Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §17;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des WM in T (Bundesrepublik Deutschland), vertreten durch Dr. Georg Huber, Rechtsanwalt in 6330 Kufstein, Josef-Egger-Straße 8, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 4. März 1997, Zl. 12/280-6/1996, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt II, soweit in diesem die Berufung gegen den Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 18. November 1996 als unbegründet abgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von S 12.950,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 18. November 1996 wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt:
"Sie haben am 31.03.1996 um 16.32 Uhr in Mühlbachl auf der Bundesstraße B 182, bei km 15,000, Fraktion Matreiwald auf der so genannten 'Gschleirs Geraden' in Richtung Norden den PKW mit dem Kennzeichen STA-DA 560 gelenkt
1. und ein Fahrzeug überholt obwohl für Sie nicht einwandfrei erkennbar war, ob Sie das Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen werden können, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern, wodurch der Lenker des im Zuge des Überholmanövers entgegenkommenden PKW's zum Ablenken/und/Auslenken seines Fahrzeuges gezwungen wurde.
2. Als Sie einige PKW's überholt hatten, kam ihnen ein PKW entgegen und Sie mussten Ihren PWK unmittelbar zwischen zwei in Richtung Norden fahrenden PKWs zurück auf den in Richtung Norden führenden Fahrstreifen lenken. Der PKW, der dann hinter Ihrem Fahrzeug war, musste stark abbremsen, um ihnen das Einordnen zu ermöglichen und damit eine gefährliche Situation verhindern.
3. und in einer unübersichtlichen Kurve ein mehrspuriges Fahrzeug überholt."
Dadurch habe der Beschwerdeführer zu 1. § 16 Abs. 1 lit. c StVO 1960, zu 2. § 16 Abs. 1 lit. a StVO 1960 und zu 3. § 16 Abs. 2 lit. b StVO 1960 verletzt, weshalb für jede dieser Übertretungen gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,-- verhängt wurde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers insoweit stattgegeben, als mit Spruchpunkt I. das bekämpfte Straferkenntnis hinsichtlich dessen Spruchpunkt 1. behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt wurde.
Mit Spruchpunkt II. wurde die Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 2. und 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde die als erwiesen angenommene Tat dahingehend "präzisiert", dass dem zweiten Satz die Wortfolge "wodurch er durch sie behindert wurde" angefügt wurde. Im Spruchpunkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses habe die als erwiesen angenommene Tat statt "in" richtigerweise "vor" zu lauten. Hinsichtlich Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sei verletzte Verwaltungsvorschrift "§ 16 Abs. 1 lit. c StVO".
Zur Begründung führte die belangte Behörde - hinsichtlich Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses - aus, dass die Verwaltungsübertretung des § 16 Abs. 1 lit. c StVO 1960 durch die Aussage des als Zeugen vernommenen Meldungslegers als erwiesen anzunehmen sei. Hinsichtlich Spruchpunkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses stehe fest, dass der Beschwerdeführer vor einer unübersichtlichen Kurve ein mehrspuriges Fahrzeug überholt habe. Aus dem Gutachten des beigezogenen Sachverständigen, ergebe sich, dass die erforderliche freie Sicht nicht gegeben gewesen sei. Auf Grund der Aussage des Dienst habenden Beamten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, da die überholte Kolonne mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h unterwegs gewesen sei, eine freie Sichtweite von 447,5 m benötigt hätte, jedoch nur eine reale Überholsichtweite von rund 330 m gegeben gewesen sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Kolonne nur mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h gefahren sei, widerspreche einerseits der eindeutigen Aussage des vernommenen Beamten und sei auch mit den örtlichen Gegebenheiten - es bestehe eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h - nicht in Einklang zu bringen.
Gegen diesen Bescheid - und zwar dessen Spruchpunkt II - richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht zunächst (hinsichtlich der Übertretungen sowohl nach § 16 Abs. 1 lit. c als auch nach § 16 Abs. 2 lit. b StVO 1960) geltend, dass innerhalb der Verjährungsfrist keine die Verfolgungsverjährung ausschließende Verfolgungshandlung gesetzt worden sei. In der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 13. Juni 1996 sei als Tatort "auf der B 182, Fraktion Matreiwald auf der so genannten 'Gschleirs Geraden' in Richtung Norden ..." angeführt. Erst im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 18. November 1996 - dieses sei mehr als ein halbes Jahr nach dem Tag, an dem sich die vorgeworfene Tat ereignet hätte (31. März 1996), erlassen worden - sei der Ort der Übertretung mit "bei Kilometer 15,0" angegeben und damit hinreichend konkretisiert worden. Da die Bezeichnung des genauen Ortes der vorgeworfenen Übertretung ein wesentliches die Tat betreffendes Sachverhaltselement darstelle, sei daher Verfolgungsverjährung eingetreten.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zu Recht hinweist, am 26. August 1996 und daher innerhalb der Verjährungsfrist Akteneinsicht in den Verwaltungsstrafakt gewährt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt wurde. In der im Verwaltungsstrafakt erliegenden, mit 2. April 1996 datierten Anzeige des Gendarmeriepostens Matrei am Brenner wurde als Tatort der vorgeworfenen Übertretungen "Bundesstraße B 182, im Gemeindegebiet Mühlbachl, Fraktion Matreiwald, auf der so genannten 'Gschleirs Geraden' bei Kilometer 15,000, in Richtung Norden" bezeichnet. Der Beschwerdeführer ist daher schon deshalb mit seinem Vorbringen hinsichtlich Verfolgungverjährung nicht im Recht (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 1990, Zl. 85/18/0186).
Zur Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs. 1 lit. c StVO 1960 (Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses):
Nach § 16 Abs. 1 lit. c StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn er nicht einwandfrei erkennen kann, dass er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die im Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides formulierte, als erwiesen angenommene Tat nicht unter § 16 Abs. 1 lit. c StVO 1960 subsumiert werden könne.
Der Beschwerdeführer ist damit im Recht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 12. März 1986, Zl. 85/03/0152, ausgesprochen hat, setzt die Entscheidung über die Zulässigkeit des Überholmanövers aus der Sicht des § 16 Abs. 1 lit. c StVO 1960 die Feststellung jener Umstände voraus, die für die Länge der für den geplanten Überholvorgang benötigten Strecke von Bedeutung sind. Diese sind in erster Linie die Geschwindigkeit des überholenden und des zu überholenden Fahrzeuges, bei mehreren zu überholenden Fahrzeugen deren Anzahl und Tiefenabstand. Ferner sind Feststellungen über die dem Lenker des überholenden Fahrzeuges zur Zeit des Beginns des Überholvorganges zur Verfügung stehenden Sichtstrecke erforderlich. Schließlich sind noch Feststellungen über das Vorhandensein allfälliger bereits im Zeitpunkt des Beginnes des Überholmanövers dem Lenker erkennbarer Hindernisse zu treffen, die unter Berücksichtigung der erforderlichen Überholstrecke einem gefahrlosen Wiedereinordnen in den Verkehr entgegenstehen könnten.
Es kommt somit darauf an, dass unter Zugrundelegung der bei Beginn des Überholvorganges vorliegenden Verhältnisse ein gefahrloses Einordnen am Ende des Überholvorganges möglich sein muss. Darauf stellt aber die im Spruch des Bescheides nach § 44a Z. 1 StVO 1960 von der Behörde als erwiesen angenommene Tat nicht ab. Daran vermag auch die Ergänzung des Spruchpunktes 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses durch die belangte Behörde nichts zu ändern ("wodurch er durch sie behindert wurde"), weil für eine Übertretung des § 16 Abs. 1 lit. c StVO 1960 eine konkrete Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer nicht erforderlich ist, sondern es, wie bereits gesagt, wesentlich ist, dass ein Überholvorgang begonnen wird, obwohl der Lenker des überholenden Fahrzeuges nicht erkennen kann, dass er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern (vgl. nochmals das zitierte Erkenntnis vom 12. März 1986).
Damit hat aber die belangte Behörde die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat zu Unrecht unter § 16 Abs. 1 lit. c StVO 1960 subsumiert. Schon aus diesem Grund war daher der bekämpfte Bescheid, soweit damit der Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnis bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu beheben.
Zur Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs. 2 lit. b StVO 1960:
Nach § 16 Abs. 2 lit. b StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges bei ungenügender Sicht und auf unübersichtlichen Straßenstellen, z.B. vor und in übersichtlichen Kurven und vor Fahrbahnkuppen, nicht überholen; es darf jedoch überholt werden, wenn die Fahrbahn durch eine Sperrlinie (§ 55 Abs. 2) geteilt ist und diese Linie vom überholenden Fahrzeug nicht überragt wird.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die belangte Behörde bei der Berechnung der erforderlichen Überholsichtweite von der vom Beschwerdeführer mit 40 km/h angegebenen Geschwindigkeit der überholten Kolonne hätte ausgehen müssen. Bei Zugrundelegung dieser Geschwindigkeit wäre eine erforderliche Überholsichtweite von rund 300 m anzunehmen gewesen, wobei für den Überholvorgang der ersten Kolonne 330 m erforderlich gewesen wären.
Der Beschwerdeführer bekämpft damit die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich zukommenden Kontrolle (vgl. hiezu insbesondere das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) begegnet es keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde unter Zugrundelegung der Aussage des Gendarmeriebeamten und des Gutachtens des Amtssachverständigen zur Auffassung gelangte, dass der Beschwerdeführer auf Grund einer geringeren als der erforderlichen Überholsichtweite vor einer unübersichtlichen Kurve überholte und dadurch § 16 Abs. 2 lit. b StVO 1960 übertreten habe. Die Beschwerde enthält nämlich lediglich die Behauptung, dass die Kolonne mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h gefahren sei. Das Vorliegen besonderer Umstände, weswegen so langsam gefahren worden sei bzw. weshalb dem Meldungsleger eine derartige Fehleinschätzung unterlaufen sei, wird nicht dargetan. Im Übrigen errechnete der Amtssachverständige die erforderliche Überholsichtweite auch bei einer für den Beschwerdeführer "günstigeren" Zugrundelegung einer angenommenen Geschwindigkeit von 60 km/h (der zu überholenden Kolonne) eine erforderliche Überholsichtweite von ca. 386 m.
Weshalb es unschlüssig sein soll, wie der Beschwerdeführer vorbringt, dass der Beschwerdeführer vor einer unübersichtlichen Kurve überholt habe, obwohl die belangte Behörde hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ausgeführt habe, es hätte sich kein Hinweis darauf entnehmen lassen, der Lenker des entgegenkommenden PKW's sei nicht zum Ablenken/Auslenken seines Fahrzeuges gezwungen worden, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar. Kommt es doch darauf an, dass der überholende KFZ-Lenker in der Lage sein muss, das Straßenstück vor Beginn des Überholvorganges zur Gänze zu überblicken, das er für diese Maßnahmen einschließlich des ordnungsgemäßen Wiedereinordnens seines KFZ auf den rechten Fahrstreifen benötigt (vgl. dazu etwa auch das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1997, Zl. 97/03/0029). In diesem Zusammenhang ist zur Vollständigkeit auch anzumerken, dass Übertretungen nach § 16 Abs. 1 lit. c und § 16 Abs. 2 lit. b StVO 1960 einander nicht ausschließen (vgl. schon das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1971, Zl. 665/69).
Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Grundsatz "in dubio pro reo" berufen, weil dieser eine Regel für jene Fälle ist, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte, was im Beschwerdefall in Hinsicht auf die schlüssige Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht zutrifft (vgl. neben vielen anderen das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1996, Zl. 95/03/0170).
Soweit aber der Beschwerdeführer eine mangelhafte Konkretisierung des Tatortes unter dem Gesichtspunkt des § 44a Z. 1 VStG rügt, weil "absolut ungeklärt ist, wo genau der Ort der Übertretung liegen soll", so ist er darauf zu verweisen, dass nach der hg. Rechtsprechung Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Zeit und Ort der Verwaltungsübertretung nicht schlechthin zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung des Konkretisierungsgebotes gemäß § 44a Z. 1 VStG führen. Sie haben dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 99/03/0127). Dass die vom Beschwerdeführer behauptete Ungenauigkeit der Tatortangabe eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte oder die Gefahr einer Doppelbestrafung besorgen ließe, hat der Beschwerdeführer gar nicht behauptet und kann auch der Verwaltungsgerichtshof nicht finden.
Die Beschwerde erweist sich somit hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs. 2 lit. b StVO 1960 als unbegründet und war daher diesbezüglich gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 7. Juni 2000
Schlagworte
Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen TatbestandsmerkmalenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997030120.X00Im RIS seit
12.06.2001