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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/05/0288Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. K Z und 2. J Z, beide in W, beide vertreten durch Aigner Rechtsanwalts GmbH in 2700 Wiener Neustadt, Eyerspergring 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 7. September 2017, Zl. LVwG-AV-341/001-2016, betreffend Antrag auf Bauauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Stadt W; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Ing. D K, W), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag der Revisionswerber auf Erlassung eines Bauauftrages wegen Konsensabweichungen gegen ihren Nachbarn, den Mitbeteiligten, abgewiesen. Das Verwaltungsgericht kam auf Grund einer Würdigung etlicher Beweise (Seiten 13 f des Erkenntnisses) zu dem Schluss, dass keine Konsensabweichungen vorliegen. Diesen Darlegungen wird in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht substantiiert entgegengetreten. Es ist daher von dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt auszugehen (vgl. VwGH 3.10.2016, Ra 2016/06/0110, mwN).
6 Den Fragen, ob ein den Revisionswerbern nicht ordnungsgemäß zugegangener bzw. zugestellter Auswechslungsplan als Antrag auf Erteilung einer neuen Baubewilligung anzusehen ist, ob unbeschadet einer rechtskräftig gewordenen Baubewilligung eine neuerliche Bauverhandlung über den Auswechslungsplan durchgeführt werden muss, wenn der Bauherr das Bauvorhaben abweichend von den bereits im Auswechslungsplan eingereichten Unterlagen ausführt, und ob sich aus der hg. Judikatur eine Beeinträchtigung subjektivöffentlicher "Interessen" bei Untersagung eines geringfügigen Überbaues (durch die Anbringung von Wärmedämmung), der eine faktische Enteignung der Revisionswerber darstellte, ableiten lässt, kommt daher im vorliegenden Fall nur theoretische Bedeutung zu. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG aber nicht zuständig (vgl. VwGH 12.8.2014, Ra 2014/06/0015).
7 Soweit in den Revisionszulässigkeitsgründen moniert wird, dass eine (von den Revisionswerbern nicht beantragte) mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht unterblieben sei, wird nicht substantiiert dargelegt, dass - und zutreffendenfalls welche - konkreten sachverhaltsbezogenen Behauptungen von den Revisionswerbern im Beschwerdeverfahren aufgestellt oder welche im Berufungsbescheid getroffenen beweiswürdigenden Ausführungen bzw. Feststellungen bekämpft wurden, aufgrund derer vom Verwaltungsgericht auch ohne einen Antrag der Revisionswerber eine mündliche Verhandlung hätte durchgeführt werden müssen (vgl. VwGH 26.4.2017, Ra 2017/05/0015).
8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 12. Dezember 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050287.L00Im RIS seit
17.01.2018Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018