer Ausgleichszahlung rechnen musste, sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass die Gewährung einer bloß dreimonatigen Zahlungsfrist vertretbar sei (8 Ob 56/07d). In der Entscheidung 3 Ob 44/03x sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass ein Zeitraum von einigen Monaten für eine Kreditbeschaffung im Allgemeinen als ausreichend angesehen wird. Im Beschluss zu 1 Ob 187/14b wurde eine Frist von sechs Monaten für die Leistung einer Ausgleichszahlung von 55.000 EUR als angemessen erachtet.

4.1 Hier steht fest, dass die Antragstellerin über keine Ersparnisse verfügt, um die ihr auferlegte Ausgleichszahlung von 104.163,77 EUR zu finanzieren. Ausgehend davon erkennt auch das Rekursgericht grundsätzlich die Notwendigkeit einer Stundung zur Finanzierung des Ausgleichsbetrags an, meint aber offenbar, diesem Umstand sei bereits durch die Dauer des Rekursverfahrens selbst Genüge getan. Dem kann nicht gefolgt werden.

4.2 Aufgrund der Höhe des ihr auferlegten Ausgleichsbetrags bedarf es entweder einer Kreditaufnahme durch die Antragstellerin, um den Ausgleichsbetrag zu finanzieren, oder diese entschließt sich überhaupt zum Verkauf der Liegenschaft. Hier liegt letzteres besonders nahe, hat die Antragstellerin zuletzt doch ausdrücklich die gerichtliche Feilbietung der Liegenschaft angestrebt. Auch wenn sie wegen des von ihr zu Verfahrensbeginn gestellten Begehrens nicht davon ausgehen durfte, dass sie unter keinen Umständen zur Leistung einer Ausgleichszahlung verhalten werden wird, fällt besonders ins Gewicht, dass sie erst mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens in die Lage versetzt ist, die Löschung der zugunsten des Antragsgegners einverleibten bücherlichen Rechte zu begehren. Verfügt die Antragstellerin über keine ausreichenden Mittel, kommt eine Kreditaufnahme durch sie realistischer Weise nicht in Betracht, wenn nicht die Verpflichtung des Antragsgegners, in die Löschung des Belastungsverbots einzuwilligen, rechtskräftig feststeht, werden Kreditinstitute doch regelmäßig auf einer bücherlichen Sicherstellung bestehen. Solange auch noch ein anderer Verfahrensausgang in Betracht kommt, kann ihr darüber hinaus sinnvoll auch nicht zugemutet werden, sonst Vorbereitungen für eine Kreditaufnahme zu treffen. Auch Vorbereitungen für eine Veräußerung der Liegenschaft kommen vernünftigerweise erst in Betracht, wenn von der Löschung des Veräußerungsverbots und des Wohnungsgebrauchsrechts verlässlich ausgegangen werden kann. Damit treffen aber auch die Überlegungen des Rekursgerichts zur Dauer des Verfahrens in zweiter Instanz nicht zu; die von ihm zugestandene Frist von 14 Tagen kann mit den auch nach § 94 Abs 2 EheG gebotenen Billigkeitserwägungen nicht in Einklang gebracht werden. Die Antragstellerin muss die Ausgleichszahlung entweder durch eine Kreditaufnahme oder aus dem Erlös der Veräußerung der Liegenschaft finanzieren, sodass kein Anlass besteht, von dem durch den Obersten Gerichtshof in ähnlich gelagerten Fällen vertretenen Grundsatz, wonach dem Zahlungspflichtigen regelmäßig ein Zeitraum von einigen Monaten ab Rechtskraft für die Beschaffung der finanziellen Mittel zuzugestehen ist, abzugehen. Berücksichtigt man die Höhe der der Antragstellerin auferlegten Ausgleichszahlung und den Umstand, dass ohne die Löschung der zugunsten des Antragsgegners bücherlich eingetragenen Rechte eine Mittelbeschaffung realistischer Weise nicht zu erwarten ist, entspricht eine Frist von sechs Monaten der Billigkeit.

5. Dem Revisionsrekurs der Antragstellerin ist damit Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichts in ihrem Punkt 3. wiederherzustellen. Dabei ist dem Spruch des Erstgerichts in diesem Punkt eine klarere Fassung zu geben.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 AußStrG. Gegenstand des Verfahrens in dritter Instanz war nur noch das Begehren der Antragstellerin auf Verlängerung der

Leistungsfrist für die Ausgleichszahlung (auf sechs Monate). Damit ist sie zur Gänze durchgedrungen, sodass es der Billigkeit entspricht, dem Antragsgegner die Kosten ihres Revisionsrekurses aufzuerlegen. Als Bemessungsgrundlage ist in einem solchen Fall der Betrag der Ausgleichszahlung und nicht, wie im Kostenverzeichnis der Antragstellerin, der Betrag von 641.871,13 EUR heranzuziehen.

Textnummer

E120381

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00148.17X.1129.000

Im RIS seit

18.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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