RS Lvwg 2018/1/5 LVwG-2017/22/2907-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.01.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.01.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs3
AVG §18 Abs4

Rechtssatz

Der in der Fertigungsklausel angeführte Name des Genehmigenden (hier „Bürgermeister XY“) muss mit dem Namen der Person, die den Bescheid (händisch oder elektronisch) unterfertigt hat (hier elektronische Fertigung durch den Amtsleiter), übereinstimmen. Mangels einer solchen Genehmigung fehlt es der in Prüfung stehenden Erledigung an der Bescheidqualität.

Schlagworte

Baubewilligung; Behörde; Fertigungsklausel; Fertigung; Genehmigender; absolute Nichtigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.22.2907.1

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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