TE Lvwg Erkenntnis 2017/6/1 VGW-041/046/14306/2016

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Veröffentlicht am 01.06.2017
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Entscheidungsdatum

01.06.2017

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuslBG §3 Abs1
AuslBG §28 Abs1
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §50 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die Beschwerde des Herrn S. M., vertreten durch RA, vom 08.11.2016, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 29.06.2016, Zl. MBA ... - S 63682/15, wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung durch Verkündung am 21.4.2017

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG wird dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von 1.200,-- Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafen, auferlegt.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Es wird aufgrund des diesbezüglich unbestritten gebliebenen Akteninhalts als erwiesen festgestellt, dass die beiden im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genannten serbischen Staatsbürgerinnen am 9.12.2015 um 11.10 Uhr als Putzkräfte in dem vom Beschwerdeführer betriebenen Appartmenthaus in Wien, V.-straße, beschäftigt waren, ohne dass für diese Arbeitskräfte eine arbeitmarktrechtliche Bewilligung nach dem AuslBG vorgelegen ist. Dadurch wurde in zwei Fällen das Tatbild des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG verwirklicht.

Soweit der Beschwerdeführer bestritten hat, dass ihn an diesen Übertretungen des AuslBG ein Verschulden trifft, ist dem entgegenzuhalten, dass er verpflichtet gewesen wäre, in Form konkreter, effektiver Aussichts- und Kontrollmaßmnehmen dafür Sorge zu tragen, dass Sachverhalte der gegenständlichen Art nach Möglichkeit nicht eintreten. Zumal es sich bei den gegenständlichen Übertretungen des AuslBG um sog. Ungehorsamsdelikte handlet, trifft die Beweispflicht dafür den Beschwerdeführer. Eine Glaubhaftmachung, dass ihn kein Verschulden trifft, ist dem Beschwerdeführer allerdings nicht gelungen. Auch die Zeugenaussage seines Sohnes und Prokuristen D. M. vermochte den Beschwerdeführer nicht zu entlasten, zumal dieser Aussage nicht entnommen werden kann, welche konkreten Maßnahmen der Beschwerdeführer gestezt hat, um die Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG sicherzustellen. Die bloße Betrauung seines Sohnes mit dem Tagesgeschäft erweist sich nicht als ausreichend und hat auch sein zeugenschaftlich befragter Sohn, obwohl er wusste, dass in seiner Abwesenheit zwei ausländische Arbeitskräfte probeweise zu arbeiten beginnen wollen, nicht in entsprechend effektiver Weise sichergestellt, dass dies nur nach vorheriger Überprüfung der arbeitsmarktrechtlichen Zulässigkeit erfolgen kann. Die Bedeutung des Vorliegens einer Bewiiligung nach AuslBG und die Rechtsfolgen einer Missachtung der diesbezüglichen Vorschriften musste dem zur Tatzeit bereits einschlägig vorgemerkten Beschwerdeführer bewusst sein.

Was die Strafhöhe betrifft hat die belangte Behörde zu Recht den zweiten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG zur Anwendung gebracht. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat und der Grad des den Beschwerdeführer treffenden Verschuldens können nicht als gering oder unterdurchschnittlich gewertet werden. Besondere Milderungs- und Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer nicht bekannt gegeben, sodass diese im Wege einer Schätzung aufgrund des Lebensalters und der beruflichen Stellung als durchschnittlich eingestuft wurden. Die von der belangten Behörde verhängte Strafe, die sich ohnedies im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bewegt, erweist sich vor diesem Hintergrund als angemessen.

Der Kostenausspruch gründet sich auf die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.

H i n w e i s

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Gemäß § 50 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 24/2017, hat die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses im Fall der Verhängung einer Strafe überdies die als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgeblichen Umstände in Schlagworten (Z 1), im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe (Z 2) zu enthalten.

Das Verwaltungsgericht Wien hat am 12.05.2017 in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt und sodann das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG angeschlossen war, wurde dem Beschwerdeführer unmittelbar ausgefolgt. Der belangten Behörde sowie dem BMASK und dem BMS wurde die Niederschrift über die Verkündung am 12.05.2017 zugestellt. Somit wurde die Niederschrift sämtlichen zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen ausgefolgt oder zugestellt.

Keine zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof beziehungsweise Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei und kein hierzu legitimiertes Organ hat innerhalb der gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt.

Deshalb konnte das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 iVm. § 50 Abs. 2 Z 1 VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 82 Abs. 3b VfGG nicht mehr zulässig.

Schlagworte

Ausländer; Beschäftigung; Beschäftigungsbewilligung; Anzeigebestätigung; Abhängigkeit, persönliche, wirtschaftliche; persönliche Arbeitspflicht; Aufsichts- und Kontrollmaßnahme; gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.041.046.14306.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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