TE Vwgh Erkenntnis 2000/6/7 99/03/0350

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Veröffentlicht am 07.06.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1 idF 1992/416;
B-VG Art140 Abs7;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/03/0351

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gall, Dr. Stöberl und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des R D in Wien, vertreten durch Dr. Ingrid Köhler, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Burggasse 33, gegen die auf Grund von Beschlüssen des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheide der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 29. Oktober 1998, Zlen. LGSW/Abt. 10-AlV/1218/56/1998-1337, betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von S 4.282,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde gemäß § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 2. Februar 1993 bis 15. Februar 1993 und der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 13. März 1993 bis 31. Dezember 1993 widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes im Gesamtbetrag von S 5.544,-- sowie gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe im Gesamtbetrag von S 109.933,-- verpflichtet. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, dass der in Rechtskraft erwachsene Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 1993 vom 26. März 1997 ein Einkommen von S 106.329,-- aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ausweise. Der Beschwerdeführer habe damit im Jahr 1993 ein Einkommen erzielt, das die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von S 3.102,-- überstiegen habe, weshalb er während des gesamten Jahres 1993 nicht als arbeitslos anzusehen gewesen sei. Mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit habe er die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen.

Mit Beschluss vom 14. Juni 1999, B 545, 546/99, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich in seinem Recht "auf Anwendung eines im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Gesetzes" verletzt fühle. Die in den Bescheiden angeführte Rechtsgrundlage des dritten Satzes des § 25 Abs. 1 AlVG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 sei mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. September 1998 (G 59/98) als verfassungswidrig aufgehoben worden. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung sei bereits § 25 Abs. 1

3. Satz AlVG in der Fassung BGBl. (I) Nr. 148/1998 in Geltung gestanden. Wie der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice (damals Arbeitsamt) mehrfach niederschriftlich mitgeteilt habe, habe er im Jahr 1993 aus seiner vorübergehenden selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht erkennen können, ob sein Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze des ASVG überschreiten werde. Tatsächlich habe es sich so verhalten, dass ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1993 erst am 26. März 1997 erlassen worden sei. Er habe daher von seinem Einkommen im Jahr 1993 erst drei Jahre später Kenntnis erlangt. Er habe seine Einkommenssituation auch im Vorhinein nicht abschätzen können und es sei ihm daher nicht zumutbar, den gesamten Betrag der "Arbeitslosenversicherung bzw. Notstandshilfe" herauszugeben, die er im Jahr 1993 zum erklärten Zweck der Sicherung seines Unterhaltes im guten Glauben in Empfang genommen habe. Die beiden bekämpften Bescheide seien auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen erlassen worden, die im Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide nicht mehr gegolten hätten. Im Übrigen könne eine Pflicht zur Herausgabe einer empfangenen Leistung nur zulässig sein, wenn den Bezieher der Leistungen ein Vorwurf treffe ("ohne dessen Verschulden") oder er den nahe liegenden Verdacht eines solchen nicht widerlegen könne und weiters "eine gewisse zeitliche Nahebeziehung zwischen der Kenntnis des tatsächlichen Einkommens während des Zeitraumes des Leistungsbezuges" bestehe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die oben wiedergegebenen Ausführungen in der Beschwerde lassen erkennen, dass sich der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof lediglich in Ansehung der mit den angefochtenen Bescheiden ausgesprochenen Rückforderung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, nicht aber auch hinsichtlich des Widerrufes dieser Leistungen beschwert erachtet. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich daher im Rahmen der solcherart festgelegten Bezeichnung des Beschwerdepunktes auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der die Rückforderung betreffenden Absprüche zu beschränken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 99/03/0049).

Nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 22. Dezember 1999, Zl. 97/08/0565) ist die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zum Rückersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) gemäß § 25 Abs. 1 AlVG - entsprechend der grundsätzlichen Zeitraumbezogenheit von Rückforderungsansprüchen von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung - nach der im Zeitraum der Rückforderung geltenden Rechtslage zu prüfen.

Auf dem Boden dieser Rechtslage konnte sich die Rückforderung auf den dritten Satz des § 25 Abs. 1 AlVG in der Fassung BGBl. Nr. 416/1992 stützen.

Diese Bestimmung blieb in der genannten Fassung bis zum Inkrafttreten des Strukturanpassungsgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 mit folgendem Wortlaut in Kraft:

"Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich auf Grund seines bzw. seines Angehörigen nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte."

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 12. Juni 1995, G 29/95 u.a., Slg. Nr. 14.114, ausgesprochen, dass der dritte Satz des § 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes i.d.F. der Novelle BGBl. Nr. 416/1992 verfassungswidrig war. Die als verfassungswidrig erkannte Norm ist im Beschwerdefall anzuwenden, weil dieser kein Anlassfall ist und eine Erstreckung der Wirkung des Ausspruches des Verfassungsgerichtshofes auf Nichtanlassfälle nicht erfolgt ist. Diese Norm kann aber nicht neuerlich Gegenstand eines Gesetzesprüfungsverfahrens sein (vgl. zum Ganzen auch das hg. Erkenntnis vom 21. April 1998, 96/08/0295).

Nach der anzuwendenden Bestimmung des § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG i.d.F. BGBl. Nr. 416/1992 ist der Beschwerdeführer dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich auf Grund seines nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall gegeben, wurde doch vom Beschwerdeführer die Rechtmäßigkeit des Widerrufes der von ihm bezogenen Leistungen nicht bestritten.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. An Vorlageaufwand war nur die Hälfte des Betrages gemäß Art. I Z. 4 der genannten Verordnung zuzusprechen. Da die Aktenvorlage auch zu dem zur Zahl 99/03/0324 protokollierten Beschwerdefall erfolgte, entfiel die Hälfte des Vorlageaufwandes auf letzteres Verfahren. Wien, am 7. Juni 2000

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999030350.X00

Im RIS seit

07.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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