Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.07.2015Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs2Rechtssatz
Im Verfahren zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags gemäß §§ 32 und 138 Abs 2 WRG 1959 haben die Amtssachverständigen für Hydrogeologie und Wasserbautechnik nachvollziehbar dargelegt, dass durch die praktizierte landwirtschaftliche Koppelhaltung, insbesondere durch die Verletzung der Grasnarbe (Vertrittschäden), verunreinigte Wässer in den Untergrund versickern und dadurch das Grundwasser (in einer nach § 32 WRG 1959 bewilligungspflichtiger Weise) verunreinigt wird. Damit ist im Sinne des § 32 Abs 1 letzter Satz WRG 1959 der Beweis des Gegenteils, nämlich dass (auch) durch die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung eine nicht bloß geringfügige Einwirkung verursacht wird, gelungen. Der Beweis einer nicht ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung muss nicht erbracht werden. So bezieht sich „der Beweis des Gegenteils“ hier auf die Einwirkung (Art der Einwirkung) und nicht auf die Ordnungsmäßigkeit. Wäre die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung nämlich nicht ordnungsgemäß, käme das Beweisprivileg des § 32 Abs 1 letzter Satz WRG 1959 von vornherein nicht zum Tragen. Ob die Wasserversorgungsanlage der Grundnachbarn der Bewilligungspflicht gemäß § 9 Abs 2 oder § 10 Abs 2 WRG 1959 (Benutzung des Grundwassers) unterliegt, ist für die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags, welcher sich ausschließlich auf § 32 WRG 1959 bezieht, nicht relevant.
Schlagworte
Wasserpolizeilicher Auftrag, Beweislast, Grundwasser, Verunreinigung, Koppelhaltung, BewilligungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.46.34.5887.2014Zuletzt aktualisiert am
11.01.2018