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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AlVG 1977 §49 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gall, Dr. Stöberl und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des W V in Wien, vertreten durch Dr. Claudine Vartian, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarkservice Wien vom 18. Oktober 1999, Zl. LGSW/Abt.10-AlV/1218/56/1999-1418, betreffend Unterlassung einer Kontrollmeldung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 für die Zeit vom 13. April 1999 bis 13. Mai 1999 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die für den 13. April 1999 vorgeschriebene Kontrollmeldung ohne triftigen Entschuldigungsgrund nicht eingehalten und sich erst am 14. Mai 1999 wieder gemeldet habe.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Der gegenständliche Beschwerdefall gleicht hinsichtlich der maßgebenden Sach- und Rechtslage im Wesentlichen der mit dem hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2000, Zl. 99/03/0354, entschiedenen Rechtssache. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG genügt daher der Hinweis auf dieses Erkenntnis.
Auf den vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Mai 2000 vorgelegten Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 2. Mai 2000 kann zufolge des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemachten Neuerungsverbotes nicht eingegangen werden. Dass die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice verpflichtet wäre, nach Einlangen eines - keine triftigen Gründe enthaltenden - Entschuldigungsschreibens einen neuen Kontrolltermin vorzuschreiben, kann dem Gesetz (§ 49 Abs. 2 AlVG) nicht entnommen werden. Es liegt in einem solchen Fall vielmehr am Arbeitslosen, den Fortbezug des Arbeitslosengeldes geltend zu machen. Hiezu bedarf es jedenfalls einer Meldung beim Arbeitsmarktservice (vgl. Dirschmied, Arbeitslosenversicherungsrecht3, 326), die im Beschwerdefall erst am 14. Mai 1999 erfolgt ist.
Es war somit auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 7. Juni 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999030416.X00Im RIS seit
18.10.2001