TE Vwgh Beschluss 2017/12/12 Ra 2017/05/0291

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Veröffentlicht am 12.12.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 2002 §15 Abs1;
AWG 2002 §79 Abs2 Z3;
B-VG Art133 Abs4;
VStG §9 Abs7;
VStG §9;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der revisionswerbenden Partei T T in H, vertreten durch Dr. Alexander Pflaum, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rechte Bahngasse 10/19D, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 11. Oktober 2017, Zl. LVwG-S-2183/001-2016, betreffend Übertretung des AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Soweit in den Revisionszulässigkeitsgründen ein Abweichen von der hg. Judikatur geltend gemacht wird (Z. 1, 4 und 5), wäre konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - anzugeben gewesen, von welcher Judikatur abgewichen worden sein soll (vgl. VwGH 6.10.2015, Ra 2015/02/0187).

5 Der Revisionswerber wurde im Übrigen bestraft, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K GmbH zu verantworten hat, dass dieses Unternehmen nicht gefährliche Abfälle entgegen den Bestimmungen des AWG 2002 abgelagert hat. § 9 VStG regelt die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit bei Tatbegehung durch (selbst verschuldensunfähige) juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften (vgl. z.B. Raschauer/Wessely, VStG2, 203, Rz 1). Seine Stellung als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K GmbH bestreitet der Revisionswerber in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht. Warum angesichts dessen nach dem Wortlaut des § 9 VStG die Bestrafung des Revisionswerbers zu unrecht erfolgt sein sollte, wird in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht nachvollziehbar dargelegt.

6 Abgesehen davon setzt nach dem klaren Wortlaut des § 9 Abs. 7 VStG die Haftung der juristischen Person die Verhängung einer Geldstrafe voraus, und die Bestimmung regelt somit nicht, wer für die Tatbegehung verantwortlich ist. Eine grundsätzliche Rechtsfrage scheidet damit diesbezüglich aus (vgl. VwGH 29.9.2016, Ra 2016/05/0078).

7 Dass die Übernahme einer Geschäftsführerschaft für die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit von Relevanz sein kann, wiewohl der Revisionswerber als Geschäftsführer selbst keine "Tätigung von Ablagerungen iSd AWG" (Z 2 der Revisionszulässigkeitsgründe) vorgenommen hat, versteht sich auf der Grundlage des § 9 VStG von selbst.

8 Wenn sich der Revisionswerber auf sein Vorbringen zum Nichtvorliegen des Verschuldens beruft (Z 3 der Revisionszulässigkeitsgründe), so wäre in den Revisionszulässigkeitsgründen darzulegen gewesen, welches konkrete Vorbringen der Revisionswerber damit meint.

9 Das Verwaltungsgericht hat schließlich unter Bezugnahme auf VwGH 23.4.2009, 2006/07/0164, ausgeführt, weshalb bei der hier gegenständlichen Tat von einer Ablagerung auszugehen ist (Seite 11 des Erkenntnisses). Damit setzen sich die Revisionszulässigkeitsgründe (siehe deren Z 6, wo das "Ablagern" in Frage gestellt wird) nicht auseinander. Außerdem ist das Verwaltungsgericht in seiner Begründung (Seite 12 des Erkenntnisses) von einem "sonstigen Umgang" mit nicht gefährlichen Abfällen iSd § 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 ausgegangen, durch den die öffentlichen Interessen nicht beeinträchtigt werden dürfen, und hat sich insofern hinsichtlich der inkriminierten Tätigkeit nicht - spruchwidrig - auf § 15 Abs. 1 AWG 2002 als Übertretungsnorm berufen. Abgesehen davon erfasst § 79 Abs. 2 Z 3 iVm § 15 Abs. 3 AWG eine Ablagerung von Abfällen, die entgegen § 15 Abs. 3 zweiter Satz AWG nicht in einer hiefür genehmigten Deponie erfolgt.

10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 12. Dezember 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050291.L00

Im RIS seit

17.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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