Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.01.2018Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs3Rechtssatz
Der in der Fertigungsklausel angeführte Name des Genehmigenden (hier „Bürgermeister XY“) muss mit dem Namen der Person, die den Bescheid (händisch oder elektronisch) unterfertigt hat (hier elektronische Fertigung durch den Amtsleiter), übereinstimmen. Mangels einer solchen Genehmigung fehlt es der in Prüfung stehenden Erledigung an der Bescheidqualität.
Schlagworte
Baubewilligung; Behörde; Fertigungsklausel; Fertigung; Genehmigender; absolute Nichtigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.22.2907.1Zuletzt aktualisiert am
16.01.2018