RS OGH 2015/2/5 Bsw22251/08, 14Os90/18v, Bsw19867/12, 15Os63/21k, 13Os6/22i (13Os7/22m)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.02.2015
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Norm

MRK Art6 Abs1

Rechtssatz

Außerordentliche Rechtsbehelfe, die auf die Wiederaufnahme von beendeten gerichtlichen Verfahren gerichtet sind, bringen in der Regel keine Entscheidung über „zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen“ oder eine „strafrechtliche Anklage“ mit sich, weshalb Art 6 MRK auf diese nicht anwendbar ist. Sollte ein außerordentlicher Rechtsbehelf jedoch die neuerliche Untersuchung des Falles mit sich bringen oder zur Folge haben, findet Art 6 MRK auf das Verfahren zur neuerlichen Überprüfung auf gewöhnliche Weise Anwendung. Zudem ist Art 6 MRK auch in bestimmten Fällen anwendbar, in denen das Verfahren – obwohl es im innerstaatlichen Recht als „außerordentlich“ oder „Ausnahme“ gekennzeichnet war – der Natur und Reichweite nach als gewöhnlichen Berufungsverfahren ähnlich angesehen wurde. Die nationale Charakterisierung der Verfahren wird für die Frage der Anwendbarkeit nicht als entscheidend erachtet.

Entscheidungstexte

  • Bsw 22251/08
    Entscheidungstext AUSL EGMR 05.02.2015 Bsw 22251/08
    Bem: Bochan gg. die Ukraine [Nr 2] (T1)
    Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn die Wiedereröffnung von beendeten nationalen gerichtlichen Verfahren wegen der Feststellung einer Verletzung der Konvention durch den GH angestrebt wurde. (T2)
    Veröff: NL 2015,27
  • 14 Os 90/18v
    Entscheidungstext OGH 09.10.2018 14 Os 90/18v
    Auch
  • Bsw 19867/12
    Entscheidungstext AUSL EGMR 11.07.2017 Bsw 19867/12
    Auch; Beis wie T2
  • 15 Os 63/21k
    Entscheidungstext OGH 24.08.2021 15 Os 63/21k
    Vgl
  • 13 Os 6/22i
    Entscheidungstext OGH 16.02.2022 13 Os 6/22i
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL002:2015:RS0131773

Im RIS seit

17.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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