TE Lvwg Erkenntnis 2017/4/25 VGW-041/046/9468/2016

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Veröffentlicht am 25.04.2017
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Entscheidungsdatum

25.04.2017

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs1
ASVG §4 Abs2
ASVG §33 Abs1
ASVG §35 Abs1
ASVG §111 Abs1
ASVG §539a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die Beschwerde der Frau Dr. E. D., vertreten durch RA, vom 22.07.2016 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 21.06.2016, MBA ... - S 28156/14, wegen Übertretung des § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der angelastete Beschäftigungszeitraum verkürzt wird, indem im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Zeichenfolge „24.06.2014“ an die Stelle der Zeichenfolge „10.06.2014“ tritt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie sei als Dienstgeberin in Wien, W.-straße, insofern der Verpflichtung, jede von ihr beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, insofern nicht nachgekommen, als sie vom 10.06.2014 bis 07.07.2014 um 13:35 Uhr, Herrn L. W., geboren am ...1957, zur Durchführung von Maurer- und Hilfs- bzw. Entrümpelungsarbeiten auf der Baustelle in X., ... beschäftigt habe, ohne vor Arbeitsantritt die Meldung von Herrn L. W. beim zuständigen Krankenversicherungsträger, nämlich der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse mit dem Sitz in K., O.-gasse erstattet zu haben.

Wegen dieser Übertretungen des § 33 Abs. 1 und 1a iVm § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 111 Abs. 2 erster Strafsatz ASVG eine Geldstrafe in Höhe von 770,-- Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 2 Stunden verhängt. Weiters wurde der Beschwerdeführerin ein Verfahrenskostenbetrag von insgesamt 77,-- Euro vorgeschrieben.

In der dagegen form- und fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 22.07.2016. wird im Wesentlichen ausgeführt, der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genannte L. W. habe einen Teil des von der Finanzpolizei kontrollierten Gebäudekomplexes gemietet gehabt und sei nicht bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit angetroffen worden, sondern dabei, wie er sich nach seinem Einkauf im gegenständlichen Objekt ein Essen zubereitet habe. Dies seien rein private Tätigkeiten, die im Rahmen eines Mietverhältnisses ausgeübt würden. Im vermieteten Bauteil habe die Finanzpolizei auch persönliche Gegenstände von L. W. vorgefunden. Hinzu komme, dass L. W. beim Formblatt „Finpol 9-polnisch“ insbesondere das Feld „Selbstständig tätig“ angekreuzt habe, was zwingend gegen ein Dienstverhältnis spreche. Die Beschwerdeführerin besitze und vermiete mehrere Objekte und Liegenschaften und sei dadurch vorsteuerabzugsberechtigt. Sie habe daher kein Interesse an Personen gehabt, die ohne Rechnungslegung arbeiten. Weiters würde die Beschwerdeführerin üblicherweise die T. GmbH, welche der Mutter der Beschwerdeführerin gehöre, zu marktüblichen Konditionen beauftragen. Diese habe auch auf der Baustelle gearbeitet. Daher habe für die Beschwerdeführerin keine Veranlassung bestanden, zusätzlich noch einen Pfuscher zu beschäftigen. Es sei zudem gängige Vereinbarung, dass sich ein Mieter das Mietobjekt, bzw. Teile davon, nach seinen Wünschen herrichte und im Gegenzug einen geringeren Mietzins bezahle. Eine solche Vereinbarung diene den Interessen beider Seiten, weil sich einerseits der Vermieter Kosten erspare und andererseits der Mieter sich das Objekt nach seinen Vorstellungen adaptieren könne. Diese Vereinbarung sei aus dem vorgelegten Mietvertrag ersichtlich. Als Mieter habe L. W. das Recht gehabt, kleinere Investitionen selbst vorzunehmen, insbesondere die Innenräume des Mietobjekts zu räumen, oberflächliche Verputzmaßnahmen zu setzen und den Aufgang zum Objekt anders zu gestalten. Daher sei er kein Dienstnehmer der Beschwerdeführerin gewesen und es habe keine Verpflichtung bestanden, ihn bei der Gebietskrankenkasse anzumelden.

Mit Schreiben vom 17.08.2016 nahm die Finanzpolizei, Team ..., als Amtspartei zur Beschwerde Stellung und führte im Wesentlichen aus, ein Arbeiter der Firma T. GmbH habe bei der Kontrolle angegeben, dass Herr L. W. hauptsächlich Entrümpelungs- und Hilfsarbeiten im Haus durchgeführt und die Arbeitsanweisungen von der Beschwerdeführerin erhalten habe. Teilweise habe er auch mit Arbeitern der Firma T. GmbH zusammengearbeitet. L. W. habe im selbst ausgefüllten Personenblatt Maurerarbeiten angegeben, welche er für die Beschwerdeführerin für einen Stundenlohn von 12,-- Euro brutto durchführen würde. Zudem sei er seit 24.06.2016 auf der Baustelle tätig gewesen und habe von Montag bis Freitag jeweils acht Stunden gearbeitet. Es sei daher davon auszugehen, dass Herr L. W. seine Tätigkeiten je nach Bedarf bzw. Notwendigkeit durchgeführt habe. Weiters habe er auf dem Personenblatt eine nichtselbstständige Tätigkeit auf der gegenständlichen Baustelle seit 24.06.2014 angegeben. Das Feld „selbstständig tätig“ sei vermutlich irrtümlich angekreuzt worden, zumal kein Gewerbeschein vorgelegt worden sei. Die Behauptung, es habe ein Mietverhältnis mit Herrn L. W. für einen Teil des Gebäudes bestanden, das primär als Baulager gedacht gewesen sei und es seien Eigenleistungen gegen Mietzinsfreistellungen vereinbart gewesen, sei trotz nunmehrigen Vorliegens eines Mietvertrags als Schutzbehauptung zu qualifizieren, da sich das Baulager nur als Schlafplatz von Herrn L. W. herausgestellt habe und dort nichts gelagert worden sei. Selbst wenn eine Vereinbarung über die Sanierung des Mietgegenstands gegen Mietzinsreduktion bei Vermietungen von Immobilien gängig sei, könne im gegenständlichen Fall aufgrund von Maurer- bzw. Ausbesserungsarbeiten an mehreren Stellen des Areals und aufgrund von großflächigen Entrümpelungsarbeiten im gesamten Haus nicht mehr schlüssig von Eigenleistungen auf den Bestandsgegenstand ausgegangen werden. Zudem habe L. W. im Bestandsgegenstand selbst (einer mit Ausnahme einer Matratze am Boden leeren Kleinwohnung) keine sichtbaren Eigenleistungen erbracht. Es sei auch anzumerken, dass laut Angaben der Beschwerdeführerin der Mietvertrag mit Herrn L. W. kurz nach der Kontrolle wegen „Verunsicherung des Herrn W.“ aufgelöst worden sei und Herr L. W. im Übrigen nie in X. polizeilich gemeldet gewesen sei. Er sei vielmehr seit 14.07.2014 mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldet, wobei die Unterkunftgeberin eine Firma sei, deren handelsrechtliche Geschäftsführerin die Mutter der Beschwerdeführerin sei. Es handle sich daher nach wahrem wirtschaftlichem Gehalt nicht um die Anmietung eines Baulagers durch einen selbstständigen Kleinunternehmer, welcher durch die Erbringung von Eigenleistungen vom Mietzins befreit worden sei, sondern um ein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis nach dem ASVG, da L. W. offenbar in einem Verhältnis von persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt gewesen sei.

Mit Schriftsatz vom 05.01.2017 ergänzte die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbingen und führte aus, die Liegenschaft in X., ..., werde seit dem Ankauf derselben durch die Beschwerdeführerin von der ... Immobilienverwaltungs GmbH verwaltet. An dieser sei die Beschwerdeführerin weder beteiligt, noch in der Geschäftsführung tätig. Sie sei nur teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterin dieser Firma. Weiters sei die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Baustellenkontrolle durch Organe der Finanzpolizei nicht in Österreich, sondern im Ausland gewesen. Eine persönliche Auftragserteilung, Besprechung oder Überwachung der auszuführenden Maßnahmen auf der Baustelle könne es daher nicht gegeben haben. Weiters sei die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie länger ortsabwesend gewesen. Die Annahme, einen unangelernten Schwarzarbeiter über Wochen selbstständig wirken zu lassen, erscheine realitätsfern. Weiters kenne die Beschwerdeführerin Herrn L. W. nur flüchtig als Mieter mehrerer von der ... Immobilienverwaltungs GmbH verwalteter Objekte. Die bisherigen Mietverhältnisse seien friktionsfrei verlaufen. Vermietungen an EU-Bürger zum Zwecke ihres Aufenthalts in Österreich seien zulässig und würden der Niederlassungsfreiheit in der EU entsprechen. Es sei keine Aufgabe des Vermieters, die berufliche Tätigkeit des Mieters zu hinterfragen. Hinsichtlich der Bonität des Herrn L. W. habe es keine Zweifel gegeben. Sowohl der ... Immobilienverwaltungs GmbH, als auch der T. GmbH sei Herr L. W. nur als Mieter bekannt gewesen. Auf der Baustelle in X., ..., seien in den Jahren 2013/2014 mehrere Firmen mit unterschiedlichem Mitarbeiterstand tätig gewesen. Ziel sei die Generalsanierung der Gebäudehülle sowie des 1. Stocks im Haupthaus gewesen, nicht jedoch jene der Nebengebäude und der Geschäftsflächen im Haupthaus. So seien die Baumeisterarbeiten im 1. Stock des Hauptgebäudes von einer Drittfirma bereits zu Jahresbeginn 2014 ausgeführt worden und die Firma T. GmbH, welche auch auf der Baustelle angetroffen worden sei, sei primär mit Demontage- und Aufräumarbeiten, sowie kleineren Ausbesserungsarbeiten beschäftigt gewesen. Es entbehre daher jeder Logik, weshalb die Beschwerdeführerin hier ausgerechnet einen einzigen Schwarzarbeiter noch zusätzlich beschäftigt haben soll, zumal die angeblich von L. W. verrichteten Arbeiten an die T. GmbH vergeben worden seien. Darüber hinaus erscheine die Beauftragung eines einzigen Mannes in Anbetracht der durchzuführenden Arbeiten unterdimensioniert. Es widerspreche weiters der Lebenserfahrung, wenn bei Vorhandensein eines angestellten Maurers samt Bauhelfer ein in der Regel ungelernter Schwarzarbeiter für denselben Aufwand beschäftigt werden sollte. Überdies habe die Beschwerdeführerin jederzeit Zugriff auf die Arbeitnehmer der T. GmbH zur Auftragserteilung. Es seien der Beschwerdeführerin auch eine Vielzahl von Baufirmen bekannt, denen sie einen solchen Auftrag wie den gegenständlichen erteilen könne. Des Weiteren seien die Elektrikerarbeiten in den Gebäudeteilen, in denen Herr L. W. angeblich tätig gewesen sein soll, erst im Herbst 2014 durchgeführt worden. Es sei hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Bauplanung nicht verständlich, weshalb die Maurerarbeiten vor den Elektrikerarbeiten gesetzt hätten sollen. Ursprünglich sei am Hauptplatz von X. ein großes Wohnprojekt angedacht gewesen, das aber verworfen worden sei. Mittlerweile sei das Objekt an einen Mieter langfristig vermietet, der es auch bewirtschaften würde. Bis dahin habe es immer wieder zwischenzeitlich ertragswirksame Vermietungen von einzelnen Gebäudeteilen gegeben, wie es auch mit L. W. angedacht gewesen sei. Abschließend sei zu sagen, dass die Beschwerdeführerin seit 20 Jahren in der Immobilienbewirtschaftung tätig und bisher noch nie mit Schwarzarbeit konfrontiert gewesen sei.

In der Angelegenheit fand am 13.01.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Zu dieser erschienen die Beschwerdeführerin, ihr anwaltlicher Vertreter, ein Vertreter der Amtspartei sowie die Zeugen M. R., S. Me., N. A. und Ma. Ra. ladungsgemäß. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.

In der Verhandlung gab die Beschwerdeführerin über Befragung durch den Verhandlungsleiter an, dass sie sich um das gegenständliche Projekt nicht näher gekümmert habe. Sie sei zwar bei der Firma, welche die Liegenschaftsverwaltung besorgt, in Teilzeit angestellt, würde es aber für besser halten, wenn man zu eigenen Objekten etwas Distanz wahren würde. Sie sei Eigentümerin des gegenständlichen Objekts in X., habe es aber bisher noch nie genutzt und würde es momentan vermieten. Daneben besitze sie noch weitere Häuser und Hausanteile, welche sie ebenfalls vermieten würde. Die Beschwerdeführerin kenne L. W. nur oberflächlich, sie habe ihn nicht nach X. geschickt, sondern ihm nur einen Teil des Gebäudes als Lager und gelegentliche Wohnstätte vermietet. Sie wisse daher nicht, wann L. W. im Juni und Juli 2014 dort gewesen sei. Im Jahr 2014 sei die Beschwerdeführerin in Wien gewesen, im Juli 2014 aber jedenfalls in Deutschland. In der Firma T. GmbH, welche der Mutter der Beschwerdeführerin gehöre, übe sie keine Funktion aus und habe auch keine Gesellschaftsanteile. Sie würde diese Firma gelegentlich beauftragen, wenn Arbeiten an von ihr vermieteten Gebäuden anfallen würden.

Über Befragung durch den Vertreter der Amtspartei gab die Beschwerdeführerin, konfrontiert mit einem am 15.12.2014 erstellten Melderegisterauszug betreffend Herrn L. W., wonach dieser am 14.07.2014 eine Wohnung in Wien, V.-gasse, bezogen habe und als Unterkunftgeber die ... Immobilienverwaltungs GmbH ausgewiesen sei, an, dass sie nichts darüber wisse. Was den derzeitigen Aufenthaltsort des Herrn L. W. betreffe, könne sie nicht viel darüber sagen. Laut einem Mitarbeiter der T. GmbH halte sich Herr L. W. vorwiegend in Polen auf und besuche Österreich nur noch gelegentlich.

Der Zeuge Ma. Ra. gab zu Protokoll, dass sich zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei ein Pole, welcher kein Mitarbeiter der T. GmbH gewesen sei, im Objekt aufgehalten und Essen zubereitet habe. Außer diesem Polen seien noch ein Arbeitskollege des Zeugen und der Zeuge selbst auf der Baustelle gewesen. Konfrontiert mit seiner Aussage im Rahmen der Kontrolle vom 07.07.2014 gab der Zeuge Ra. an, dass er sich nur daran erinnern könne, von der Finanzpolizei befragt worden zu seien. Es könne aber nicht sein, dass er den Polen vor dem Tag der Kontrolle bereits in X. auf der Baustelle gesehen habe. Wahrscheinlich habe er ihn aber privat in Wien gesehen. Über Nachfragen gab der Zeuge Ra. an, dass er den Polen sehr wohl bei den in der Niederschrift geschilderten Arbeiten gesehen habe. Dies sei aber im Juli 2014 gewesen und nicht früher. Wann er den Polen das erste Mal gesehen habe, könne er nicht mehr sagen. Wenn er gesagt habe, dass der Pole die Arbeitsanweisungen von der Beschwerdeführerin erhalten habe, basiere dies auf einer Vermutung des Zeugen. Es könne schon so gewesen sein, dass die Beschwerdeführerin dem Zeugen unmittelbar auf der Baustelle gesagt habe, was zu machen sei. Wann die Beschwerdeführerin allerdings auf der Baustelle in X. gewesen sei, könne er nicht mehr sagen, nur dass sie einmal dort gewesen sei. Es stimme, dass der Auftrag der T. GmbH darauf gelautet habe, das Inventar zu entfernen und die Fenster zu erneuern. Den Polen habe der Zeuge am Kontrolltag gesehen, ob dieser schon vorher dort gewesen sei, wisse er nicht mehr.

Über Befragung durch den Vertreter der Beschwerdeführerin gab der Zeuge Ra. an, dass es sich bei dem Objekt in X. um ein größeres Objekt handle, welches aus Wohntrakt und Wirtschaftsgebäuden bestehe. Die T. GmbH habe im hinteren Teil in den Wirtschaftsgebäuden gearbeitet. Die Arbeiten, die Herr L. W. durchgeführt habe, habe dieser in einem noch weiter dahinter liegenden Wohntrakt ausgeführt. Bei der Räumung des Dachbodens habe die T. GmbH im linken Trakt gearbeitet und Herr L. W. habe dabei geholfen, dies auch zu Zeiten, als keine Mitarbeiter der T. GmbH dort anwesend gewesen seien. Das ehemalige Friseurgeschäft sei im Hauptgebäude zum Platz hin auf der rechten Seite. Dort habe die T. GmbH einige Zeit nach der Kontrolle Renovierungsarbeiten durchgeführt. Wo der Teppich hergekommen sei, den Herr L. W. herausgerissen habe, könne der Zeuge heute nicht mehr sagen.

Der Zeuge S. Me. gab auf Befragung durch den Verhandlungsleiter zu Protokoll, dass er sich an die gegenständliche Kontrolle in X. noch erinnern könne. Die Beamten hätten zu dritt am Hauptplatz von X. einen Baucontainer wahrgenommen. Deshalb hätten sie sich zur Durchführung der Kontrolle entschlossen. Der Zeuge habe gleich beim Eingangsbereich in einem früher gewerblich genutzten Gebäudeteil zu Hauptplatz hin einen Mann beim Hantieren an Kochgeschirr angetroffen. Die Kollegen des Zeugen seien in den Hof weitergegangen und hätten im hinteren Gebäudekomplex zwei Personen beim Arbeiten angetroffen. Der Zeuge sei mit dem Polen zu den Kollegen und den anderen beiden Personen gegangen und es habe sich im Gespräch mit den anderen beiden Personen (der Pole habe nur wenig Deutsch gesprochen) herausgestellt, dass die beiden Personen für die Firma T. GmbH arbeiten würden und der Pole ab und zu vorbeikomme, um zu helfen. Der Pole sei aber kein Arbeiter der T. GmbH gewesen. Danach hätten der die beiden Kollegen des Zeugen Me. mit dem Zeugen Ra. im Bus der Finanzpolizei eine Niederschrift aufgenommen, während der Zeuge Me. dem Polen ein Personenblatt in polnischer Sprache übergeben habe. Wo der Pole das Personenblatt ausgefüllt habe, wisse er nicht mehr. Wie die meisten ausländischen Arbeitskräfte, habe auch der Pole nachgefragt, was er auf dem Personenblatt ausfüllen müsse, und der Zeuge habe ihm insofern geholfen, als er mit dem Finger auf jene Teile des Personenblatts gezeigt habe, welche jedenfalls auszufüllen waren. Der Pole habe dies dann auch gemacht und die Amtshandlung sei insgesamt ruhig und unaufgeregt verlaufen.

Über Befragung durch den Vertreter der Beschwerdeführerin gab der Zeuge Me. an, dass die Beamten die dritte Person auf der Baustelle deshalb nicht mehr niederschriftlich befragt hätten, weil dies aufgrund der klaren Angaben im Personenblatt und der Niederschrift mit dem Zeugen Ra. nicht mehr nötig gewesen sei. Aus demselben Grund sei auch kein Dolmetscher beigezogen worden. Er könne aus Erinnerung sagen, dass die Niederschrift im Bus und das Ausfüllen des Personenblatts mit dem Polen ziemlich gleichzeitig stattgefunden hätten. Es sei dem Zeugen zwar aufgefallen, dass Herr L. W. im Personenblatt zwar sowohl die Rubrik „selbstständig“ also auch die Rubrik „unselbstständig“ angekreuzt habe, aufgrund der sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten habe er dies aber nicht aufklären können.

Der Zeuge N. A. gab über Befragung durch den Verhandlungsleiter zu Protokoll, dass er sich noch an ein paar Einzelheiten der gegenständlichen Kontrolle erinnern könne. Er habe damals die Niederschrift im Bus mit einem der Arbeiter aufgenommen, beim Ausfüllen des Personenblatts durch Herrn L. W. sei er nicht dabei gewesen.

Über Befragung durch den Vertreter der Beschwerdeführerin gab der Zeuge A. an, dass es stimme, dass damals drei Personen auf der gegenständlichen Baustelle gewesen seien und nur zwei befragt worden seien. Mit einer Person sei eine Niederschrift verfasst worden und dem Polen sei ein Personenblatt ausgehändigt worden. Es habe keinen bestimmten Grund gegeben, wieso gerade Herr Ma. Ra. und nicht sein Kollege befragt worden sei. Soviel der Zeuge wisse, seien die beiden Personen im Hof insofern arbeitend angetroffen worden, als einer auf einer Leiter und der andere daneben gestanden sei. Was sie genau gemacht hätten, könne der Zeuge nicht mehr sagen. Den polnischen Arbeiter habe nur der Kollege Me. angetroffen und sei mit diesem später in den Hof gekommen.

Der Zeuge M. R. gab auf Befragung durch der Vertreter der Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass er nach dem Betreten der Baustelle sofort mit dem Kollegen A. in den Hof gegangen sei. Dort habe er zwei Arbeiter der T. GmbH gesehen, den Polen habe nur der Kollege Me. direkt angetroffen und sei dann in der Folge zu den anderen zwei Beamten gestoßen. Den dritten Arbeiter hätten die Beamten deshalb nicht mehr niederschriftlich befragt, weil bereits die Angaben des Herrn Ma. Ra. und das Personenblatt des polnischen Arbeiters vorgelegen seien. Daher sei eine weitere Niederschrift nicht mehr nötig gewesen. Warum sich die Beamten gerade für Herrn Ma. Ra. entschieden hätten, könne der Zeuge R. heute nicht mehr sagen.

Die Beschwerdeführerin brachte in Bezug auf die Aussage des Zeugen Ma. Ra. vor, dass ihr Wochenendhaus in Ro. liege und daher wesentlich näher bei X. gelegen sei als Wien. Sie habe daher das Wochenende genutzt, um den Baufortschritt auf der Baustelle in X. zu kontrollieren und schriftliche Anweisungen für die T. GmbH zu hinterlassen. Herr L. W. sei wahrscheinlich deshalb im vorderen Gebäudeteil angetroffen worden, weil es nur dort intakte Wasser- und Abwasseranschlüsse gegeben habe, welche man zum Kochen brauche. Die Matratze, welche auch von der Finanzpolizei fotografiert worden sei, habe sich im rechten, hinteren Gebäudeteil befunden, der auch an Herrn L. W. vermietet worden sei. Aus diesem Gebäudeteil stamme auch der Teppich, den Herr L. W. herausgerissen habe, da die vorderen Gebäudeteile Parkettboden bzw. Fliesen- oder PVC-Böden gehabt hätten. Wie Herr L. W. auf einen Stundenlohn von 12,-- Euro gekommen sei, wisse die Beschwerdeführerin nicht, weil sie nichts mit ihm vereinbart und auch nichts ausbezahlt habe.

 

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Maßgebliche Rechtsvorschriften:

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

Gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses ASVG Meldungen oder Anzeigen nicht, falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.

Gemäß § 111 Abs. 2 ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von Euro 730,-- bis zu Euro 2.180,--, im Wiederholungsfall von Euro 2.180,-- bis zu Euro 5.000,--, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf Euro 365,-- herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

Gemäß § 539a ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden. Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

Sachverhalt:

Aufgrund der in der Verhandlung verlesenen Akten und der in der Verhandlung unmittelbar aufgenommenen Beweise wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Am 07.07.2014 wurde der polnische Staatsbürger L. W. im Zuge einer Kontrolle auf der Baustelle in X., ..., welches im Eigentum der Beschwerdeführerin stand, vom Organ der Finanzpolizei S. Me. in verschmutzter Arbeitskleidung angetroffen, als er in dem zum Hauptplatz gewandten vorderen Gebäudeteil eine Mahlzeit zubereitet hat. Abgesehen von L. W. wurden im Hof des Gebäudetraktes noch zwei Arbeitnehmer der T. GmbH, die für die Durchführung von Renovierungsarbeiten am gegenständlichen Objekt beauftragt worden war, arbeitend angetroffen. Die Firma T. GmbH steht im Eigentum der Mutter der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin selbst übt in dieser Firma keine Funktion aus und besitzt auch keine Gesellschaftsanteile. Die Verwaltung der gegenständlichen Liegenschaft in X., ..., übt die ... Immobilienverwaltungs GmbH aus, in der die Beschwerdeführerin als teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterin tätig ist. Diese Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt, die diesbezüglich unbestritten gebliebenen Aussagen der Kontrollorgane Me., A. und R. sowie – was die Eigentums- und Verwaltungsverhältnisse betrifft – auf die mit Urkunden belegten Angaben der Beschwerdeführerin.

L. W. hatte Räumlichkeiten im rechten Hofgebäude im Ausmaß von 50 m² (drei Räume) auf die Dauer von zwei Jahren gemietet. Als Verwendungszweck wurde im Mietvertrag „Lager für Hausrat und Baumaterial und Hobbyraum sowie für fallweise Nächtigungen“ vereinbart. Der Mietzins war mit 180,-- Euro brutto festgelegt. Im Hinblick auf den Ausstattungszustand des Mietobjekts wurde eine Gesamtmietzinsfreistellung von zwei Monaten vereinbart. Dem Mieter wurde das Recht eingeräumt, kleinere Investitionen im Objekt selbst vorzunehmen, insbesondere die Innenräume zu räumen, oberflächliche Verputzmaßnahmen zu setzen und den Aufgang anders zu gestalten. Diese Feststellungen gründen sich auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten, zwischen ihr und L. W. abgeschlossenen Mietvertrag.

L. W. führte auf der Liegenschaft X., ..., seit dem 24.06.2014 tageweise Hilfs- und Entrümpelungsarbeiten durch, wobei die Arbeitsanweisungen von der Beschwerdeführerin kamen und bei einer Arbeitszeit von 8 Stunden täglich ein Stundenlohn von 12,-- Euro vereinbart war. L. W. war gelegentlich gemeinsam mit den Arbeitern der Firma T. GmbH tätig. Welche Arbeiten W. ausführen sollte und welches Entgelt ihm dafür gebühren sollte, war allerdings nicht mit der Firma T. GmbH, sondern direkt mit der Beschwerdeführerin vereinbart. Konkret führte L. W. hauptsächlich Hilfsarbeiten wie das Entfernen von Teppichen, Herausreißen von Türstöcken und die Räumung bzw. Entrümpelung des Dachbodens aus. L. W. war nicht zur Sozialversicherung gemeldet. Seine Arbeiten beschränkten sich nicht auf den Mietgegenstand, sondern führte er auch Entrümpelungsarbeiten im hofseitig linken Gebäudetrakt, den er nicht gemietet hatte, durch (Räumung des Dachbodens gemeinsam mit Arbeitern der Firma T. GmbH). Sämtliche Arbeiten des L. W. auf der gegenständlichen Liegenschaft kamen der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Liegenschaftseigentümerin zu Gute.

Diese Feststellungen gründen sich in erster Linie auf die Angaben des L. W. im Personenblatt und auf die damit weitgehend im Einklang stehenden, im Zuge der Kontrolle gegenüber den Organen der Finanzpolizei erstatteten Aussagen von Ma. Ra., einem Arbeiter der Firma T. GmbH.

Laut der niederschriftlich festgehaltenen Aussage des Ma. Ra. hat selbiger den polnischen Arbeiter L. W. erstmals am Dienstag nach Pfingsten (10.6.2014) auf der Baustelle gesehen, wohin W. mit dem eigenen Wagen (nicht mit dem Bus der Firma T. GmbH) im Auftrag der Beschwerdeführerin gekommen sei und wo er alte Teppiche und Türstöcke herausgerissen und den Arbeitern der Firma T. GmbH bei der Räumung des Dachbodens geholfen habe. Ra. gab damals auch an, zu wissen, dass W. alle Abmachungen mit der Beschwerdeführerin getroffen hatte. Diesen zeitnahe und in Unkenntnis des gegenständlichen Strafverfahrens erstatteten Angaben kommt höhere Glaubwürdigkeit zu als der Zeugenaussage des Ma. Ra. in der mündlichen Verhandlung. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass Ma. Ra. in der mündlichen Verhandlung in sich widersprüchliche Aussagen erstattet hat, indem er zunächst angab, L. W. wahrscheinlich nur aus Wien zu kennen und erst nach Konfrontation mit seiner anlässlich der Kontrolle vor Ort getätigten Aussage (Niederschrift vom 7.7.2014) zugestand, L. W. sehr wohl auf der gegenständlichen Baustelle bei den in der Niederschrift geschilderten Arbeiten – allerdings nur im Juli 2014 - gesehen zu haben.

Was das von L. W. ausgefüllte Personenblatt betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass selbiges in polnischer Sprache verfasst ist, sodass W. in die Lage versetzt war, die im Personenblatt formulierten Fragen zu verstehen. Das Kontrollorgan Me. hat ihm seiner glaubhaften Zeugenaussage zufolge beim Ausfüllen nur insofern Hilfe geleistet, als das Kontrollorgan mit den Fingern auf jene Rubriken im Personenblatt deutete, die von W. ausgefüllt werden sollten. Von allen Kontrollorganen wurde zeugenschaftlich glaubhaft ausgesagt, dass die gesamte Amtshandlung in ruhiger, sachlicher Atmosphäre abgelaufen ist und niemand unter Druck gesetzt wurde. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass L. W. veranlasst gewesen sein könnte, fälschlich anzugeben, dass er für die Beschwerdeführerin arbeite, er mit den Arbeiten am 24.6.2014 (das war der Dienstag nach Fronleichnam) begonnen habe, seine Arbeitszeit 8 Stunden betrage und ein Stundenlohn von 12 Euro brutto vereinbart worden sei. Dass L. W. sowohl die Rubrik „selbständig beschäftigt seit “ als auch „nichtselbständig tätig seit“ angekreuzt hat, vermag die Richtigkeit seiner übrigen Angaben nicht in Zweifel zu ziehen, hat er doch nur in der Rubrik „nichtselbständig beschäftigt“ auch ein Datum („seit 24.6.2014“) eingesetzt und somit zu erkennen gegeben, dass er jedenfalls seit diesem Zeitpunkt unselbständig tätig ist. Eine zeugenschaftliche Befragung des L. W. konnte nicht erfolgen,weil das Gericht keine ladungsfähige Anschrift dieses Zeugen ermitteln konnte und eine solche auch von der Beschwerdeführerin nicht bekannt gegeben wurde.

Das von der Beschwerdeführerin vorgelegte handschriftliche Schreiben, das von L. W. verfasst und am 20.12.2016 einem ehemaligen Arbeitskollegen von der Firma T. GmbH übergeben worden sein soll und wonach W. kein Geld von der Beschwerdeführerin erhalten und nicht für sie gearbeitet habe, vermag die Beschwerdeführerin nicht zu entlasten, zumal die Authentizität dieses Schreibens ungeklärt geblieben und selbiges somit nicht geeignet ist, die in Anwesenheit der Kontrollorgane der Finanzpolizei im Personenblatt vor Ort zeitnahe getätigten Angaben des L. W. zu entkräften.

Dass die Arbeiten von L. W. nur im Hinblick auf die im Mietvertrag verankerte Vereinbarung, wonach der Mieter berechtigt ist, kleinere Investitionen im Objekt selbst vorzunehmen, insbesondere die Innenräume zu räumen, oberflächliche Verputzmaßnahmen zu setzen und den Aufgang anders zu gestalten, erfolgt wäre, kann ausgeschlossen werden, da zum Einen den Angaben des W. im Personenblatt zufolge ein Stundenlohn von 12,-- Euro brutto mit der Beschwerdeführerin vereinbart war und sich zum Anderen die von W. ausgeführten Arbeiten nicht auf das Mietobjekt beschränkten, sondern dazu etwa auch die Räumung des Dachbodens im hofseitig linken Gebäudetrakt zählte.

Was den Beginn der Beschäftigung des L. W. betrifft, liegen abweichende Angaben des Ma. Ra. (Dienstag nach Pfingsten = 10.6.2014) und des L. W. (Dienstag nach Fronleichnam = 24.6.2014) vor, wobei das Gericht diesbezüglich den Angaben des W. im Personenblatt folgt, zumal selbiger am ehesten wissen musste, wann er mit den Arbeiten für die Beschwerdeführerin auf der gegenständlichen Baustelle begonnen hatte und Ma. Ra. im Rahmen seiner Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung sich überhaupt nur noch an Arbeiten des W. im Juli 2014 erinnern konnte.

L. W. war im fraglichen Zeitraum (24.6.bis 7.7.2014) nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Dies gründet sich auf den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Akteninhalt, insbesondere die im Akt einliegenden Sozialversicherungsauskünfte.

Rechtliche Beurteilung:

Nach § 4 Abs. 1 ASVG sind Dienstnehmer, sowie Dienstnehmern gleichgestellte Personen in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung vollversichert. Geringfügig Beschäftigte – also jene Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt sind, deren Entgelt aber maximal EUR 395,31 pro Monat beträgt – sind zwar gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG von der Vollversicherung nach § 4 Abs. 1 ASVG ausgenommen, unterliegen aber gemäß § 7 Z 1 lit. a ASVG der Teilversicherung in die Unfallversicherung.

Unter Dienstnehmern im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG versteht man Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt sind. Entscheidendes Kriterium für das Vorhandensein der Versicherungspflicht ist, dass die Beschäftigung des - vermeintlichen - Dienstnehmers in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erfolgt, wobei es bereits ausreichend ist, wenn die Merkmaler persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen einer selbständigen Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die gegenständliche Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist (vgl. u.a. VwGH 07.05.2008, 2006/08/0276).

Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind nur die Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzliche) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer Umstände dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. u.a. VwGH 12.9.2012, 2012/08/0150).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. u.a. VwGH 26.01.2010, 2009/08/0269).

Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH vom 06.08.2013, 2013/08/0111).

Gegenständlich wurde L. W. auf der Baustelle während einer Arbeitspause angetroffen, als er sich gerade sein Essen zubereitete. Er trug verschmutzte Arbeitskleidung und gab im Personenblatt an, 8 Stunden pro Tag für die Beschwerdeführerin zu einem Stundenlohn von 12,-- Euro zu arbeiten. Bei den von ihm verrichteten Arbeiten (Entfernen von Teppichen, Herausreißen von Türstöcken und die Räumung bzw. Entrümpelung des Dachbodens) handelt es sich durchwegs um einfache manuelle Tätigkeiten. Unter diesen Umständen durfte die belangte Behörde nach der oben zitierten Rechtsprechung von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne ausgehen. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, atypische Umstände darzulegen, die einer solchen Deutung entgegenstehen.

Es trifft zwar zu, dass laut dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Mietvertrag eine mietrechtliche Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und W. dahingehend bestand, dass W. als Mieter gegen Mietzinsfreistellung Eigenleistungen auf den Bestandsgegenstand tätigen konnte, doch vermag dieser Umstand die Beschwerdeführerin nicht zu entlasten, weil sich die Arbeiten des L. W. nicht auf den Mietgegenstand beschränkt haben, sondern sich auch etwa auf den Dachboden erstreckten, welcher nicht an W. vermietet war. Zudem handelt es sich bei den von L. W. ausgeführten Arbeiten nicht nur um solche, die der mietrechtlichen Vereinbarung entsprechen, geht doch das Herausreißen von Türstöcken sowie eine Entrümpelung von nicht vermieteten Gebäudeteilen weit über den Inhalt der mietrechtlichen Vereinbarung zwischen W. und der Beschwerdeführerin hinaus.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Juli 2014 ortsabwesend war, ändert im Hinblick auf den Arbeitsantritt von L. W. am 24.Juni 2014 nichts daran, dass die Beschwerdeführerin zu Arbeitsbeginn in die Lage versetzt war, W. Anweisungen zu geben, was er auf der Baustelle zu tun hatte. Dass die Beschwerdeführerin danach noch auf der Baustelle anwesend sein musste, um L. W. zu beaufsichtigen, kann aufgrund der Einfachheit der von diesem durchzuführenden Abbruch- und Entrümpelungsarbeiten nicht angenommen werden und war schon deshalb nicht erforderlich, weil auch Arbeiter der Firma T. GmbG auf der Baustelle anwesend waren, mit denen L. W. teilweise gemeinsam gearbeitet hat.

Dass – wie von der Beschwerdeführerin behauptet - die (zusätzliche) Beschäftigung eines Schwarzarbeiters für die Beschwerdeführerin aus steuerlichen Gründen sowie deshalb, weil ohnehin die Firma T. GmbH beauftragt worden war, sinnlos bzw. wirtschaftlich unvernünftig gewesen wäre, vermag die Beschwerdeführerin nicht zu entlasten, zumal die von L. W. geleisteten Arbeiten der Beschwerdeführerin in deren Eigenschaft als Eigentümerin der betreffenden Liegenschaft und der darauf befindlichen Gebäude unmittelbar wirtschaftlich zu Gute kam und durch die Beschäftigung von W. die Firma T. GmbH mit weniger Arbeitskräften auskommen und somit der Beschwerdeführerin eine günstigere Rechnung ausstellen konnte.

Da somit feststeht, dass eine versicherungs- und daher anmeldepflichtige Beschäftigung des L. W. vorliegt, und die Beschwerdeführerin dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, ist der objektive Tatbestand der in diesem Fall einschlägigen Bestimmungen des ASVG (§ 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 z 1 ASVG) erfüllt.

Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt (vgl. VwGH 31.07.2014, 2013/08/0247). Gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG gilt bei Ungehorsamsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt und das mangelnde Verschulden durch den Beschuldigten nicht glaubhaft gemacht worden ist. Es ist sohin Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, etwa durch die Beibringung geeigneter Beweismittel oder Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. etwa VwGH 31.01.2014, 2013/02/0224).

Seitens der Beschwerdeführerin wurde nicht vorgebracht, dass ihr im konkreten Fall die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsnorm nicht möglich gewesen wäre. Folglich konnte sie nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG glaubhaft machen, dass sie hinsichtlich der tatbildlichen Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Somit war von fahrlässiger und damit schuldhafter Tatbegehung auszugehen und das angefochtene Straferkenntnis in der Schuldfrage zu bestätigen.

Zumal die Dienstnehmereigenschaft des L. W. erst ab dem 24.6.2010 erwiesen werden konnte, war allerdings der Tatzeitraum im Spruch entsprechend zu verkürzen.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist gemäß § 111 Abs. 2 erster Strafsatz ASVG mit einer Geldstrafe von 730,-- Euro bis zu 2.180,-- Euro zu ahnden.

Der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Tat kann nicht als gering gewertet werden, weil selbige das durch die übertretene Norm geschützt öffentliche Interesse am Schutz der Beitragsinteressen der Versichertengemeinschaft, der Interessen des einzelnen Dienstnehmer (vgl. VwGH 16.3.2011, 2009/08/0056) sowie dem Schutz vor Schwarzarbeit (vgl. VwGH 14.03.2013, 2011/08/0187) in nicht unerheblichem Ausmaß schädigte.

Auch das Ausmaß des Verschuldens der Beschwerdeführerin kann im vorliegenden Fall nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens und eine Einstellung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG sowie eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 zweiter Satz VStG liegen somit ebenso wenig vor wie jene des § 111 Abs. 2 letzter Satz ASVG.

Mildernd war die zum Tatzeitpunkt bestehende Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu werten. Darüber hinausgehend Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im gesamten Verfahren nicht hervorgetreten, sodass von einem so deutlichen Überwiegen der Milderungsgründe, dass die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 20 VStG geboten wäre, nicht ausgegangen werden konnte.

Da die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen machte, wurde in Ansehung ihres Lebensalters, ihrer beruflichen Stellung und ihrer Stellung als Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft von zumindest durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen.

Unter Bedachtnahme auf die erörterten Strafzumessungsgründe und den oben genannten gesetzlichen Strafsatz erscheint die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe durchaus als tat- und schuldangemessen und auch unter Beachtung spezial- und generalpräventiver Aspekte keineswegs überhöht, zumal sich die im angefochtenen Straferkenntnis ausgesprochene Strafe bereits im unteren Bereich des Strafrahmens befindet und von der belangten Behörde ohnedies nur ganz geringfügig über der gesetzlichen Mindeststrafe festgesetzt wurde. In Anbetracht dieses Umstands vermochte auch die Einschränkung des Tatzeitraums durch das Verwaltungsgericht eine Reduzierung der Strafe nicht zu begründen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Verfahrenskosten:

Mit der Verkürzung des Tatzeitraums wurde der Beschwerde zumindest zu einem - wenn auch kleinen - Teil Folge gegeben, sodass unbeschadet des Umstands, dass dies keine Folgen auf die Strafbemessung hatte, der Beschwerdeführerin gemäß § 52 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen war.

Unzulässigkeit der Revision:

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffes „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" kann somit auch auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des VwGH von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029). Trotz fehlender Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist oder bereits durch ein Urteil des EuGH gelöst wurde (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053; 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Die Rechtsfrage muss eine solche sein, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen hingegen ist der VwGH nicht zuständig (VwGH 12.08.2014, Ra 2014/06/0015). Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann der VwGH jedoch prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (VwGH 19.05.2014, Ra 2015/19/0091).

Da sich das Verwaltungsgericht bei der Lösung der sich stellenden Rechtsfragen an der dazu ergangenen, einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur orientiert und selbige in den Entscheidungsgründen zitiert hat, liegt im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und war somit die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Abhängigkeit, persönliche, wirtschaftliche; persönliche Arbeitspflicht; Versicherungspflicht; persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten; wahrer wirtschaftlicher Gehalt des Beschäftigungsverhältnisses; Unterordnungsverhältnis; Anmeldung zur Sozialversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.041.046.9468.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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